Bald auch vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung in der GmbH ohne Sat­zungs­re­ge­lung möglich?

Das Gesetz zur Umset­zung der Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie“ (DiRUG) vom 05.07.2021 (BGBl. I S. 3338) wird größ­ten­teils am 01.08.2022 in Kraft tre­ten. Das DiRUG folg­te auf die Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on.

Wäh­rend das DiRUG im Wesent­li­chen die Ein­füh­rung nota­ri­el­ler Online-Ver­fah­ren zur Grün­dung einer GmbH sowie für Regis­ter­ein­tra­gun­gen mit sich brach­te, sol­len nun auch Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Genos­sen­schaf­ten in den Anwen­dungs­be­reich ein­be­zo­gen wer­den. Dann wären auch für die­se Gesell­schaf­ten nota­ri­el­le Online-Beglau­bi­gungs­ver­fah­rens und Online-Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter mög­lich. Hier­für hat die Bun­des­re­gie­rung am 13.04.2022 den Ent­wurf eines Geset­zes zur Ergän­zung der Rege­lun­gen zur Umset­zung der Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten“ (DiREG) vorgelegt.

Wesent­li­che Neue­run­gen und Ergän­zun­gen des DiRUG

  • Online-Beglau­bi­gun­gen von Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dun­gen für alle Rechtsträger
  • Regis­ter­an­mel­dun­gen per Video­kom­mu­ni­ka­ti­on für
    • Han­dels­re­gis­ter
    • Part­ner­schafts- und Genossenschaftsregister
    • Ver­eins­re­gis­ter­an­mel­dun­gen (ab 01.08.2023); Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­ein­ba­rung der Ein­la­gen­pflicht bzw. Über­tra­gung des Ein­la­ge­ge­gen­stands nach all­ge­mei­nen Vor­schrif­ten nicht form­be­dürf­tig ist.
  • Beur­kun­dung wei­te­rer nicht form­be­dürf­ti­ger Wil­lens­er­klä­run­gen wie Gesell­schaf­ter­ver­ein­ba­run­gen oder Erfül­lungs­ge­schäf­te im Rah­men der Grün­dung einer GmbH
  • Beglau­bi­gung oder Beur­kun­dung der Grün­dungs­voll­macht der GmbH mit­tels Videokommunikation
  • Sach­grün­dung im Online-Ver­fah­ren (bis­lang nur Bar­grün­dun­gen von GmbH, inklu­si­ve UG, gem. § 2 Abs. 3 GmbHG‑E möglich)
  • Vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH: In § 48 Abs. 1 GmbHG wird ein Satz 2 ange­fügt, der vor­sieht, dass Ver­samm­lun­gen auch fern­münd­lich oder mit­tels Video­kom­mu­ni­ka­ti­on abge­hal­ten wer­den“ kön­nen, wenn sämt­li­che Gesell­schaf­ter sich damit in Text­form ein­ver­stan­den erklä­ren. Bei sat­zungs­än­dern­den Beschlüs­sen und Erklä­run­gen zur Über­nah­me eines Geschäfts­an­teils anläss­lich von Kapi­tal­erhö­hun­gen gilt dies aller­dings erst ab 01.08.2023.
  • Online-Beur­kun­dung für sämt­li­che Beschlüs­se der GmbH, soweit die­se ein­stim­mig gefasst werden


Pra­xis­hin­weis

Die Schaf­fung von Online-Beglau­bi­gun­gen von Han­dels­re­gis­ter­an­mel­dun­gen auch für Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten und Genos­sen­schaf­ten ist zu begrü­ßen. So wird es künf­tig mög­lich sein, eine GmbH & Co. KG voll­stän­dig im Wege des Online-Ver­fah­rens zu grün­den und zum Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

Im Zuge der (dau­er­haf­ten) Ein­füh­rung einer vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lung wur­den auch die Rufe für ande­re Gesell­schafts­for­men laut, aus Kos­ten­grün­den und Erspar­nis von wei­ten Anfahrts­we­gen eine Mög­lich­keit zur vir­tu­el­len Ver­samm­lung vor­zu­se­hen. Bereits jetzt kön­nen durch eine Sat­zungs­än­de­rung in der GmbH oder ande­ren Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten Rege­lun­gen geschaf­fen wer­den, die aus­drück­lich eine vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung vor­se­hen. Der Gesetz­ge­ber hat im Zuge der Schaf­fung des MoPeG und dem neu ein­ge­führ­ten § 109 Abs. 1 HGB‑E im Regie­rungs­ent­wurf des MoPeG zudem aus­ge­führt, dass es das Gesetz zulas­se, Beschlüs­se (in der Per­so­nen­ge­sell­schaft) sowohl in einer Prä­senz­ver­an­stal­tung als auch in einer vir­tu­el­len Ver­samm­lung mit­tels Video­kom­mu­ni­ka­ti­on zu fas­sen. Ob es daher erfor­der­lich ist, die vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung für die GmbH auch expli­zit gesetz­lich zu ver­an­kern, bleibt abzu­war­ten. Vie­le Gesell­schaf­ten wer­den in der Pra­xis von den jetzt bereits mög­li­chen Aus­nah­men (Fas­sung von Gesell­schaf­ter­be­schlüs­sen auch ohne die Zustim­mung sämt­li­cher Gesell­schaf­ter in Text­form) wäh­rend der COVID-19-Pan­de­mie Gebrauch gemacht haben.

Wich­ti­ge Aspek­te des Geschäfts­ge­heim­nis­schut­zes und der Daten­si­cher­heit sind in dem RegE im Hin­blick auf die vir­tu­el­le Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nicht berück­sich­tigt wor­den: Im Unter­schied zu dem nota­ri­el­len Online-Beur­kun­dungs­ver­fah­ren, wo ein beson­ders abge­si­cher­tes Sys­tem genutzt wird, besteht ein deut­lich höhe­res Risi­ko, dass Infor­ma­tio­nen aus vir­tu­el­len Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen an unbe­fug­te Drit­te gelan­gen. Bei beson­ders sen­si­blen daten­schutz- oder geschäfts­ge­heim­nis­re­le­van­ten Infor­ma­tio­nen ist im Zwei­fel die ana­lo­ge Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zu wählen.

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