BGH:
Zur Ver­tre­tung der Spar­kas­se gegen­über einem aus­ge­schie­de­nen stell­vers­t­re­ten­den Vorstandsmitglied

26.06.2019


Ent­schei­dung

Der BGH hat ent­schie­den, dass eine Spar­kas­se nicht nur gegen­über amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­dern durch den Ver­wal­tungs­rat ver­tre­ten wird, son­dern auch gegen­über einem aus­ge­schie­de­nen stell­ver­tre­ten­den Vor­stands­mit­glied, das ledig­lich dem Vor­stand einer auf eine Spar­kas­se ver­schmol­ze­nen frü­he­ren Spar­kas­se ange­hört hat (BGH, Urteil vom 30.04.2019 – II ZR 317/17).


Hin­ter­grund

Der Klä­ger war stell­ver­tre­ten­des Mit­glied des Vor­stands der Rechts­vor­gän­ge­rin der Beklag­ten, einer Stadt- und Kreis­spar­kas­se. Durch die gegen die Beklag­te, ver­tre­ten durch ihren Vor­stand, gerich­te­te Kla­ge ver­folgt er Ansprü­che auf Ruhe­ge­halt aus einem Dienstvertrag.

Der BGH hat die Kla­ge als unzu­läs­sig abge­wie­sen, weil die Beklag­te bei Kla­ge­er­he­bung nicht ord­nungs­ge­mäß ver­tre­ten wur­de; denn die Beklag­te habe gemäß § 51 Abs. 1 ZPO, § 8 Abs. 6 Spar­kas­sen­ge­setz des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern (SpkG MV) durch ihren Ver­wal­tungs­rat ver­tre­ten wer­den müs­sen. Bit­ter für den Klä­ger, nach­dem er die ers­ten Instan­zen noch gewon­nen hatte.

Die Ver­tre­tungs­re­ge­lung gilt auch gegen­über einem aus­ge­schie­de­nen Vor­stands­mit­glied sowie in Fäl­len der Rechts­nach­fol­ge auf­grund von Ver­schmel­zun­gen, selbst wenn das aus­ge­schie­de­ne Vor­stands­mit­glied dem Vor­stand der über­neh­men­den Gesell­schaft nie­mals ange­hört hat. Eben­so wie das akti­en­recht­li­che Pen­dant des § 112 AktG schlie­ße § 8 Abs. 6 SpkG MV gegen­über Vor­stands­mit­glie­dern eine Ver­tre­tung durch den Vor­stand aus, um eine unbe­fan­ge­ne, von mög­li­chen Inter­es­sen­kol­li­sio­nen und dar­auf beru­hen­den sach­frem­den Erwä­gun­gen frei­blei­ben­de Ver­tre­tung der Gesell­schaft, bzw. hier der Spar­kas­se, sicherzustellen.


Pra­xis­hin­weis

Ein etwa­iger Ver­tre­tungs­man­gel ist von Amts wegen zu beach­ten, kann aber durch Geneh­mi­gung geheilt wer­den (§ 547 Nr. 4 ZPO). Ohne Hei­lung ist die Kla­ge als unzu­läs­sig abzu­wei­sen. Es gilt daher – auch als Klä­ger – genau dar­auf zu ach­ten, wer im kon­kre­ten Fall zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft berech­tigt ist. Dies gilt im Übri­gen nicht nur bei Kla­gen, son­dern ins­be­son­de­re auch bei dem Abschluss von Ver­trä­gen mit Vor­stands­mit­glie­dern, und zwar auch mit ehe­ma­li­gen oder künf­ti­gen Vor­stands­mit­glie­dern (sie­he dazu unser Bei­trag vom 15.03.2019).

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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