BGH:
Kei­ne Unwirk­sam­keit der Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern bei Abwei­chung von den Kodex-Empfehlungen

21.02.2019


Ent­schei­dung

Der BGH hat in einer grund­le­gen­den Ent­schei­dung (BGH, Urteil vom 09.10.2018 – II ZR 78/17) zu ver­schie­de­nen pra­xis­re­le­van­ten Fra­gen der Haupt­ver­samm­lung Stel­lung genommen.

  1. Der BGH urteilt zunächst, dass eine Abwei­chung des Wahl­vor­schlags von den Emp­feh­lun­gen des Deut­schen Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex (DCGK) kei­nen Ein­fluss auf die Wirk­sam­keit der Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern hat. Dies wur­de von einem Groß­teil der Recht­spre­chung und der Lite­ra­tur nach der Ent­schei­dung Kirch/​Deutsche Bank“ (BGH, Urteil vom 16.02.2009 – II ZR 185/07) betref­fend die Anfecht­bar­keit der Ent­las­tungs­be­schlüs­se wegen der Unrich­tig­keit der Ent­spre­chens­er­klä­rung anders gese­hen. Der BGH geht aber davon aus, dass eine etwa­ige Aktua­li­sie­rungs­pflicht der Ent­spre­chens­er­klä­rung durch die Gesell­schaft recht­lich von der Beschluss­fas­sung des Auf­sichts­rats über den Wahl­vor­schlag und die anschlie­ßen­de Wahl in der Haupt­ver­samm­lung zu tren­nen ist und gelangt so zu dem Ergeb­nis, dass die Abwei­chung des Wahl­vor­schlags von den Kodex-Emp­feh­lun­gen den Wahl­vor­schlag des Auf­sichts­rats oder sei­ne Bekannt­ma­chung weder unwirk­sam macht noch ein für die Wahl­ent­schei­dung der Haupt­ver­samm­lung rele­van­ter Ver­stoß gegen Infor­ma­ti­ons­pflich­ten vor­liegt. Der BGH betont in die­sem Zusam­men­hang ins­be­son­de­re noch ein­mal die Rechts­na­tur der Ent­spre­chens­er­klä­rung, die nicht HV-bezo­gen ist, son­dern als Erklä­rung für den Kapi­tal­markt dient.
  2. Der BGH hat sodann ent­schie­den, dass das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot – mit der Fol­ge der Anfecht­bar­keit des HV-Beschlus­ses – ver­letzt ist, wenn Aktio­nä­re nach Ablauf der Anmel­de- und Nach­weis­frist zuge­las­sen wer­den, obwohl die Ein­la­dung aus­drück­lich dar­auf hin­weist, dass sich ein Aktio­när in der Anmel­de­frist anmel­den und in der Nach­weis­frist legi­ti­mie­ren muss. Eine sol­che nach­träg­li­che Zulas­sung von Aktio­nä­ren kommt in der Pra­xis durch­aus vor, weil in der Lite­ra­tur ver­tre­ten wird, dass die Gesell­schaft ein­sei­tig auf die Ein­hal­tung der gesetz­li­chen Fris­ten ver­zich­ten kann. Dem folgt der BGH so nicht. Er lässt zwar offen, ob ein Aktio­när, der die in der Ein­la­dung zur Haupt­ver­samm­lung genann­te Anmel­de­frist oder die Frist zur Ein­rei­chung des Nach­wei­ses des Anteils­be­sit­zes ver­säumt hat, grund­sätz­lich nicht nach­träg­lich zuge­las­sen wer­den darf oder ob die Gesell­schaft auf die Ein­hal­tung der gesetz­ten Fris­ten ein­sei­tig ver­zich­ten kann und Aktio­nä­re unter Ein­hal­tung des Gleich­heits­grund­sat­zes nach § 53 a AktG noch nach Ablauf der Anmel­de- und Nach­weis­frist zulas­sen kann. Dann aber, wenn die Ein­la­dung – wie in der Pra­xis abso­lut üblich – aus­drück­lich dar­auf hin­weist, dass sich der Aktio­när in der Anmel­de­frist anmel­den und in der Nach­weis­frist legi­ti­mie­ren muss, ist der Gesell­schaft bei Zulas­sung von nach­träg­lich gemel­de­ten Aktio­nä­ren die Ein­hal­tung des Gleich­heits­grund­sat­zes nicht mög­lich, da nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann, dass ande­re nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­de­te Aktio­nä­re erst gar nicht Zutritt zur Haupt­ver­samm­lung verlangen.
  3. Der BGH bil­lig­te für den kon­kre­ten Fall (kein Fall des § 137 Satz 1 AktG) schließ­lich das vom Ver­samm­lungs­lei­ter ange­ord­ne­te Wahl­ver­fah­ren einer Alter­na­tiv­wahl zwi­schen dem vom Auf­sichts­rat vor­ge­schla­ge­nen Kan­di­da­ten und dem von einem Aktio­när vor­ge­schla­ge­nen Kan­di­da­ten, wohin­ge­gen nicht erfor­der­lich sei, dass bei allen zur Abstim­mung ste­hen­den Wah­len mit min­des­tens drei Kan­di­da­ten in einem Wahl­gang über alle Kan­di­da­ten abzu­stim­men ist. Die Emp­feh­lung im DCGK, wonach Wah­len zum Auf­sichts­rat als Ein­zel­wahl durch­ge­führt wer­den sol­len, sei für den Ver­samm­lungs­lei­ter nicht bindend.


Pra­xis­hin­weis

Die sorg­sam begrün­de­te und enorm pra­xis­re­le­van­te Ent­schei­dung kann man schon als klei­nen HV-Leit­fa­den“ bezeich­nen. In Bezug auf die Durch­füh­rung der HV betont der BGH zurecht die Auf­ga­be des Ver­samm­lungs­lei­ters, für die sach­ge­mä­ße Erle­di­gung der Geschäf­te der Haupt­ver­samm­lung zu sor­gen. Bereits aus die­ser Auf­ga­ben­zu­wei­sung folgt, dass der Ver­samm­lungs­lei­ter alle Rech­te hat, die er braucht, um die Haupt­ver­samm­lung ord­nungs­ge­mäß abzu­wi­ckeln. Bei der Wahr­neh­mung sei­ner Auf­ga­ben hat sich ein Ver­samm­lungs­lei­ter am Gebot der Sach­dien­lich­keit zu ori­en­tie­ren sowie das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot und das Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prin­zip zu wah­ren. Bei kon­kur­rie­ren­den Anträ­gen – so aus­drück­lich der BGH – ist die Ver­mei­dung über­flüs­si­ger Wahl­gän­ge ein beacht­li­cher Sach­ge­sichts­punkt, was dafür spricht, zunächst einen mehr­heits­fä­hi­gen Ver­wal­tungs­vor­schlag zur Abstim­mung zu stellen.

Mit äußers­ter Vor­sicht ist nach der BGH-Ent­schei­dung hin­ge­gen die nach­träg­li­che Zulas­sung von Aktio­nä­ren nach Ablauf der Anmel­de­frist zu behandeln.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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