Per­so­nen­ge­sell­schafts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (MoPeG) tritt am 1. Janu­ar 2024 in Kraft

Der Bun­des­tag hat am 24.06.2021 den Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung zum Per­so­nen­ge­sell­schafts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (MoPeG) in der Fas­sung der Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses vom 22.06.2021 ange­nom­men. Das Gesetz tritt am 1. Janu­ar 2024 in Kraft (anders noch der Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung: 01.01.2023). Der Rechts­aus­schuss hat im Übri­gen eini­ge Modi­fi­zie­run­gen in das MoPeG eingebracht.

Wesent­li­che Ände­rungs­vor­schlä­ge des Rechts­aus­schus­ses am MoPeG

  • Rechts­na­tur der Gesell­schaft, Ver­mu­tungs­re­ge­lung: In § 705 BGB‑E wird ein neu­er Absatz 3 hin­zu­ge­fügt; sofern der Gegen­stand der Gesell­schaft der Betrieb eines Unter­neh­mens unter gemein­schaft­li­chem Namen ist, wird ver­mu­tet, dass die Gesell­schaft nach dem gemein­sa­men Wil­len der Gesell­schaf­ter am Rechts­ver­kehr teil­nimmt und somit rechts­fä­hig ist. Die Rege­lung dient der Sicher­heit des Rechts­ver­kehrs. Die­ser soll für einen wich­ti­gen Anwen­dungs­fall bereits aus dem Gesetz erse­hen kön­nen, ob er von einer rechts­fä­hi­gen Gesell­schaft aus­ge­hen darf.
  • Ergän­zung bei Nach­haf­tung des aus­ge­schie­de­nen Gesell­schaf­ters: In § 728b Abs. 1 BGB‑E wird ein Satz 2 ergänzt: Der aus­ge­schie­de­ne Gesell­schaf­ter läuft mit der Neu­re­ge­lung nicht mehr Gefahr, für Pflicht­ver­let­zun­gen zu haf­ten, zu denen es erst nach sei­nem Aus­schei­den gekom­men ist.
  • Begriff der OHG: In § 105 HGB‑E wird zur Klar­stel­lung ein neu­er Absatz 2 ein­ge­fügt. Danach kann die OHG Rech­te erwer­ben und Ver­bind­lich­kei­ten ein­ge­hen. Der bis­he­ri­ge Absatz 2 (Anwen­dung der BGB-Vor­schrif­ten) wird künf­tig Absatz 3. 
  • Beschluss­fas­sung in der OHG: Der Rechts­aus­schuss sieht als Ergän­zung in § 109 Abs. 2 HGB‑E vor, dass die Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung durch jeden Gesell­schaf­ter erfol­gen kann, der die Befug­nis zur Geschäfts­füh­rung hat. Hier­bei han­delt es sich um die Besei­ti­gung eines Redak­ti­ons­ver­se­hens im Regierungsentwurf.
  • Haf­tung in der KG: In § 176 Abs. 1 HGB‑E wur­den eben­falls zwei punk­tu­el­le Ände­run­gen auf­ge­nom­men: Zum einen muss die Gesell­schaft den Zweck auf den Betrieb eines Han­dels­ge­wer­bes unter gemein­schaft­li­cher Fir­ma gerich­tet haben. Zum ande­ren tritt vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft im Han­dels­re­gis­ter für die bis zur Ein­tra­gung begrün­de­ten Ver­bind­lich­kei­ten eine per­sön­li­che Haf­tung der Kom­man­di­tis­ten nicht ein, wenn dem Gläu­bi­ger die Kom­man­di­tis­ten-Stel­lung bekannt war. Wie bis­her fin­det die Vor­schrift somit auf sol­che Gesell­schaf­ten, die erst mit der Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter zur Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft wer­den, kei­ne Anwen­dung. Das kön­nen neben eigen­ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Gesell­schaf­ten künf­tig auch Gesell­schaf­ten von Frei­be­ruf­lern sein. In einem zusätz­li­chen Absatz 2 wird klar­ge­stellt, dass die Rege­lun­gen des Absat­zes 1 ent­spre­chend gel­ten, wenn ein wei­te­rer Gesell­schaf­ter als Kom­man­di­tist in eine bestehen­de Han­dels­ge­sell­schaft eintritt.
  • Insol­venz der KG: Zusätz­lich neu ein­ge­fügt wird § 179 HGB‑E zur Insol­venz der KG. So fin­det § 130 Absatz 1 Nr. 3 (Aus­schei­den des Gesell­schaf­ters) kei­ne Anwen­dung, wenn der Gesell­schaf­ter, über des­sen Ver­mö­gen das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den ist, der ein­zi­ge per­sön­lich haf­ten­de Gesell­schaf­ter der Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist und wei­te­re Vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen. Die Vor­schrift ermög­licht die ein­heit­li­che Abwick­lung bzw. Sanie­rung einer GmbH & Co. KG im typi­schen Fal­le einer Simul­tan­in­sol­venz. Bis­lang gab es dazu kei­ne aus­drück­li­che gesetz­li­che Regelung.
  • Inkraft­tre­ten erst am 01.01.2024: Mit Aus­nah­me des § 707d BGB‑E (Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung zur Schaf­fung des elek­tro­ni­schen Gesell­schafts­re­gis­ters; ab Ver­kün­dung) wird das Datum des Inkraft­tre­tens noch ein­mal um ein Jahr nach hin­ten verschoben.


Fazit

Die Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses ent­hält nur weni­ge, punk­tu­el­le Ände­run­gen, wesent­lich ist aber die Ver­schie­bung des Inkraft­tre­tens um ein Jahr. Laut Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses soll den Bun­des­län­dern damit zusätz­lich Zeit für die tech­nisch-orga­ni­sa­to­ri­sche Umset­zung des neu ein­ge­führ­ten Gesell­schafts­re­gis­ters gege­ben wer­den. Es bleibt somit auch für Unter­neh­men mehr Zeit, sich auf die neu­en Vor­ga­ben einzustellen.

Klar­stel­lun­gen in Bezug auf das Steu­er­recht all­ge­mein oder zum Opti­ons­recht für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten zur Kör­per­schafts­be­steue­rung (Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts; Zustim­mung des Bun­des­rats am 25.06.2021) erfolg­ten bedau­er­li­cher­wei­se nicht.

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