Aktua­li­sie­rung zum Trans­pa­renzregister:
Weg­fall der Mel­de­fik­ti­on zum 1. August 2021

Wie bereits in unse­rem Bei­trag vom 07.04.2021 ange­kün­digt, hat der Bun­des­tag am 10.06.2021 das Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­setz beschlos­sen. Das Gesetz tritt zum 01.08.2021 in Kraft. Damit fällt die Mel­de­fik­ti­on des § 20 Abs. 2 Geld­wä­sche­ge­setz (GwG) weg und das Trans­pa­renz­re­gis­ter wird – wie ange­kün­digt – zum Vollregister.

Alle juris­ti­schen Per­so­nen des Pri­vat­rechts sowie alle ein­ge­tra­ge­nen Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sind nun ver­pflich­tet, die in § 19 Abs. 1 GwG genann­ten Anga­ben zu ihren wirt­schaft­lich Berech­tig­ten (Vor- und Nach­na­me, Geburts­da­tum, Wohn­ort, Art und Umfang des wirt­schaft­li­chen Inter­es­ses, alle Staats­an­ge­hö­rig­kei­ten) nicht nur pas­siv“ zu ermit­teln, son­dern auch aktiv an das Trans­pa­renz­re­gis­ter zur Ein­tra­gung mit­zu­tei­len. Das gilt jetzt auch für Anga­ben, die bereits aus ande­ren elek­tro­nisch abruf­ba­ren Regis­tern (vor allem im Han­dels­re­gis­ter) ersicht­lich sind.

Das Trans­pa­renz­re­gis­ter wird zum Vollregister

Pra­xis­hin­weis

Gesell­schaf­ten, die bis­her auf­grund der Mel­de­fik­ti­on nach § 20 Abs. 2 GwG alte Fas­sung (a.F.) von einer Mel­dung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter befreit waren, müs­sen nun bis zum 31.07.2021 sicher­stel­len, dass sie die Vor­aus­set­zun­gen für die­se Fik­ti­on auch tat­säch­lich erfül­len. Nur in die­sem Fall wer­den die ver­län­ger­ten Über­gangs­fris­ten (§ 59 Abs. 8 GwG neue Fas­sung (n.F.)) zu ihren Guns­ten angewendet.

Dar­über hin­aus gilt nur in die­sem Fall § 59 Abs. 9 GwG n.F., wonach die Buß­geld­vor­schrif­ten für unter­las­se­ne bzw. nicht ord­nungs­ge­mä­ße Mit­tei­lung zum Trans­pa­renz­re­gis­ter (§ 56 Abs. 1 Nr. 55, 58 bis 60 GwG) für einen gewis­sen Über­gangs­zeit­raum nicht ange­wen­det wer­den (für AG, SE, KGaA bis zum 31.03.2023, für GmbH, (Euro­päi­sche) Genos­sen­schaft, Part­ner­schaft bis zum 30.06.2023 und in allen übri­gen Fäl­len bis zum 31.12.2023).

Gesell­schaf­ten, die ihre wirt­schaft­lich Berech­tig­ten bereits zum Trans­pa­renz­re­gis­ter gemel­det haben, soll­ten die­se Mel­dung auf Aktua­li­tät prü­fen. Das Bun­des­ver­wal­tungs­amt hat sei­ne FAQ zum Trans­pa­renz­re­gis­ter und den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten im Febru­ar 2021 aktualisiert.

Zudem soll­ten zeit­nah Vor­keh­run­gen getrof­fen wer­den, um die rele­van­ten Anga­ben zu den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten des Unter­neh­mens bis zum Ablauf der jewei­li­gen Über­gangs­frist zum Trans­pa­renz­re­gis­ter mel­den zu kön­nen. Gesell­schaf­ten, die ent­ge­gen § 20 Abs. 3 GwG n.F. kei­ne Anga­ben zu ihren wirt­schaft­li­chen Berech­tig­ten erhal­ten haben, müs­sen von den bekann­ten Anteils­eig­nern Aus­künf­te zu den wirt­schaft­lich Berech­tig­ten ein­ho­len (§ 20 Abs. 3a GwG n.F.). Die Anga­ben sind fort­lau­fend zu aktualisieren.

Ansprechpartner


Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.