BGH:
Vertretung der AG bei Rechtsgeschäften mit einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist
15.03.2019
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass § 112 Satz 1 AktG nicht nur bei Rechtsgeschäften der Aktiengesellschaft anwendbar ist, die mit dem Vorstandsmitglied selbst geschlossen werden, sondern auch bei Rechtsgeschäften mit einer Gesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter ein Vorstandsmitglied ist, und somit in solchen Fällen der Aufsichtsrat für die Vertretung der AG zuständig ist. Dies gilt auch dann, die betreffende Person zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags noch nicht Mitglied des Vorstands ist, sondern im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erst zum Vorstand bestellt werden soll (BGH, Urteil vom 15.01.2019 – II ZR 392/17).
Hintergrund
Die Klägerin, eine AG, schloss u.a. mit der Beklagten, einer Ein-Personen-GmbH, einen Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrag über Geschäftsanteile an einer GmbH ab. Der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten sollte künftig eine Führungsposition bei der Klägerin erhalten. Am Tag der Vertragsunterzeichnung wurde die Bestellung des Geschäftsführers/Gesellschafters der Beklagten zum Vorstand der Klägerin beschlossen und der Vorstandsdienstvertrag vom Aufsichtsrat unterschrieben. Bei Abschluss des Geschäftsanteilskaufvertrags wurde die Klägerin hingegen durch einen Bevollmächtigten ihres Vorstands vertreten.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Begründung, der Geschäftsanteilskaufvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 112 Satz 1 AktG nichtig, auf Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch – mit Erfolg, weil nach Auffassung des BGH die Klägerin bei Abschluss des Vertrags nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Denn auch im Fall des Abschlusses eines Vertrags mit einer 100%igen Tochtergesellschaft eines Vorstandsmitglieds sei der Aufsichtsrat zur Vertretung der Gesellschaft berufen.
Die erweiternde Auslegung des § 112 AktG wird vom BGH insbesondere mit dem Schutzzweck der Norm begründet. So solle in Fällen, in denen eine wirtschaftliche Identität zwischen dem Vorstandsmitglied und der ihm allein gehörenden Gesellschaft besteht, Interessenkollisionen und einem Rechtsmissbrauch vorgebeugt werden. Die Gleichstellung von nahestehenden Personen mit dem eigentlichen Normadressaten sei im Übrigen auch in anderen Fällen anerkannt, so z. B. bei verbotenen Auszahlungen an den Aktionär oder den GmbH-Gesellschafter oder bei Stimmverboten.
Praxishinweis
Die Vertretungsregelung des § 112 AktG birgt für die Praxis immer wieder Risiken. Diesen kann die Gesellschaft nur dann wirksam begegnen, wenn die AG Kenntnis von der Gesellschaftsstruktur des Vertragspartners, und damit auch von seinen Gesellschaftern, hat.
Nicht entschieden hat der BGH, ob § 112 AktG mit der herrschenden Literatur auch bei einer bloßen Mehrheitsbeteiligung gilt. Aus Gründen der Vorsicht sollte in solchen Fällen neben dem Vorstand immer auch der Aufsichtsrat den Vertrag mitunterzeichnen.