Aktualisierung zum Transparenzregister:
Wegfall der Meldefiktion zum 1. August 2021
Wie bereits in unserem Beitrag vom 07.04.2021 angekündigt, hat der Bundestag am 10.06.2021 das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Damit fällt die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GwG) weg und das Transparenzregister wird – wie angekündigt – zum Vollregister.
Alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften sind nun verpflichtet, die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, alle Staatsangehörigkeiten) nicht nur „passiv“ zu ermitteln, sondern auch aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das gilt jetzt auch für Angaben, die bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (vor allem im Handelsregister) ersichtlich sind.
Das Transparenzregister wird zum Vollregister
Praxishinweis
Gesellschaften, die bisher aufgrund der Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG alte Fassung (a.F.) von einer Meldung zum Transparenzregister befreit waren, müssen nun bis zum 31.07.2021 sicherstellen, dass sie die Voraussetzungen für diese Fiktion auch tatsächlich erfüllen. Nur in diesem Fall werden die verlängerten Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG neue Fassung (n.F.)) zu ihren Gunsten angewendet.
Darüber hinaus gilt nur in diesem Fall § 59 Abs. 9 GwG n.F., wonach die Bußgeldvorschriften für unterlassene bzw. nicht ordnungsgemäße Mitteilung zum Transparenzregister (§ 56 Abs. 1 Nr. 55, 58 bis 60 GwG) für einen gewissen Übergangszeitraum nicht angewendet werden (für AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2023, für GmbH, (Europäische) Genossenschaft, Partnerschaft bis zum 30.06.2023 und in allen übrigen Fällen bis zum 31.12.2023).
Gesellschaften, die ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits zum Transparenzregister gemeldet haben, sollten diese Meldung auf Aktualität prüfen. Das Bundesverwaltungsamt hat seine FAQ zum Transparenzregister und den wirtschaftlich Berechtigten im Februar 2021 aktualisiert.
Zudem sollten zeitnah Vorkehrungen getroffen werden, um die relevanten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens bis zum Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist zum Transparenzregister melden zu können. Gesellschaften, die entgegen § 20 Abs. 3 GwG n.F. keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten erhalten haben, müssen von den bekannten Anteilseignern Auskünfte zu den wirtschaftlich Berechtigten einholen (§ 20 Abs. 3a GwG n.F.). Die Angaben sind fortlaufend zu aktualisieren.