Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem jetzt ein­rich­ten –
gestei­ger­te Com­pli­ance-Anfor­de­run­gen in zahl­rei­chen Gesetzen

Hin­ter­grund

Die Ein­rich­tung eines Com­pli­ance Manage­ment Sys­tems (CMS) kann dazu bei­tra­gen, bei inter­nen und exter­nen Unter­su­chun­gen im Fall von Geset­zes­ver­stö­ßen den Haf­tungs- und Image­scha­den zu begren­zen. Dabei sind von einem CMS sämt­li­che Maß­nah­men, Struk­tu­ren und Pro­zes­se umfasst, die ein Unter­neh­men ein­rich­tet, um Geset­zes­treue und Regel­kon­for­mi­tät sicherzustellen.


Aktu­el­ler Anlass


Zu Beginn des Jah­res wur­de die Reform des Deut­schen Cor­po­ra­te Gover­nan­ce Kodex (DCGK) ange­sto­ßen. Künf­tig wird das inter­ne Kon­troll- und Risi­ko­ma­nage­ment auch ein an der Risi­ko­la­ge des Unter­neh­mens aus­ge­rich­te­tes Com­pli­ance Manage­ment Sys­tem umfassen.

Dar­über hin­aus erge­ben sich aus zahl­rei­chen Geset­zen neben ver­pflich­ten­den Anord­nun­gen zur Ein­rich­tung von Com­pli­ance Sys­te­men ver­stärk­te Bestre­bun­gen, ein CMS zum Bestand­teil der Unter­neh­mens­struk­tur zu machen.

So hat das Gesetz zur Stär­kung der Finanz­markt­in­te­gri­tät (FISG) dazu geführt, dass der Vor­stand künf­tig dazu ver­pflich­tet ist, ein wirk­sa­mes inter­nes Kon­troll­sys­tem und ein Risi­ko­ma­nage­ment­sys­tem ein­zu­füh­ren (§ 91 Abs. 3 AktG). Das inter­ne Kon­troll­sys­tem umfasst nach Vor­stel­lung des Gesetz­ge­bers dabei die Grund­sät­ze, Ver­fah­ren und Maß­nah­men zur Siche­rung der Wirk­sam­keit und Wirt­schaft­lich­keit der Geschäfts­tä­tig­keit, zur Siche­rung der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Rech­nungs­le­gung sowie zur Siche­rung der Ein­hal­tung der maß­geb­li­chen recht­li­chen Vor­schrif­ten. Damit ist die Ver­pflich­tung zur Ein­rich­tung die­ser Sys­te­me für bör­sen­no­tier­te Gesell­schaf­ten gesetz­lich verankert.

Im Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz (LkSG) ist vor­ge­se­hen, dass Unter­neh­men ein ange­mes­se­nes und wirk­sa­mes Risi­ko­ma­nage­ment zur Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten ein­rich­ten und die­ses in allen maß­geb­li­chen Geschäfts­ab­läu­fen durch ange­mes­se­ne Maß­nah­men ver­an­kern müs­sen (§ 4 Abs. 1 LkSG). Hier­durch sol­len men­schen­recht­li­che und umwelt­be­zo­ge­ne Risi­ken iden­ti­fi­ziert sowie men­schen­recht­li­chen und umwelt­be­zo­ge­nen Rechts­gü­ter­ver­let­zun­gen vor­ge­beugt und etwa­ige Ver­let­zun­gen been­det werden.

Auch das Geschäfts­ge­heim­nis­schutz­ge­setz und die Kon­kre­ti­sie­rung von bestimm­ten Rechts­be­grif­fen durch die Recht­spre­chung sehen die Ein­rich­tung eines Geschäfts­ge­heim­nis­schutz­kon­zep­tes vor. Die­ses lässt sich leicht in ein umfas­sen­de­res CMS integrieren.

Daten­schutz­kon­zep­te bau­en eben­falls auf den glei­chen Grund­la­gen wie ein CMS auf. Eine neue­re Ent­schei­dung zu Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach DSGVO zeigt, dass auch eine Haf­tung des Gesell­schafts­or­gans auf Scha­dens­er­satz nach DSGVO denk­bar ist. Danach kommt der daten­schutz­recht­li­chen Com­pli­ance nicht nur in grö­ße­ren Gesell­schaf­ten künf­tig eine noch grö­ße­re Rele­vanz zu.

Die Mel­de­pflich­ten des wirt­schaft­lich Berech­tig­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter – die nach Ablauf der Über­gangs­fris­ten – auch GmbHs betref­fen, wird künf­tig eben­falls ein Com­pli­ance The­ma sein. Ver­än­de­run­gen der Gesell­schafts­struk­tu­ren, Ände­run­gen beim Gesell­schaf­ter­kreis und bei tief­grei­fen­den Sat­zungs­an­pas­sun­gen sowie schuld­recht­li­chen Ver­ein­ba­run­gen müs­sen gemel­det wer­den. Unab­hän­gig von der­ar­ti­gen Ände­run­gen soll­te jähr­lich eine Über­prü­fung der abge­ge­be­nen Mit­tei­lun­gen erfol­gen und das Ergeb­nis die­ser Prü­fung doku­men­tiert wer­den. Dies kann den spä­te­ren Vor­wurf ent­spre­chen­der Pflicht­ver­let­zun­gen ver­mei­den. Ein CMS kann hier die Prü­fung erleichtern.

Noch nicht in deut­sches Recht umge­setzt ist dage­gen die EU-Whist­le­b­lower-Richt­li­nie („RL“). Im bis­lang nur als Refe­ren­ten­ent­wurf vor­lie­gen­den Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­setz (Umset­zung der RL) sind zahl­rei­che Rege­lun­gen ent­hal­ten, die neben der Ein­rich­tung einer inter­nen oder exter­nen Mel­de­stel­le für Hin­weis­ge­ber auch zwin­gend die Schaf­fung einer Stel­le eines Com­pli­ance Beauf­trag­ten ab einer bestimm­ten Unter­neh­mens­grö­ße vor­se­hen. Die gesetz­li­che Umset­zung der WBRL wird vor­aus­sicht­lich im Som­mer 2022 erfol­gen, dann ist jedoch mit einem zeit­na­hen Inkraft­tre­ten zu rechnen.


Umset­zung eines CMS und Vor­tei­le der Schaffung

Vie­le Unter­neh­men haben ein CMS bereits ein­ge­rich­tet und kön­nen die­ses bei Geset­zes­än­de­run­gen (z. B. Neu­ein­füh­rung des Hin­weis­ge­ber­schutz­ge­set­zes) an die neu­en gesetz­li­chen Vor­ga­ben anpas­sen und ggfs. erwei­tern. Eine kon­se­quen­te Umset­zung von Com­pli­ance Struk­tu­ren und die Ver­fol­gung von Ver­stö­ßen kann die Haf­tung von Vor­stand und Geschäfts­füh­rung sowie Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen begrenzen. 

Gro­ße Unter­neh­men las­sen ins­be­son­de­re ihre Risi­ko­ma­nage­ment­sys­te­me nach ISO-Stan­dard (z. B. ISO 31000, ISO 27001) zer­ti­fi­zie­ren, um den Risi­ko­ma­nage­ment­pro­zess zu opti­mie­ren. Dabei wer­den die ISO-Stan­dards aber häu­fig an bereits bestehen­de Manage­ment­sys­te­me ange­wen­det. Eine Ver­pflich­tung zur ISO-Zer­ti­fi­zie­rung der Risi­ko- oder inter­nen Kon­troll­sys­te­me besteht nicht. Ins­be­son­de­re für klei­ne­re Unter­neh­men soll­ten die ISO-Stan­dards also kei­ne Hemm­schwel­le sein, ein geeig­ne­tes CMS zu installieren.


Fazit

Es besteht drin­gen­der Hand­lungs­be­darf für Unter­neh­men, die Com­pli­ance Maß­nah­men bis­lang nicht auf ihrer Agen­da haben. Ins­be­son­de­re die Anfor­de­run­gen an eine sorg­fäl­ti­ge Doku­men­ta­ti­on der ergrif­fe­nen Com­pli­ance Maß­nah­men sind deut­lich gestie­gen. Die Ein­rich­tung eines CMS kann ins­be­son­de­re bei Ver­stö­ßen gegen die DSGVO und die Mel­de­pflich­ten zum Trans­pa­renz­re­gis­ter hel­fen, dro­hen­de und emp­find­li­che Geld­bu­ßen zu vermeiden.

Auch Man­dats­trä­ger von Gesell­schaf­ten kön­nen die gestie­ge­nen Com­pli­ance Anfor­de­run­gen aus haf­tungs­recht­li­chen Grün­den künf­tig nur schwer igno­rie­ren und soll­ten die Orga­ni­sa­ti­ons- und Über­wa­chungs­pflich­ten (gege­be­nen­falls durch fach­kun­di­ge recht­li­che Betreu­ung und Bera­tung) auf ihrer Agen­da haben.

Ansprechpartner


Alexander Hausner, LL. M.

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
zert. Datenschutzbeauftragter

Telefon: +49 40 4223 6660-44

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