BGH:
Legitimationswirkung der Gesellschafterliste auch hinsichtlich eingezogener Geschäftsanteile
19.02.2019
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass auch derjenige GmbH-Gesellschafter, der infolge der Einziehung seiner Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter gilt, sofern er noch in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Dann stehen ihm sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu, z. B. das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterbeschlüsse, die dieses Stimmrecht missachten, können gerichtlich für unwirksam erklärt werden (BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17).
Hintergrund
Im Verhältnis zur GmbH gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Mit der Einziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters (§ 34 GmbHG) wird dessen Mitgliedschaft in der GmbH beendet, ein gewillkürter Austritt oder eine zwangsweise Ausschließung des Gesellschafters aus der Gesellschaft also bewirkt.
Der BGH hat entschieden, dass die Gesellschafterliste auch hinsichtlich der eingezogenen Geschäftsanteile maßgeblich ist, der betroffene Gesellschafter also trotz wirksamer Einziehung im Verhältnis zur Gesellschaft weiterhin als Gesellschafter gilt.
Die Legitimationswirkung der Gesellschafterliste (§ 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG) gilt nämlich bei jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung, folglich bei jeder Anteilsübertragung, unabhängig davon, worauf dies beruht. Insbesondere ist die Vorschrift nicht auf Fälle der Veräußerung von Geschäftsanteilen beschränkt. Auch der infolge der Einziehung stattfindende Untergang des Geschäftsanteils sei unschädlich, weil dieser Untergang zusammen mit der gleichsam stattfindenden anteiligen Veränderung der Beteiligungsquoten der übrigen Gesellschafter wirtschaftlich einer Anteilsübertragung gleichkommt. Schließlich erfordern Sinn und Zweck der Gesellschafterliste ihre Erstreckung auf eingezogene Geschäftsanteile. Die Liste dient der Rechtssicherheit und ‑klarheit. Durch sie sollen klare Verhältnisse geschaffen werden, also wer im Verhältnis zur Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist.
Ist die Stimme des Gesellschafters, der von der Einziehung betroffen und weiterhin in der Gesellschafterliste verzeichnet ist, ursächlich für ein Beschlussergebnis in der Gesellschafterversammlung, ist der entsprechende Beschluss anfechtbar und kann damit durch Gerichte für unwirksam erklärt werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt die enorme Bedeutung der Gesellschafterliste und damit den hohen Stellenwert von Publizität im Gesellschaftsrecht. Zwischen den Akteuren soll es keine Zweifel darüber geben, wer im Verhältnis zur Gesellschaft berechtigt und verpflichtet ist.
Im Streit zwischen den Gesellschaftern kann dies – wie der BGH in seiner Entscheidung selbst betont – zu einem „Wettlauf“ um die Gesellschafterliste führen. Die Gesellschafter, welche die Einziehung (Ausschließung) beschlossen haben, wollen die Liste möglichst schnell ändern lassen. Der verstoßene Gesellschafter hingegen sucht das zu verhindern. Sein Fokus wird sich auf die Mittel des gerichtlichen Eilrechtsschutzes richten, um verfahrenstechnisch mit einstweiligen Verfügungen und mit dem Argument, es bestehe kein Grund für seine Ausschließung aus der Gesellschaft, eine Änderung der Gesellschafterliste zu verhindern. Dabei muss er die hohen Hürden der gerichtlichen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Gesellschaftsrecht überwinden.