Erleichterungen zu Preisangaben aufgrund der temporären Absenkung der Umsatzsteuer
Hintergrund
Am 03.06.2020 einigte sich der Koalitionsausschuss auf ein weiteres Konjunkturpaket zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise, das insbesondere eine temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze vorsieht (siehe dazu unser Beitrag vom 05.06.2020). Vorbehaltlich der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat am 26.06.2020, soll die Steuersenkung nach dem Regierungsentwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise‘‘ am 01.07.2020 in Kraft treten. Die Änderung der Umsatzsteuer führt bei vielen Unternehmen zu Anpassungsbedarf. Eine Steuersatzänderung führt indes nicht automatisch dazu, dass der leistende oder empfangende Unternehmer zu Preisanpassungen berechtigt bzw. verpflichtet ist. Dies hängt von der individuellen Vertrags- und Rechtslage ab. Soll die Steuersatzsenkung an den Endverbraucher weitergegeben werden, sind die verbraucherrechtlichen Vorschriften der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten.
Verbraucherrechtliche Vorschriften der Preisangabenverordnung
Nach § 1 Abs. 1 PAngV müssen Anbieter von Waren und Leistungen den geforderten Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angeben. Darüber hinaus ist der Grundpreis je Maßeinheit (Kilopreis, Literpreis etc.) bei messbaren Gütern anzugeben (§ 2 Abs. 1 PAngV). Soll die Absenkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 durch entsprechend abgesenkte Preise an den Endverbraucher weitergegeben werden, sind diese gesetzlichen Angaben – insbesondere der Gesamtpreis lt. Preisschilder, Prospekten, Katalogen – zu ändern. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gibt mit Schreiben vom 10.06.2020 an die Preisbehörden der Länder nun Hinweise darauf, wie die Absenkung der Steuersätze und der Preise unbürokratisch und im Einklang mit den Vorgaben der PAngV umgesetzt werden kann: So ermöglicht § 9 Abs. 2 PAngV unter bestimmten Voraussetzungen das Absehen von der Änderung der Gesamt- und Grundpreisangabe. Für den Händler oder Anbieter besteht gemäß § 9 Abs. 2 Alt. 2 PAngV die Möglichkeit, einen sog. Pauschalrabatt direkt an der Kasse abzurechnen. Dieser Pauschalrabatt kann der anstehenden Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020 entsprechen und für das gesamte Sortiment oder, bei entsprechender transparenter Information, für Teile des Sortiments gelten.
§ 9 Abs. 2 Alt. 2 PAngV setzt voraus, dass es sich bei der Umsatzsteuersenkung um
- nach Kalendertagen zeitlich begrenzte,
- durch Werbung bekannt gemachte und
- generelle Preisnachlässe handelt.
Die zeitliche Begrenzung sieht der Gesetzesentwurf durch die Begrenzung der Steuersatzsenkung auf 6 Monate ausdrücklich vor. Für eine nach § 9 Abs. 2 Alt. 2 PAngV durch Werbung bekanntgegebene Preissenkung genügt nach dem Schreiben des BMWi die Bekanntmachung in der Filiale (z. B. durch einen Aushang), ein Banner auf der Website oder ein entsprechender Hinweis in Katalogen oder Prospekten. Darüber hinaus fordert das BMWi die Umstellung der Steuersätze im Warenwirtschaftssystem und die korrekte Ausweisung der geltenden Mehrwertsteuersätze auf den Kassenbons. Ein genereller Preisnachlass liegt vor, wenn er über verschiedene Sortimente oder Produktgruppen hinweg gilt – weshalb die generelle Reduzierung des Preises durch die Senkung der Umsatzsteuer einen solchen darstellt.
Praxishinweis
Durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe sind nur ein Weg zur „Weitergabe“ der Steuersenkung durch die Unternehmen an ihre Kunden. In jedem Fall sollte die Einhaltung der verbraucherrechtlichen Vorschriften der PAngV beachtet und ggf. auch dokumentiert werden, um Sanktionen mit Geldbußen zu vermeiden.
Ansprechpartner
Alexander Hausner, LL. M.
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter
Telefon: +49 40 4223 6660-44