FüPoG II –
Bundesrat billigt Frauenquote für Vorstände
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 dem Zweiten Führungspositionengesetz („FüPoG II“) zugestimmt, nachdem zuvor bereits der Bundestag das Gesetz angenommen hatte. Bereits am 06.01.2021 hatte das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zum FüPoG II beschlossen (siehe dazu unseren Beitrag vom 12.01.2021). In dem Gesetz ist vorgesehen, dass künftig in börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten in den Vorständen mit mehr als drei Mitgliedern mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein muss.
Im Vergleich zum Gesetzesentwurf ergeben sich nur wenige Änderungen, insbesondere ist hier das temporäre Recht auf Widerruf der Bestellung als Vorstandsmitglied zu nennen.
Wesentliche Änderungen im Vergleich zum Gesetzesentwurf
„Stay on board“-Initiative
- Die sog. „Stay on board“-Initiative geht zurück auf Delia Lachance (geb. Fischer), Vorstandsmitglied und Mitgründerin des Unternehmens Westwing, die ihr Mandat aufgrund der Geburt ihres Kindes niederlegte. Die Niederlegung ihres Mandats war eine Folge der rechtlichen Rahmenbedingungen für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften, die nicht die Möglichkeit vorsahen, Mutterschutz und Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Unterstützer der Kampagne aus Wirtschaft und Politik forderten eine Änderung des Aktienrechts, um eine Auszeit aus familiären Gründen auch ohne Ausscheiden aus dem Job möglich zu machen.
- Temporäres Recht auf Widerruf der Bestellung (mit Zusicherung der Wiederbestellung): In § 84 Abs. 3 AktG ist künftig vorgesehen, dass Vorstandsmitglieder wegen Mutterschutz, Elternzeit und Auszeiten zur Pflege von Angehörigen sowie Krankheit ein temporäres Recht auf Widerruf ihrer Bestellung in Anspruch nehmen können. Hierdurch soll zur besseren Vereinbarkeit auch von Spitzenpositionen und Familie beigetragen werden.
- Geltungsbereich: Die Regelung gilt für Aktiengesellschaften mit mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, anders als die Mindestanzahl aber nicht nur für börsennotierte und paritätisch mitbestimmte Gesellschaften, sondern für sämtliche Aktiengesellschaften sowie für monistische SEs und GmbHs.
- Zeitraum im Fall von Mutterschutz: Im Falle des Mutterschutzes orientiert sich das AktG an den im MuSchG enthaltenen Schutzfristen. Diese Schutzfristen sind für den Widerruf und die Zusicherung der Wiederbestellung maßgeblich, so dass sich im Regelfall ein Zeitraum zwischen Widerruf und zugesicherter Wiederbestellung von insgesamt 14 Wochen ergibt. Dem Verlangen des Vorstandsmitglieds muss der Aufsichtsrat nachkommen, ein wichtiger Grund kann dem nicht entgegengehalten werden.
- Anspruch auf Widerruf in den übrigen Fällen: In den Fällen der Auszeiten bei Elternzeit und zur Pflege von Angehörigen oder der Krankheit kann der Zeitraum, in dem die Wiederbestellung zugesichert werden muss, bis zu drei Monate betragen (§ 84 Abs. 3 Nr. 2 AktG). Hier besteht für den Aufsichtsrat die Möglichkeit, den Widerruf aus wichtigem Grund zu verweigern. Ein solcher kann sich etwa aus dem Zeitpunkt des Gesuchs des Vorstandsmitglieds ergeben, und zwar dann, wenn dieses Gesuch zur Unzeit erfolgt und zum Beispiel in dem betroffenen Ressort eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen ansteht, so dass bei Widerruf ein Schaden für die Gesellschaft zu befürchten ist. Die Obergrenze beträgt in diesen Fällen 12 Monate (§ 84 Abs. 3 S. 3 AktG).
- Unterschreiten der Mindestzahl: Ein Unterschreiten der gesetzlichen (§ 76 Absatz 2 S. 2 AktG) oder in der Satzung festgelegten Mindestzahl während des Zeitraums des Widerrufs der Bestellung ist unschädlich.
Nachjustierung der Zielgrößenvorgaben
- Angaben in Prozent müssen vollen Personenzahlen entsprechen: Es ist nach § 76 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 b) AktG‑E künftig nicht zulässig, den angestrebten Frauenanteil in Form einer Prozentangabe größer als Null festzulegen, die tatsächlich keine Frau als Führungskraft bedeutet (Beispiel: Bei einer Gesamtgröße der Führungsebene von 10 Personen wird die Zielgröße 5 % festgelegt). Im Gegenzug entfällt die im Regierungsentwurf vorgesehene Verpflichtung für die Unternehmen, in der Zielgröße stets die angestrebte Anzahl weiblicher Führungskräfte anzugeben. Durch die Neuregelung soll insbesondere einer Umgehung der Zielgröße Null vorgebeugt werden.
- Bezugsgröße: Maßgebliche Bezugsgröße für die Umrechenbarkeit der Prozentangabe in eine volle Personenzahl ist die Besetzung der Führungsebene, wie sie im Zeitpunkt der Festlegung der Zielgröße für das Ende des Festlegungszeitraums angenommen wird.
- Keine nachträgliche Unzulässigkeit: Ausweislich der Gesetzesbegründung nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird eine im Festlegungszeitpunkt zulässige Prozentangabe nicht dadurch nachträglich unzulässig, dass sich die Besetzungszahl anders entwickelt als angenommen und die Prozentangabe daher am Ende des Festlegungszeitraums tatsächlich keiner vollen Personenzahl mehr entspricht.
Übergangsfristen
Die Übergangsfristen zwischen Inkrafttreten und Anwendungsbeginn der neuen Mindestbeteiligungsregeln wurden von rund acht auf zwölf Monate verlängert. Erst bei Neubestellungen nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Mindestbeteiligung zu beachten.
Fazit
Es bleibt spannend, ob das ehrgeizige Ziel des Gesetzgebers, bis zum 31.12.2025 Führungspositionen paritätisch zu besetzen, mit den Vorgaben des FüPoG II umgesetzt werden kann. Man wird aber schon jetzt sagen dürfen, dass das Gesetz aller Voraussicht nach Ausstrahlungswirkungen über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus entfalten wird und Unternehmen, die das Thema Frauenförderung – und zwar auf allen Ebenen – nicht ganz oben auf der Agenda haben, es künftig (noch) schwerer haben werden.