Erleich­te­run­gen zu Preis­an­ga­ben auf­grund der tem­po­rä­ren Absen­kung der Umsatzsteuer

Hin­ter­grund

Am 03.06.2020 einig­te sich der Koali­ti­ons­aus­schuss auf ein wei­te­res Kon­junk­tur­pa­ket zur Bewäl­ti­gung der Fol­gen der Coro­na-Kri­se, das ins­be­son­de­re eine tem­po­rä­re Absen­kung der Umsatz­steu­er­sät­ze vor­sieht (sie­he dazu unser Bei­trag vom 05.06.2020). Vor­be­halt­lich der Zustim­mung von Bun­des­tag und Bun­des­rat am 26.06.2020, soll die Steu­er­sen­kung nach dem Regie­rungs­ent­wurf eines Zwei­ten Geset­zes zur Umset­zung steu­er­li­cher Hilfs­maß­nah­men zur Bewäl­ti­gung der Coro­na-Kri­se‘‘ am 01.07.2020 in Kraft tre­ten. Die Ände­rung der Umsatz­steu­er führt bei vie­len Unter­neh­men zu Anpas­sungs­be­darf. Eine Steu­er­satz­än­de­rung führt indes nicht auto­ma­tisch dazu, dass der leis­ten­de oder emp­fan­gen­de Unter­neh­mer zu Preis­an­pas­sun­gen berech­tigt bzw. ver­pflich­tet ist. Dies hängt von der indi­vi­du­el­len Ver­trags- und Rechts­la­ge ab. Soll die Steu­er­satz­sen­kung an den End­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben wer­den, sind die ver­brau­cher­recht­li­chen Vor­schrif­ten der Preis­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV) zu beachten.


Ver­brau­cher­recht­li­che Vor­schrif­ten der Preisangabenverordnung

Nach § 1 Abs. 1 PAngV müs­sen Anbie­ter von Waren und Leis­tun­gen den gefor­der­ten Gesamt­preis inklu­si­ve Umsatz­steu­er und sons­ti­ger Preis­be­stand­tei­le ange­ben. Dar­über hin­aus ist der Grund­preis je Maß­ein­heit (Kilo­preis, Liter­preis etc.) bei mess­ba­ren Gütern anzu­ge­ben (§ 2 Abs. 1 PAngV). Soll die Absen­kung der Umsatz­steu­er zum 01.07.2020 durch ent­spre­chend abge­senk­te Prei­se an den End­ver­brau­cher wei­ter­ge­ge­ben wer­den, sind die­se gesetz­li­chen Anga­ben – ins­be­son­de­re der Gesamt­preis lt. Preis­schil­der, Pro­spek­ten, Kata­lo­gen – zu ändern. Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Wirt­schaft und Ener­gie (BMWi) gibt mit Schrei­ben vom 10.06.2020 an die Preis­be­hör­den der Län­der nun Hin­wei­se dar­auf, wie die Absen­kung der Steu­er­sät­ze und der Prei­se unbü­ro­kra­tisch und im Ein­klang mit den Vor­ga­ben der PAngV umge­setzt wer­den kann: So ermög­licht § 9 Abs. 2 PAngV unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das Abse­hen von der Ände­rung der Gesamt- und Grund­preis­an­ga­be. Für den Händ­ler oder Anbie­ter besteht gemäß § 9 Abs. 2 Alt. 2 PAngV die Mög­lich­keit, einen sog. Pau­schal­ra­batt direkt an der Kas­se abzu­rech­nen. Die­ser Pau­schal­ra­batt kann der anste­hen­den Sen­kung der Umsatz­steu­er zum 01.07.2020 ent­spre­chen und für das gesam­te Sor­ti­ment oder, bei ent­spre­chen­der trans­pa­ren­ter Infor­ma­ti­on, für Tei­le des Sor­ti­ments gelten. 

§ 9 Abs. 2 Alt. 2 PAngV setzt vor­aus, dass es sich bei der Umsatz­steu­er­sen­kung um 

  • nach Kalen­der­ta­gen zeit­lich begrenzte,
  • durch Wer­bung bekannt gemach­te und
  • gene­rel­le Preis­nach­läs­se handelt.

Die zeit­li­che Begren­zung sieht der Geset­zes­ent­wurf durch die Begren­zung der Steu­er­satz­sen­kung auf 6 Mona­te aus­drück­lich vor. Für eine nach § 9 Abs. 2 Alt. 2 PAngV durch Wer­bung bekannt­ge­ge­be­ne Preis­sen­kung genügt nach dem Schrei­ben des BMWi die Bekannt­ma­chung in der Filia­le (z. B. durch einen Aus­hang), ein Ban­ner auf der Web­site oder ein ent­spre­chen­der Hin­weis in Kata­lo­gen oder Pro­spek­ten. Dar­über hin­aus for­dert das BMWi die Umstel­lung der Steu­er­sät­ze im Waren­wirt­schafts­sys­tem und die kor­rek­te Aus­wei­sung der gel­ten­den Mehr­wert­steu­er­sät­ze auf den Kas­sen­bons. Ein gene­rel­ler Preis­nach­lass liegt vor, wenn er über ver­schie­de­ne Sor­ti­men­te oder Pro­dukt­grup­pen hin­weg gilt – wes­halb die gene­rel­le Redu­zie­rung des Prei­ses durch die Sen­kung der Umsatz­steu­er einen sol­chen darstellt.


Pra­xis­hin­weis

Durch Wer­bung bekannt gemach­te gene­rel­le Preis­nach­läs­se sind nur ein Weg zur Wei­ter­ga­be“ der Steu­er­sen­kung durch die Unter­neh­men an ihre Kun­den. In jedem Fall soll­te die Ein­hal­tung der ver­brau­cher­recht­li­chen Vor­schrif­ten der PAngV beach­tet und ggf. auch doku­men­tiert wer­den, um Sank­tio­nen mit Geld­bu­ßen zu vermeiden.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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