BAG:
Verlängerung eines Orientierungspraktikums nach Unterbrechung
12.06.2019
Entscheidung
Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums absolviert wird und wenn das Praktikum die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt (§ 22 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG). Das BAG hat entschieden, dass diese dreimonatige Laufzeit eines Orientierungspraktikums auch unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden kann, wenn die einzelnen Abschnitte sachlich und zeitlich zusammenhängen (BAG, Urteil vom 30.1.2019 – 5 AZR 556/17).
Hintergrund
Die Klägerin sollte zur Orientierung für eine Berufsausbildung den Betrieb der Beklagten für drei Monate im Rahmen eines Praktikums kennenlernen. Eine Vergütung sollte nicht gezahlt werden. Während des am 6.10.2016 beginnenden Praktikums erkrankte die Klägerin zunächst für ein paar Tage. Über die Weihnachtsfeiertage trat die Klägerin entsprechend einer Vereinbarung mit der Beklagten „Urlaub“ an. Am 25.01.2016 endete das Praktikum vereinbarungsgemäß.
Die Klägerin forderte im Anschluss unter Berufung auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) und der Überschreitung der dreimonatigen Höchstgrenze gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG die gesetzliche Mindestvergütung für die erbrachten (Arbeits)leistungen.
Das BAG hat entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Vergütung zusteht. Zwar war die in § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG vorgesehene Höchstdauer für ein Orientierungspraktikum von drei Monaten objektiv überschritten. Auf einen rein nach den Kalendertagen (hier: 06.10.2016 – 25.01.2017) zu beurteilenden Zeitraum kommt es nach Auffassung des BAG jedoch nicht an. Vielmehr sind rechtliche oder tatsächliche Unterbrechungen des Praktikums innerhalb der drei Monate und eine Verlängerung um diese Zeit möglich, sofern die einzelnen Abschnitte vor und nach der Unterbrechung sachlich und zeitlich zusammenhingen.
Diese Voraussetzungen sah das BAG im vorliegenden Fall gegeben; denn die Unterbrechung des Praktikums für wenige Tage sei wegen Arbeitsunfähigkeit sowie in Absprache mit der Beklagten vorgenommen worden. Eine entsprechende Verlängerung der tatsächlichen Dauer des Praktikums löse keine Vergütungspflicht aus. Durch das Korrektiv des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der einzelnen Praktikumsabschnitte werde die Einheit des Praktikums sichergestellt. Ferner nimmt der Arbeitgeber während der Dauer der Unterbrechung keine Leistungen des Praktikanten entgegen; dieser kann daher in dieser Zeit nicht unlauter ausgenutzt werden. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Unterbrechung von vornherein geplant war oder im Laufe des Praktikums zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Praxishinweis
Rechtliche oder tatsächliche Unterbrechungen eines Orientierungspraktikums, unabhängig davon, ob sie vorab vereinbart oder spontan auftreten, führen bei einer zeitäquivalenten Verlängerung des Praktikums dann nicht zu einer Mindestlohnpflicht, wenn zwischen den Praktikumsabschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang gewahrt bleibt. Das BAG akzeptierte als Unterbrechungsdauer im vorliegenden Fall jedenfalls zwei Wochen. Bei tatsächlichen Unterbrechungen wie Streiks oder wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit dürften auch längere Unterbrechungen dem Sinn und Zweck der Orientierung durch das Praktikum nicht entgegenstehen. Fehlt der Zusammenhang, führt schon die Überschreitung der drei Monate um einen Tag zu einer Vergütungspflicht nach dem Mindestlohngesetz für das gesamte Praktikum.
Ansprechpartner
Alexander Hausner, LL. M.
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