FüPoG II –
Mutterschutz für Vorstände und GmbH-Geschäftsführer
Weitgehend unbeachtet von der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber, versteckt im Zweiten Führungspositionengesetz („FüPoG II“) (siehe hierzu unseren Beitrag vom 07.07.2021), auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens auch einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Auszeit von der Amtsverantwortung für GmbH-Geschäftsführer geschaffen, um diesem Personenkreis die Wahrnehmung von Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit oder eigener Genesung zu ermöglichen.
Der Bundesrat hat dem FüPoG II am 25.06.2021 zugestimmt, nachdem zuvor bereits der Bundestag das Gesetz angenommen hatte. Bereits am 6.1.2021 hatte das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum FüPoG II beschlossen.
GmbH-Geschäftsführer haben Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit
- Recht auf Widerruf der Bestellung: Der in § 38 GmbHG neu eingefügte Absatz 3 (Parallelvorschrift im AktG: § 84 Abs. 3 AktG) sieht vor, dass der Geschäftsführer um den vorübergehenden Widerruf seiner Bestellung ersuchen kann, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiteres Organmitglied bestellt ist. Das FüPoG II findet somit keine Anwendung, wenn es nur einen einzelnen Geschäftsführer gibt.
- Zugesicherte Neubestellung: Rechtlich handelt es sich um die Beendigung der Bestellung durch Widerruf verbunden mit einer erneuten Bestellung. Bereits mit dem Widerruf der Bestellung ist dem Geschäftsführer die Neubestellung nach Ablauf der Auszeit zuzusichern. Die Neubestellung erfolgt dann mit dem Ablauf der Auszeit. Es besteht die Möglichkeit, schon beim Widerruf der Bestellung die Neubestellung aufschiebend bedingt auf den Ablauf der Auszeit zu erklären.
- Zeitraum im Fall von Mutterschutz: Im Falle des Mutterschutzes orientiert sich das GmbHG an den im MuSchG enthaltenen Schutzfristen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG. Diese Schutzfristen sind für den Widerruf und die Zusicherung der Wiederbestellung maßgeblich, so dass sich im Regelfall eine Auszeit von insgesamt 14 Wochen ergibt. Sollte sich die Schutzfrist aufgrund der Umstände gemäß des MuSchG verkürzen oder verlängern, ist der Beschluss zur Neubestellung entsprechend anzupassen.
- Regelungsbereich des § 1 MuSchG: Hinsichtlich der Regelungen zum Mutterschutz ist auf den zum 01.01.2018 neu gefassten § 1 des MuSchG hinzuweisen. Danach unterliegen dem MuSchG nicht nur Arbeitnehmer, sondern alle Personen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Damit umfasst das MuSchG zwar selbst schon den sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer. Allerdings ändert das MuSchG eben nichts an der weiter bestehenden Organstellung und dem damit einhergehenden Pflichten- und Haftungsregime.
- Darlegungs- und Beweislast für GmbH-Geschäftsführer: Der Geschäftsführer hat darzulegen und zu beweisen, dass einer der genannten Fälle (Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit) vorliegt. Sofern es diesbezüglich zu Rechtsstreitigkeiten kommt, sollte die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes in Erwägung gezogen werden.
- Geltendmachungs- und Umsetzungsfristen: In § 38 Abs. 3 GmbHG sind keine Ankündigungs- oder Reaktionsfristen für den Widerruf der Bestellung vorgesehen. Die Gesetzesbegründung verweist lediglich darauf, dass ein solches Gesuch nicht zur Unzeit erfolgen darf und der Widerruf der Bestellung dann in angemessen kurzer Zeit vorzunehmen ist. Bei Berücksichtigung von ggf. relevanten gesetzlichen Ladungsfristen der Gesellschafterversammlung sollte eine Ankündigungsfrist von zwei bis drei Monaten (vgl. sieben Wochen für Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG oder acht Wochen i.S.d. § 2a Abs. 1 Satz 1 Familienpflegezeitgesetz für Pflegezeiten von Angehörigen) für die Auszeit vom Geschäftsführeramt angestrebt werden.
Rechtliche Folgen
- Befreiung von Haftungsrisiken während des Widerrufs: Durch die Regelung eines Rechts auf und der Möglichkeit zum Widerruf der Bestellung wird gewährleistet, dass der Geschäftsführer während der „Auszeit“ vollständig von allen Pflichten und Haftungsrisiken befreit ist.
- Ergänzende vertragliche Regelungen: Ausweislich der Gesetzesbegründung bleibt es den Beteiligten unbenommen, vertragliche Regelungen zu treffen, die dem Geschäftsführer für den Zeitraum der „Auszeit“ bestimmte Rechte gewähren, wie etwa den Zugang zu Informationen, die Einsichtnahme in E‑Mails oder den Zugang zu den Geschäftsräumen. Die Folgen entsprechender Vereinbarungen wie etwaige Haftungsrisiken sollten von den Beteiligten bei deren Abschluss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.
- Anmeldung zum Handelsregister: Der Widerruf und die erneute Bestellung sind gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG (§ 81 Abs. 1 AktG) zum Handelsregister anzumelden. Hierdurch wird die notwendige Transparenz des vorübergehenden Ausscheidens des Geschäftsführers hergestellt und dem Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs Rechnung getragen.
Fristen
Die neuen Regeln für die „Auszeit“ gelten ab Inkrafttreten des Gesetzes. Dies ist anders als bei der Mindestbeteiligung, wo die Übergangsfristen zwischen Inkrafttreten und Anwendungsbeginn auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens von rund acht auf zwölf Monate verlängert wurden.
Fazit
Während im Zusammenhang mit dem FüPoG II häufig nur die Frauenquote im Fokus steht, sollten die Änderungen zu den befristeten Auszeiten nicht vernachlässigt werden.
Künftig wird es GmbH-Geschäftsführern erleichtert, Auszeiten nicht nur für Mutterschutz, sondern auch bei Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder aber im Fall von Krankheit zu nehmen und sich danach wieder neu bestellen zu lassen.
Anstellungs- und Dienstverträge für GmbH-Geschäftsführer sollten im Hinblick auf das FüPoG II angepasst und eine Klausel aufnehmen, die eine Frist für die Geltendmachung und Inanspruchnahme der „Auszeit“ vorsieht. Eine solche Klausel hätte den Vorteil, dass die Gesellschaften besser planen und gegebenenfalls auch einen Ersatzgeschäftsführer bestellen können.
Ansprechpartner
Alexander Hausner, LL. M.
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
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