BGH:
Über­tra­gung des gesam­ten Ver­mö­gens einer GmbH

11.04.2019


Ent­schei­dung

Der BGH hat ent­schie­den, dass § 179a AktG auf die GmbH nicht ana­log anzu­wen­den ist. Die Über­tra­gung des gesam­ten Ver­mö­gens einer GmbH durch den Geschäfts­füh­rer ohne einen ent­spre­chen­den Gesell­schaf­ter­be­schluss kann jedoch einen Fall des Miss­brauchs der Ver­tre­tungs­macht dar­stel­len, wenn der Ver­trags­part­ner den Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht kennt oder er sich ihm gera­de­zu auf­drän­gen muss, selbst wenn das Geschäft der Gesell­schaft nicht zum Nach­teil gereicht (BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18).


Hin­ter­grund

Gemäß § 179a AktG bedarf die Ver­pflich­tung zur Über­tra­gung des gesam­ten Gesell­schafts­ver­mö­gens durch den Vor­stand einer AG eines nota­ri­ell beur­kun­de­ten Beschlus­ses der Haupt­ver­samm­lung. Der Beschluss der Haupt­ver­samm­lung ist Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zung für das Zustan­de­kom­men des Kauf­ver­trags und somit ein schar­fes Schwert.

Der BGH hat die ana­lo­ge Anwen­dung des § 179a AktG auf die GmbH nun ent­ge­gen der herr­schen­den Mei­nung im Schrift­tum abge­lehnt, weil es an einer Ver­gleich­bar­keit der bei­den Kon­stel­la­tio­nen fehlt. Die GmbH-Gesell­schaf­ter hät­ten näm­lich wesent­lich stär­ke­re Ein­fluss­mög­lich­kei­ten in Form von Mitwirkungs‑, Kon­troll- und Infor­ma­ti­ons­rech­ten auf die Geschäfts­füh­rer als die Aktio­nä­re. Im Hin­blick auf die hier­aus fol­gen­de gerin­ge­re Schutz­be­dürf­tig­keit der Gesell­schaf­ter einer GmbH vor Allein­gän­gen der Geschäfts­füh­rer sei die sys­tem­frem­de Beschrän­kung der Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers mit Außen­wir­kung und die damit ein­her­ge­hen­de Beein­träch­ti­gung des red­li­chen Rechts­ver­kehrs nicht gerechtfertigt. 

Die Über­tra­gung des gesam­ten Gesell­schafts­ver­mö­gens sei aber ein beson­de­res bedeut­sa­mes Geschäft, zu des­sen Vor­nah­me der Geschäfts­füh­rer im Innen­ver­hält­nis einen zustim­men­den Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung her­bei­füh­ren muss, selbst wenn der Gesell­schafts­ver­trag einen ent­spre­chen­den Zustim­mungs­vor­be­halt nicht ent­hält. Macht er dies nicht, kommt ein Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht in Betracht, wenn der Ver­trags­part­ner den Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht kennt oder er sich ihm gera­de­zu auf­drän­gen muss. Fol­ge ist, dass der Ver­trags­part­ner aus dem Geschäft, obwohl for­mal durch die Ver­tre­tungs­macht des Geschäfts­füh­rers gedeckt, kei­ne ver­trag­li­chen Rech­te her­lei­ten kann.


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dung ist von hoher Rele­vanz für die Trans­ak­ti­ons­pra­xis. Ent­schei­dend kommt es für den Ver­trags­part­ner auf den Miss­brauch der Ver­tre­tungs­macht und des­sen Erkenn­bar­keit an. Von Inter­es­se ist hier ins­be­son­de­re die vom BGH vor­ge­nom­me­ne Dif­fe­ren­zie­rung, je nach dem, was Gegen­stand des Ver­kaufs ist: So geht der BGH im Fal­le des Ver­kaufs des Unter­neh­mens als Gan­zes davon aus, dass ein Miss­brauch beson­ders nahe­liegt und den Ver­trags­part­ner daher (sogar) eine Erkun­di­gungs­pflicht tref­fen kann. Im Fal­le der Ver­äu­ße­rung (nur) eines Ein­zel­ge­gen­stands (wie z.B. einer Immo­bi­lie) kann sich der Miss­brauch z.B. auf­drän­gen, wenn der Ver­trags­part­ner erfährt, dass ein maß­ge­ben­der Gesell­schaf­ter mit dem Geschäft nicht ein­ver­stan­den ist. Die Anfor­de­run­gen an den Ver­trags­part­ner stei­gen also, je mehr“ über­tra­gen wird. Im Zwei­fel wird er aber auf einem Gesell­schaf­ter­be­schluss bestehen.

Der Geschäfts­füh­rer wird umge­kehrt allein schon unter Haf­tungs­ge­sichts­punk­ten (vgl. § 43 Abs. 1 GmbHG) gut bera­ten sein, vor Ver­trags­schluss einen Gesell­schaf­ter­be­schluss einzuholen.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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