BAG:
Besser ‘was Schriftliches! – Vorlage von Vollmachtsurkunde bei Kündigung von Arbeitsverträgen durch GbR
Entscheidung
Die Kündigung des Arbeitgebers – erklärt durch einen Bevollmächtigten – ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Arbeitnehmer die Kündigung deshalb unverzüglich zurückweist (§ 174 S. 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Arbeitgeberin ist und diese die Kündigung durch ihren alleinigen Geschäftsführer erklärt (BAG, Urteil vom 05.12.2019 – 2 AZR 147/19).
Hintergrund
In der hier betroffenen GbR war einer der Gesellschafter zum alleinigen Geschäftsführer berufen. Der Geschäftsführer erklärte einem Arbeitnehmer der GbR schriftlich die Kündigung, die dieser als unwirksam zurückwies. Der Arbeitnehmer argumentierte, der Geschäftsführer habe – was auch der Fall war – keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, die ihn als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der GbR ausweist.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitnehmer unter Verweis auf § 174 BGB Recht. Nach dieser Vorschrift ist ein einseitiges Rechtsgeschäft (hier die Kündigung), das ein Bevollmächtigter (hier der Geschäftsführer) einem anderen (hier dem Arbeitnehmer) gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte weder eine Vollmachtsurkunde vorlegt noch die Bevollmächtigung dem Erklärungsempfänger (hier dem Arbeitnehmer) vom Vollmachtgeber zuvor bekannt gegeben worden ist und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist.
Den Einwand des Geschäftsführers, er sei gar kein Bevollmächtigter, sondern organschaftlicher Vertreter der GbR ließ das Gericht nicht gelten. Zwar greife nach allgemeiner Ansicht § 174 BGB bei Vertretung durch Organe (z. B. einer Gesellschaft) grundsätzlich nicht, weil der Erklärungsempfänger aus öffentlichen Registern, z. B. im Handels- oder Vereinsregister, die Person des Vertreters und den Umfang seiner Vertretungsmacht ersehen könne.
Doch sei die GbR in derartigen Registern eben nicht verzeichnet. Wie bei einem Bevollmächtigten könne der Erklärungsempfänger auch bei einem GbR-Geschäftsführer nicht sicher sein, ob dieser tatsächlich Alleinvertretungsmacht habe. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers bzw. Gesellschafters müsse – wie eine Vollmacht – dem Erklärungsempfänger durch Erklärung aller übrigen Gesellschafter nachgewiesen werden.
Eben dies hatten die Gesellschafter versäumt. Die Bestellung des einen Gesellschafters als Geschäftsführer hatten sie dem Arbeitnehmer nicht mitgeteilt.
Praxishinweis
Kündigungen kurz vor Fristende müssen „sitzen“. Gehen sie – wie hier – daneben, bleibt oft keine Zeit wirksam nachzubessern.
Gleich richtig geht es in der GbR am besten durch Vorlage einer von allen Gesellschaftern unterzeichneten Erklärung über die Vertretung der GbR durch den die Kündigung aussprechenden Gesellschafter. Auch ist denkbar – regelmäßig aber erst in größeren Gesellschaften praktiziert – , bestimmte Gesellschafter bzw. Mitarbeiter zu Generalbevollmächtigten, Leitern der Personalabteilung o. Ä. zu berufen, also in eine Position, die üblicherweise mit dem Kündigungsrecht verbunden ist. Auch dann muss aber sichergestellt sein, dass dies kein interner Vorgang bleibt, sondern den übrigen Mitarbeitern auch tatsächlich bekannt gemacht ist und dies auch gelebt wird. Ein Bedürfnis zur Vorlage gleich des gesamten Gesellschaftsvertrags und damit ggf. vertraulicher Absprachen der Gesellschafter besteht aber grundsätzlich nicht.
Ansprechpartner
Alexander Hausner, LL. M.
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
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