OLG München:
Eilrechtsschutz für GmbH-Gesellschafter gegen Einziehung seines Geschäftsanteils
Entscheidung
Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 18.05.2021 – 7 W 718/21) hat als erstes Obergericht entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter nicht nur durch Klage, sondern auch im Wege des Eilrechtsschutzes von der Gesellschaft die Korrektur einer zwischenzeitlich – aufgrund rechtswidrigen Einziehungsbeschlusses – geänderten Gesellschafterliste verlangen kann. Die Rechtswidrigkeit der Einziehung muss hierfür lediglich überwiegend wahrscheinlich sein.
Hintergrund
Das OLG nimmt in seinem Beschluss Bezug auf ein Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 02.07.2019 – II ZR 406/17; siehe dazu unseren Beitrag vom 22.08.2019): Danach muss wegen der Gesellschafterliste aus § 16 GmbHG dem von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung seines Geschäftsanteils betroffenen Gesellschafter ein effektives Mittel (des Eilrechtsschutzes) zur Verfügung stehen, um während der Dauer des Hauptsache-Rechtsstreits über die Einziehung seine Gesellschafterrechte wahrnehmen zu können. Grundsätzlich gilt nämlich nur derjenige als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste steht.
Die Antragstellerin im Eilrechtsschutz war Gründungsgesellschafterin der Antragsgegnerin (GmbH). Zudem war der Geschäftsführer der Antragstellerin zunächst auch Geschäftsführer der Antragsgegnerin. Ende Juli 2020 lud der Geschäftsführer (nach eigenem Bekunden zur Vorbereitung der Rechtsverteidigung, da er mit der Sperrung seines Zugangs rechnete) eine große Anzahl hochsensibler Firmendateien (darunter Geschäftsgeheimnisse) auf einen Laptop der Antragsgegnerin und ein Speichermedium herunter.
Per Gesellschafterbeschluss wurden die Geschäftsanteile der Antragstellerin im März 2021 wegen treuwidrigen Verhaltens ihres Geschäftsführers (Download Firmendaten) eingezogen. In der Folge reichte die Gesellschaft eine neue Gesellschafterliste (ohne die Antragstellerin als Gesellschafterin) beim Handelsregister ein.
Das OLG hat die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin einstweilen als Gesellschafterin zu behandeln und eine entsprechend korrigierte Gesellschafterliste, also unter Nennung der Antragstellerin, zur Aufnahme im Handelsregister einzureichen.
Laut Gericht besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Einziehung rechtswidrig war und damit im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben wird. Wenn erhebliche Zeit zwischen Anlass und Geltendmachung der Einziehung liege (hier nahm das OLG ausdrücklich Bezug auf eine zeitverkürzende Klausel in der Satzung der Gesellschaft, die einen Zeitraum von sechs Monaten vorsah), verliere ein angeführter wichtiger Grund an Gewicht und wiege nicht mehr so schwer, dass er eine Beendigung des Gesellschafterverhältnisses rechtfertige.
Rechtswidrige Einziehung von GmbH-Gesellschaftsanteilen kann durch Eilrechtsschutz verhindert werden
Praxishinweis
Der von einem rechtswidrigen Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter sollte schnell reagieren und versuchen, bereits die Änderung der Gesellschafterliste im Wege des Eilrechtsschutzes durch Sicherungsverfügung zu verhindern. Bei Unklarheit, ob eine geänderte Liste bereits eingereicht wurde, kann der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag mit einem Hilfsantrag auf Listenkorrektur verbunden werden.
Der Beschluss des OLG stellt klar, dass ein die Einziehung rechtfertigender Grund in bestimmten Fällen (insbesondere bei zeitverkürzenden Regelungen in der Satzung) nur in einem zeitlich begrenzten Zeitraum zur Verfügung steht und die Willensbildung über den Entzug von Gesellschaftsanteilen alsbald abgeschlossen sein muss.
Das OLG nahm in seiner Begründung auch Bezug auf das Geschäftsgeheimnisgesetz. Das Gericht ließ offen, ob es sich bei dem Download von hochsensiblen Geschäftsgeheimnissen auch um eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung des Geschäftsführers handelte. Jedenfalls müsse ein konkreter Datenmissbrauch zum Schaden der Gesellschaft geltend gemacht werden, um eine Einziehung zu rechtfertigen. Die Anforderungen an den konkreten Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind allerdings im ersten Schritt durch ein umfassendes Schutzmaßnahmenkonzept (unter anderem auch Dokumentation von Verstößen) abzusichern, um gegebenenfalls weitere Maßnahmen wie Schadensersatzforderungen, aber unter Umständen auch die Einziehung von Gesellschaftsanteilen rechtssicher geltend machen zu können.