Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket –
temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze
Der Koalitionsausschuss einigte sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Paket zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise. Hierbei handelt es sich derzeit nur um eine politische Willenserklärung, es liegen noch keine Gesetzesentwürfe vor.
Die Umsatzsteuersätze sollen in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % (Regelsteuersatz) bzw. von 7 % auf 5 % (ermäßigter Steuersatz) gesenkt werden. Dies setzt nicht nur ein höchst beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren voraus, sondern stellt für alle Unternehmen eine enorme Herausforderung dar. Die nachfolgenden Hinweise geben wir auf Basis des derzeitigen Kenntnisstandes.
Kurzfristiger Handlungsbedarf
Wenn diese Änderung wie beabsichtigt Gesetz wird, sind alle umsatzsteuerlichen Unternehmer extrem kurzfristig dazu verpflichtet, die technischen Voraussetzungen für die Umsetzung zu schaffen. Im Einzelfall sind bereits vorab teils vielschichtige umsatzsteuerliche und zivilrechtliche Rechtsfragen zu klären, um umsatzsteuerliche Risiken zu vermeiden und den rechtlichen Handlungsrahmen zu kennen. Die Problembereiche können daher im Folgenden nur grob angesprochen werden, um den unternehmensindividuellen Handlungsbedarf abzuschätzen. Detailliertere Handlungsempfehlungen können nur für den jeweiligen Einzelfall und bei Kenntnis der konkret geplanten Gesetzesänderungen gegeben werden.
Betroffene Unternehmen
Von der Regelung direkt betroffen sind alle Unternehmen, die umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringen und/oder zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Mittelbar betroffen sind aber auch Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, welche den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. Wohnungsimmobilienunternehmen, Krankenhäuser, Kleinunternehmer), da sich für solche Unternehmen Preisauswirkungen bei bezogenen Leistungen (Preiseffekt der nicht abziehbaren Umsatzsteuer) ergeben können.
Notwendige technische Anpassungen im Auftrags- und Rechnungswesen
Die Anpassung der unternehmensindividuellen ERP- und Kontrollsysteme sollte nach derzeitigem Planungsstand nicht nur die Umsatzsteuersenkung zum 01.07.2020, sondern auch die bereits zum 01.01.2021 beabsichtigte Rückführung zu den bisherigen Steuersätzen berücksichtigen. Es wird daher in Abhängigkeit vom verwendeten EDV-System zu prüfen sein, ob zusätzliche temporäre Steuerschlüssel oder gesonderte Buchhaltungskonten einzurichten sind. Die Voraussetzungen für die Anbindung an die elektronische Übermittlung im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die richtige Rechnungserstellung müssen von den Unternehmen geschaffen werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihrerseits die notwendigen Vorbereitungen fristgerecht umsetzen kann.
Für die Höhe des Steuersatzes ist grundsätzlich weder das Datum der vertraglichen Vereinbarung noch das Rechnungsdatum und auch nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern alleine das Datum der umsatzsteuerlichen Leistungserbringung entscheidend. Daher werden in den Monaten nach einem Steuersatzwechsel sowohl Leistungen mit 16 % als auch mit 19 % (bzw. 7 % und 5 %) parallel abzurechnen sein. Das Datum der Leistungserbringung ist von einer erheblichen Bedeutung und bedarf daher einer sorgfältigen Ermittlung.
Notwendigkeit der richtigen Bestimmung des Leistungszeitpunktes
Für die Verwendung des jeweils maßgebenden Steuersatzes ist entscheidend, den umsatzsteuerlichen Leistungszeitpunkt richtig zu bestimmen.
- Wird für einen Ausgangsumsatz irrtümlich ein zu geringer Steuersatz gewählt, bleibt ein Nachzahlungsrisiko in Höhe der Steuersatzdifferenz.
- Wird für einen Ausgangsumsatz irrtümlich ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen, wird diese (zu hohe) Steuer auch gegenüber dem Finanzamt geschuldet (§ 14c UStG).
- Wird von Lieferanten irrtümlich ein zu hoher Steuersatz berechnet und vom Unternehmen gezahlt, steht zumindest in Höhe der Differenz dem Unternehmen kein Vorsteuerabzug zu – nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass der Vorsteuerabzug sogar komplett verwehrt wird, weil keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Aufgrund der zu erwartenden Unsicherheiten und Fehleranfälligkeiten bei zwei Umstellungszeitpunkten ergibt sich ein deutlich erhöhter Überwachungsbedarf.
Typische Problembereiche bei der Bestimmung des Leistungszeitpunktes
Zur Vermeidung von Fehlern bei der Bestimmung des Leistungszeitpunktes sollten unternehmensindividuelle Risikobereiche hinsichtlich erbrachter und bezogener Leistungen möglichst zeitnah identifiziert werden:
- Während bei Lieferungen der Zeitpunkt meist zuverlässig bestimmt werden kann, ist bei sonstigen Leistungen (Dienstleistungen), die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, der Leistungszeitpunkt nicht immer eindeutig. Besonders problematisch kann dies bei erst zeitversetzter Abrechnung sein.
- Die Abgrenzung von Gesamtleistungen und Teilleistungen (teilbaren und vertraglich geteilten Leistungen) hat bei einer Steuersatzänderung erhebliche Bedeutung. Diese Thematik spielt insbesondere im Anlagenbau und im Baugewerbe eine große Rolle. Bei (erhaltenen/geleisteten) Anzahlungen ist zu prüfen, ob sich im gesamten Leistungszeitraum der Steuersatz ändert. Bei Steuererhöhungen räumte die Finanzverwaltung bei früheren Steuersatzänderungen – ohne gesetzliche Grundlage – zum Teil Vereinfachungsregelungen ein. Ob dies nun ähnlich sein wird, ist derzeit noch offen.
- Die Änderung des Steuersatzes hat auch Auswirkungen in Fällen von Umtausch, Gutschein- und Pfandsystemen, Jahresboni etc.
Sonderfall Anzahlungen
Ändern sich im Zeitablauf zwischen (geleisteten oder erhaltenen) Anzahlungen und dem Leistungszeitpunkt die Umsatzsteuersätze, ist der im Leistungszeitpunkt geltende Umsatzsteuersatz auf den gesamten Umsatz anwendbar. Eine abweichende steuerliche Behandlung der Anzahlung ist dann zu korrigieren.
Beispiel:
Wenn für ein Bauvorhaben im Volumen von 10 Mio. Euro netto per 30.06.2020 bereits 9,5 Mio. Euro netto angezahlt sind (Umsatzsteuer 19 % auf 9,5 Mio. Euro = 1,8 Mio. Euro) beträgt die Gesamtumsatzsteuer bei Abnahme im August 2020 nur 16 % auf 10 Mio. Euro (= 1,6 Mio. Euro). In diesem Fall wird die vom Bauunternehmer bereits an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (200.000 Euro) zurückgefordert, der Leistungsempfänger muss jedoch – wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt war – 200.000 Euro an sein Finanzamt zurückzahlen. Zwischen den Vertragsparteien kann sich hieraus erhebliches zivilrechtliches Streitpotenzial ergeben.
Sonderfall Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen können die Änderungen zum 01.07.2020 und zum 01.01.2021 insbesondere dann Anpassungen erfordern, wenn der Vertrag als Rechnung ausgestaltet oder eine Dauerrechnung ausgestellt ist. Insofern ist der Handlungsbedarf sowohl für erbrachte als auch für bezogene Leistungen zu überprüfen:
- Sind Leistungsentgelte vertraglich zuzüglich bezifferter Umsatzsteuersätze (19 %, 7 % etc.) vereinbart oder liegen dynamische Vereinbarungen „zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer“ vor?
- Enthalten sonstige maßgebliche Abrechnungspapiere, Daueraufträge etc. Angaben hierzu?
- Wurden Daueraufträge für die Bezahlung/Einziehung eingerichtet?
In Einzelfällen kann eine Anpassung langfristig geschlossener Verträge (Altverträge) geboten sein. Eine Steuersatzänderung führt nicht automatisch dazu, dass der leistende Unternehmer zu Preisanpassungen berechtigt bzw. verpflichtet ist. Dies hängt von der individuellen Vertrags- und Rechtslage ab (ggf. auch zivilrechtliche Ausgleichsansprüche gem. § 29 UStG).
Weitere Einzelfragen (Auswahl)
- Bei Überlassung von Pkw an Mitarbeiter zur privaten Nutzung ist im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung an die temporäre Verminderung der Umsatzsteuer zu denken.
- Boni und Skonti sind hinsichtlich der Umsatzsteuer sachgerecht auf die zugrundeliegenden Umsätze zuzuordnen.
- Bei Reisekosten dürfte die Fehlerhäufigkeit insbesondere wegen Vorausbuchungen und ohnehin unterschiedlicher Steuersätze erheblich sein.
Chancen
Chancen ergeben sich ausschließlich für Unternehmen, die
- entweder selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder
- Kunden haben, die keinen Vorsteuerabzug haben (z. B. Immobilienunternehmen, Krankenhäuser und Pflegeheime, öffentliche Verwaltung, Privatkunden) und daher Bruttopreise vereinbart haben bzw. regelmäßig vereinbaren.
Für beide Gruppen ist es sinnvoll, Transaktionen (Einkauf bzw. Verkauf) möglichst in die Zeitspanne abgesenkter Steuersätze zu legen:
- Der Einkauf vorsteuerbelasteter Waren und Leistungen, für die kein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, sollte vom Juni in den Juli verschoben werden. Neben einer zeitlichen Verschiebung können auch größere Leistungspakete vereinbart werden, die zum Teil zwar im Juni erfüllt, aber erst im Juli abgeschlossen werden. Im Dezember sollten dagegen alle Einkäufe abgeschlossen werden, ggf. kann dazu vertraglich vorab der Leistungsumfang eingeschränkt.
- Der Verkauf von umsatzsteuerpflichtigen Waren und Leistungen, für die Kunden keinen Vorsteuerabzug haben, sollte ebenso vom Juni in den Juli verschoben werden. Zum Jahresende sollte gerade bei umfangreichen (z. B. Bau-)Leistungen entweder ein Leistungszeitpunkt (oft: Abnahme) noch im Jahr 2020 sichergestellt werden. Alternativ ist zu prüfen, ob bei großen Vorhaben abgrenzbare Teilleistungen vertraglich vereinbart, bepreist und im Jahr 2020 abgenommen werden können, um insoweit den geringeren Steuersatz zu nutzen.
Schulungs- und Überwachungsbedarf
Die mit der Rechnungserstellung, der Rechnungsprüfung und der Buchhaltung betrauten Mitarbeiter werden vor einer erheblichen und nicht zu unterschätzenden Herausforderung stehen. Daher kann es sinnvoll sein, bereits frühzeitig entsprechende Schulungen zu planen und ggfs. Verfahren zu entwickeln oder zu ändern. Aber auch die übrigen Abteilungen sowie die Unternehmensleitung sollten für die Thematik sensibilisiert sein.