BGH:
Zur Vertretung der Sparkasse gegenüber einem ausgeschiedenen stellverstretenden Vorstandsmitglied
26.06.2019
Entscheidung
Der BGH hat entschieden, dass eine Sparkasse nicht nur gegenüber amtierenden Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat vertreten wird, sondern auch gegenüber einem ausgeschiedenen stellvertretenden Vorstandsmitglied, das lediglich dem Vorstand einer auf eine Sparkasse verschmolzenen früheren Sparkasse angehört hat (BGH, Urteil vom 30.04.2019 – II ZR 317/17).
Hintergrund
Der Kläger war stellvertretendes Mitglied des Vorstands der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Stadt- und Kreissparkasse. Durch die gegen die Beklagte, vertreten durch ihren Vorstand, gerichtete Klage verfolgt er Ansprüche auf Ruhegehalt aus einem Dienstvertrag.
Der BGH hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte bei Klageerhebung nicht ordnungsgemäß vertreten wurde; denn die Beklagte habe gemäß § 51 Abs. 1 ZPO, § 8 Abs. 6 Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG MV) durch ihren Verwaltungsrat vertreten werden müssen. Bitter für den Kläger, nachdem er die ersten Instanzen noch gewonnen hatte.
Die Vertretungsregelung gilt auch gegenüber einem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied sowie in Fällen der Rechtsnachfolge aufgrund von Verschmelzungen, selbst wenn das ausgeschiedene Vorstandsmitglied dem Vorstand der übernehmenden Gesellschaft niemals angehört hat. Ebenso wie das aktienrechtliche Pendant des § 112 AktG schließe § 8 Abs. 6 SpkG MV gegenüber Vorstandsmitgliedern eine Vertretung durch den Vorstand aus, um eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisionen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung der Gesellschaft, bzw. hier der Sparkasse, sicherzustellen.
Praxishinweis
Ein etwaiger Vertretungsmangel ist von Amts wegen zu beachten, kann aber durch Genehmigung geheilt werden (§ 547 Nr. 4 ZPO). Ohne Heilung ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Es gilt daher – auch als Kläger – genau darauf zu achten, wer im konkreten Fall zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur bei Klagen, sondern insbesondere auch bei dem Abschluss von Verträgen mit Vorstandsmitgliedern, und zwar auch mit ehemaligen oder künftigen Vorstandsmitgliedern (siehe dazu unser Beitrag vom 15.03.2019).