Online-Gründung von Kapitalgesellschaften:
Die Vorgaben der Digitalisierungsrichtlinie im Überblick
Die am 31.07.2019 in Kraft getretene sog. Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union, Richtlinie (EU) 2019/1151, enthält Vorgaben für die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften, die bis nächstes Jahr in das nationale Recht umzusetzen sind. Dies soll in Deutschland insbesondere eine Online-Gründung der GmbH ermöglichen.
Hintergrund
Die Digitalisierungsrichtlinie hat primär die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften zum Gegenstand. Sie ergänzt die Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht bzw. ändert diese ab. Die Digitalisierungsrichtlinie ist bis zum 31.07.2021 in nationales Recht umzusetzen, wobei dem Gesetzgeber im Falle von besonderen Umsetzungsschwierigkeiten eine Verlängerungsoption von einem Jahr zugestanden ist.
Ziel der Digitalisierungsrichtlinie ist die Bereitstellung von mehr digitalen Lösungen für Gesellschaften im Interesse eines wettbewerbsfähigen Binnenmarkts und der Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit von Gesellschaften. Gewährleistet werden sollen einfachere, raschere und effizientere Gründungen von Gesellschaften und die Bereitstellung umfassender, barrierefreier Informationen sowie eine effektivere Missbrauchsbekämpfung. Dabei sollen die geltenden gesellschaftsrechtlichen Prinzipien der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Für die Online-Gründung von Kapitalgesellschaften sind in der Richtlinie zwei grundlegende Aussagen verankert:
- Alle Mitgliedstaaten müssen die Gründung in einem Online-Verfahren ermöglichen, welches die physische Präsenz des Antragstellers vor der hierfür zuständigen Stelle entbehrlich macht.
- Die zweite Vorgabe ist zeitlicher Natur: Das Online-Gründungsverfahren muss innerhalb von fünf Arbeitstagen abgeschlossen sein, vorausgesetzt, dass der Antragsteller eine natürliche Person ist und ausschließlich Musterdokumente verwendet. In anderen Fällen darf das Verfahren nicht länger als zehn Arbeitstage dauern.
Der nationale Gesetzgeber hat hierzu detaillierte Vorgaben für die Online-Gründung zu entwickeln und dabei die Einhaltung gewisser Mindeststandards zu gewährleisten – etwa zur Rechts- und Geschäftsfähigkeit der handelnden natürlichen Personen und zur ordnungsgemäßen Vertretung juristischer Personen.
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich der Digitalisierungsrichtlinie ist für alle Formen deutscher Kapitalgesellschaften, also die GmbH (einschließlich UG), die AG und die KGaA konzipiert.
Die Richtlinie stellt jedoch dem nationalen Gesetzgeber frei, die Möglichkeit der Online-Gründung nur für GmbH-Gesellschaften (und damit auch für die UG) bzw. vergleichbarer Gesellschaften im Ausland zu schaffen. Aufgrund der höher regulierten und komplexeren Rechtsformen der AG und der KGaA ist damit zu rechnen, dass der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Auch hinsichtlich der Gründungsform (Sachgründung oder Bargründung) steht dem nationalen Gesetzgeber ein Wahlrecht zu: Er darf das Online-Gründungsverfahren auf Fälle der Bargründung beschränken.
Weiterhin können in allen Phasen des Online-Verfahrens Notare beteiligt werden. Der deutschen Rechtstradition der vorsorgenden Rechtspflege, also der doppelten Prüfung durch Notar und Registergericht, steht das Online-Verfahren somit nicht entgegen. Ob auch eine (zusätzliche) „Online-Beurkundung“ – wie bereits viel diskutiert – Einzug finden wird, bleibt abzuwarten. Hierdurch könnte das derzeit regelmäßig erforderliche persönliche Erscheinen entfallen.
Praxishinweis
Die Einführung eines Online-Verfahrens für die Gründung von Kapitalgesellschaften ergänzt das deutsche Gesellschaftsrecht um Möglichkeiten, die in anderen Mitgliedstaaten der EU schon seit längerer Zeit zum Standardrepertoire gehören. Dennoch ist wohl zu erwarten, dass dem Anwendungsbereich enge Grenzen gesetzt werden und keine Gründung einer Gesellschaft „auf Knopfdruck“ ermöglicht werden wird. Gerade die Gründung durch ausländische juristische Personen dürfte auch in Zukunft mit besonderen Herausforderungen verbunden sein.
Ein in der Praxis häufig auftretendes Hindernis einer schnellen Gründung wird die Digitalisierungsrichtlinie nicht beseitigen können: Nach wie vor bedarf es der Eröffnung eines auf die neu gegründete Gesellschaft lautenden Bankkontos, was wegen der von Geldwäsche- und Compliance-Bestimmungen geprägten Verfahren oft dauert. Hier und auch im Übrigen bleibt die Umsetzung der Vorgaben in nationales Recht durch den deutschen Gesetzgeber und die Gesetzgeber anderer Mitgliedstaaten abzuwarten. Zur Schaffung von Akzeptanz wird es dem Gesetzgeber gelingen müssen, praxistaugliche Muster zu entwickeln.