Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) tritt am 1. Januar 2024 in Kraft
Der Bundestag hat am 24.06.2021 den Entwurf der Bundesregierung zum Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22.06.2021 angenommen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft (anders noch der Entwurf der Bundesregierung: 01.01.2023). Der Rechtsausschuss hat im Übrigen einige Modifizierungen in das MoPeG eingebracht.
Wesentliche Änderungsvorschläge des Rechtsausschusses am MoPeG
- Rechtsnatur der Gesellschaft, Vermutungsregelung: In § 705 BGB‑E wird ein neuer Absatz 3 hinzugefügt; sofern der Gegenstand der Gesellschaft der Betrieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem Namen ist, wird vermutet, dass die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt und somit rechtsfähig ist. Die Regelung dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Dieser soll für einen wichtigen Anwendungsfall bereits aus dem Gesetz ersehen können, ob er von einer rechtsfähigen Gesellschaft ausgehen darf.
- Ergänzung bei Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters: In § 728b Abs. 1 BGB‑E wird ein Satz 2 ergänzt: Der ausgeschiedene Gesellschafter läuft mit der Neuregelung nicht mehr Gefahr, für Pflichtverletzungen zu haften, zu denen es erst nach seinem Ausscheiden gekommen ist.
- Begriff der OHG: In § 105 HGB‑E wird zur Klarstellung ein neuer Absatz 2 eingefügt. Danach kann die OHG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Der bisherige Absatz 2 (Anwendung der BGB-Vorschriften) wird künftig Absatz 3.
- Beschlussfassung in der OHG: Der Rechtsausschuss sieht als Ergänzung in § 109 Abs. 2 HGB‑E vor, dass die Einberufung der Gesellschafterversammlung durch jeden Gesellschafter erfolgen kann, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat. Hierbei handelt es sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens im Regierungsentwurf.
- Haftung in der KG: In § 176 Abs. 1 HGB‑E wurden ebenfalls zwei punktuelle Änderungen aufgenommen: Zum einen muss die Gesellschaft den Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet haben. Zum anderen tritt vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten eine persönliche Haftung der Kommanditisten nicht ein, wenn dem Gläubiger die Kommanditisten-Stellung bekannt war. Wie bisher findet die Vorschrift somit auf solche Gesellschaften, die erst mit der Eintragung im Handelsregister zur Personenhandelsgesellschaft werden, keine Anwendung. Das können neben eigenvermögensverwaltende Gesellschaften künftig auch Gesellschaften von Freiberuflern sein. In einem zusätzlichen Absatz 2 wird klargestellt, dass die Regelungen des Absatzes 1 entsprechend gelten, wenn ein weiterer Gesellschafter als Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt.
- Insolvenz der KG: Zusätzlich neu eingefügt wird § 179 HGB‑E zur Insolvenz der KG. So findet § 130 Absatz 1 Nr. 3 (Ausscheiden des Gesellschafters) keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, der einzige persönlich haftende Gesellschafter der Kommanditgesellschaft ist und weitere Voraussetzungen vorliegen. Die Vorschrift ermöglicht die einheitliche Abwicklung bzw. Sanierung einer GmbH & Co. KG im typischen Falle einer Simultaninsolvenz. Bislang gab es dazu keine ausdrückliche gesetzliche Regelung.
- Inkrafttreten erst am 01.01.2024: Mit Ausnahme des § 707d BGB‑E (Verordnungsermächtigung zur Schaffung des elektronischen Gesellschaftsregisters; ab Verkündung) wird das Datum des Inkrafttretens noch einmal um ein Jahr nach hinten verschoben.
Fazit
Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses enthält nur wenige, punktuelle Änderungen, wesentlich ist aber die Verschiebung des Inkrafttretens um ein Jahr. Laut Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses soll den Bundesländern damit zusätzlich Zeit für die technisch-organisatorische Umsetzung des neu eingeführten Gesellschaftsregisters gegeben werden. Es bleibt somit auch für Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Vorgaben einzustellen.
Klarstellungen in Bezug auf das Steuerrecht allgemein oder zum Optionsrecht für Personengesellschaften zur Körperschaftsbesteuerung (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts; Zustimmung des Bundesrats am 25.06.2021) erfolgten bedauerlicherweise nicht.