BAG:
Bes­ser was Schrift­li­ches! – Vor­la­ge von Voll­machts­ur­kun­de bei Kün­di­gung von Arbeits­ver­trä­gen durch GbR

Ent­schei­dung

Die Kün­di­gung des Arbeit­ge­bers – erklärt durch einen Bevoll­mäch­tig­ten – ist unwirk­sam, wenn der Bevoll­mäch­tig­te kei­ne Voll­machts­ur­kun­de vor­legt und der Arbeit­neh­mer die Kün­di­gung des­halb unver­züg­lich zurück­weist (§ 174 S. 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) Arbeit­ge­be­rin ist und die­se die Kün­di­gung durch ihren allei­ni­gen Geschäfts­füh­rer erklärt (BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 147/19).


Hin­ter­grund

In der hier betrof­fe­nen GbR war einer der Gesell­schaf­ter zum allei­ni­gen Geschäfts­füh­rer beru­fen. Der Geschäfts­füh­rer erklär­te einem Arbeit­neh­mer der GbR schrift­lich die Kün­di­gung, die die­ser als unwirk­sam zurück­wies. Der Arbeit­neh­mer argu­men­tier­te, der Geschäfts­füh­rer habe – was auch der Fall war – kei­ne Voll­machts­ur­kun­de vor­ge­legt, die ihn als allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer der GbR ausweist.

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) gab dem Arbeit­neh­mer unter Ver­weis auf § 174 BGB Recht. Nach die­ser Vor­schrift ist ein ein­sei­ti­ges Rechts­ge­schäft (hier die Kün­di­gung), das ein Bevoll­mäch­tig­ter (hier der Geschäfts­füh­rer) einem ande­ren (hier dem Arbeit­neh­mer) gegen­über vor­nimmt, unwirk­sam, wenn der Bevoll­mäch­tig­te weder eine Voll­machts­ur­kun­de vor­legt noch die Bevoll­mäch­ti­gung dem Erklä­rungs­emp­fän­ger (hier dem Arbeit­neh­mer) vom Voll­macht­ge­ber zuvor bekannt gege­ben wor­den ist und der Erklä­rungs­emp­fän­ger das Rechts­ge­schäft aus die­sem Grund unver­züg­lich zurückweist.

Den Ein­wand des Geschäfts­füh­rers, er sei gar kein Bevoll­mäch­tig­ter, son­dern organ­schaft­li­cher Ver­tre­ter der GbR ließ das Gericht nicht gel­ten. Zwar grei­fe nach all­ge­mei­ner Ansicht § 174 BGB bei Ver­tre­tung durch Orga­ne (z. B. einer Gesell­schaft) grund­sätz­lich nicht, weil der Erklä­rungs­emp­fän­ger aus öffent­li­chen Regis­tern, z. B. im Han­dels- oder Ver­eins­re­gis­ter, die Per­son des Ver­tre­ters und den Umfang sei­ner Ver­tre­tungs­macht erse­hen könne.

Doch sei die GbR in der­ar­ti­gen Regis­tern eben nicht ver­zeich­net. Wie bei einem Bevoll­mäch­tig­ten kön­ne der Erklä­rungs­emp­fän­ger auch bei einem GbR-Geschäfts­füh­rer nicht sicher sein, ob die­ser tat­säch­lich Allein­ver­tre­tungs­macht habe. Die Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers bzw. Gesell­schaf­ters müs­se – wie eine Voll­macht – dem Erklä­rungs­emp­fän­ger durch Erklä­rung aller übri­gen Gesell­schaf­ter nach­ge­wie­sen werden.

Eben dies hat­ten die Gesell­schaf­ter ver­säumt. Die Bestel­lung des einen Gesell­schaf­ters als Geschäfts­füh­rer hat­ten sie dem Arbeit­neh­mer nicht mitgeteilt.


Pra­xis­hin­weis

Kün­di­gun­gen kurz vor Fris­ten­de müs­sen sit­zen“. Gehen sie – wie hier – dane­ben, bleibt oft kei­ne Zeit wirk­sam nachzubessern.

Gleich rich­tig geht es in der GbR am bes­ten durch Vor­la­ge einer von allen Gesell­schaf­tern unter­zeich­ne­ten Erklä­rung über die Ver­tre­tung der GbR durch den die Kün­di­gung aus­spre­chen­den Gesell­schaf­ter. Auch ist denk­bar – regel­mä­ßig aber erst in grö­ße­ren Gesell­schaf­ten prak­ti­ziert – , bestimm­te Gesell­schaf­ter bzw. Mit­ar­bei­ter zu Gene­ral­be­voll­mäch­tig­ten, Lei­tern der Per­so­nal­ab­tei­lung o. Ä. zu beru­fen, also in eine Posi­ti­on, die übli­cher­wei­se mit dem Kün­di­gungs­recht ver­bun­den ist. Auch dann muss aber sicher­ge­stellt sein, dass dies kein inter­ner Vor­gang bleibt, son­dern den übri­gen Mit­ar­bei­tern auch tat­säch­lich bekannt gemacht ist und dies auch gelebt wird. Ein Bedürf­nis zur Vor­la­ge gleich des gesam­ten Gesell­schafts­ver­trags und damit ggf. ver­trau­li­cher Abspra­chen der Gesell­schaf­ter besteht aber grund­sätz­lich nicht.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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