Online-Grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten:
Die Vor­ga­ben der Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie im Überblick

Die am 31.07.2019 in Kraft getre­te­ne sog. Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie der Euro­päi­schen Uni­on, Richt­li­nie (EU) 2019/1151, ent­hält Vor­ga­ben für die Online-Grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, die bis nächs­tes Jahr in das natio­na­le Recht umzu­set­zen sind. Dies soll in Deutsch­land ins­be­son­de­re eine Online-Grün­dung der GmbH ermöglichen.


Hin­ter­grund

Die Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie hat pri­mär die Online-Grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zum Gegen­stand. Sie ergänzt die Richt­li­nie (EU) 2017/1132 im Hin­blick auf den Ein­satz digi­ta­ler Werk­zeu­ge und Ver­fah­ren im Gesell­schafts­recht bzw. ändert die­se ab. Die Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie ist bis zum 31.07.2021 in natio­na­les Recht umzu­set­zen, wobei dem Gesetz­ge­ber im Fal­le von beson­de­ren Umset­zungs­schwie­rig­kei­ten eine Ver­län­ge­rungs­op­ti­on von einem Jahr zuge­stan­den ist.

Ziel der Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie ist die Bereit­stel­lung von mehr digi­ta­len Lösun­gen für Gesell­schaf­ten im Inter­es­se eines wett­be­werbs­fä­hi­gen Bin­nen­markts und der Sicher­stel­lung der Wett­be­werbs­fä­hig­keit und Ver­trau­ens­wür­dig­keit von Gesell­schaf­ten. Gewähr­leis­tet wer­den sol­len ein­fa­che­re, rasche­re und effi­zi­en­te­re Grün­dun­gen von Gesell­schaf­ten und die Bereit­stel­lung umfas­sen­der, bar­rie­re­frei­er Infor­ma­tio­nen sowie eine effek­ti­ve­re Miss­brauchs­be­kämp­fung. Dabei sol­len die gel­ten­den gesell­schafts­recht­li­chen Prin­zi­pi­en der Mit­glied­staa­ten berück­sich­tigt werden.

Für die Online-Grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten sind in der Richt­li­nie zwei grund­le­gen­de Aus­sa­gen verankert:

  • Alle Mit­glied­staa­ten müs­sen die Grün­dung in einem Online-Ver­fah­ren ermög­li­chen, wel­ches die phy­si­sche Prä­senz des Antrag­stel­lers vor der hier­für zustän­di­gen Stel­le ent­behr­lich macht.
  • Die zwei­te Vor­ga­be ist zeit­li­cher Natur: Das Online-Grün­dungs­ver­fah­ren muss inner­halb von fünf Arbeits­ta­gen abge­schlos­sen sein, vor­aus­ge­setzt, dass der Antrag­stel­ler eine natür­li­che Per­son ist und aus­schließ­lich Mus­ter­do­ku­men­te ver­wen­det. In ande­ren Fäl­len darf das Ver­fah­ren nicht län­ger als zehn Arbeits­ta­ge dauern.

Der natio­na­le Gesetz­ge­ber hat hier­zu detail­lier­te Vor­ga­ben für die Online-Grün­dung zu ent­wi­ckeln und dabei die Ein­hal­tung gewis­ser Min­dest­stan­dards zu gewähr­leis­ten – etwa zur Rechts- und Geschäfts­fä­hig­keit der han­deln­den natür­li­chen Per­so­nen und zur ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­tre­tung juris­ti­scher Personen.


Anwen­dungs­be­reich

Der Anwen­dungs­be­reich der Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie ist für alle For­men deut­scher Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten, also die GmbH (ein­schließ­lich UG), die AG und die KGaA konzipiert.

Die Richt­li­nie stellt jedoch dem natio­na­len Gesetz­ge­ber frei, die Mög­lich­keit der Online-Grün­dung nur für GmbH-Gesell­schaf­ten (und damit auch für die UG) bzw. ver­gleich­ba­rer Gesell­schaf­ten im Aus­land zu schaf­fen. Auf­grund der höher regu­lier­ten und kom­ple­xe­ren Rechts­for­men der AG und der KGaA ist damit zu rech­nen, dass der deut­sche Gesetz­ge­ber von die­ser Mög­lich­keit Gebrauch machen wird. Auch hin­sicht­lich der Grün­dungs­form (Sach­grün­dung oder Bar­grün­dung) steht dem natio­na­len Gesetz­ge­ber ein Wahl­recht zu: Er darf das Online-Grün­dungs­ver­fah­ren auf Fäl­le der Bar­grün­dung beschränken.

Wei­ter­hin kön­nen in allen Pha­sen des Online-Ver­fah­rens Nota­re betei­ligt wer­den. Der deut­schen Rechts­tra­di­ti­on der vor­sor­gen­den Rechts­pfle­ge, also der dop­pel­ten Prü­fung durch Notar und Regis­ter­ge­richt, steht das Online-Ver­fah­ren somit nicht ent­ge­gen. Ob auch eine (zusätz­li­che) Online-Beur­kun­dung“ – wie bereits viel dis­ku­tiert – Ein­zug fin­den wird, bleibt abzu­war­ten. Hier­durch könn­te das der­zeit regel­mä­ßig erfor­der­li­che per­sön­li­che Erschei­nen entfallen.


Pra­xis­hin­weis

Die Ein­füh­rung eines Online-Ver­fah­rens für die Grün­dung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten ergänzt das deut­sche Gesell­schafts­recht um Mög­lich­kei­ten, die in ande­ren Mit­glied­staa­ten der EU schon seit län­ge­rer Zeit zum Stan­dard­re­per­toire gehö­ren. Den­noch ist wohl zu erwar­ten, dass dem Anwen­dungs­be­reich enge Gren­zen gesetzt wer­den und kei­ne Grün­dung einer Gesell­schaft auf Knopf­druck“ ermög­licht wer­den wird. Gera­de die Grün­dung durch aus­län­di­sche juris­ti­sche Per­so­nen dürf­te auch in Zukunft mit beson­de­ren Her­aus­for­de­run­gen ver­bun­den sein.

Ein in der Pra­xis häu­fig auf­tre­ten­des Hin­der­nis einer schnel­len Grün­dung wird die Digi­ta­li­sie­rungs­richt­li­nie nicht besei­ti­gen kön­nen: Nach wie vor bedarf es der Eröff­nung eines auf die neu gegrün­de­te Gesell­schaft lau­ten­den Bank­kon­tos, was wegen der von Geld­wä­sche- und Com­pli­ance-Bestim­mun­gen gepräg­ten Ver­fah­ren oft dau­ert. Hier und auch im Übri­gen bleibt die Umset­zung der Vor­ga­ben in natio­na­les Recht durch den deut­schen Gesetz­ge­ber und die Gesetz­ge­ber ande­rer Mit­glied­staa­ten abzu­war­ten. Zur Schaf­fung von Akzep­tanz wird es dem Gesetz­ge­ber gelin­gen müs­sen, pra­xis­taug­li­che Mus­ter zu entwickeln.

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