Das Trans­pa­renz­re­gis­ter auf dem Weg zum Voll­re­gis­ter:
Geset­zes­ent­wurf zur Ände­rung des Geldwäschegesetzes

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 10. Febru­ar 2021 den Ent­wurf eines sog. Trans­pa­renz­re­gis­ter- und Finanz­in­for­ma­ti­ons­ge­set­zes beschlos­sen – Gesetz zur euro­päi­schen Ver­net­zung der Trans­pa­renz­re­gis­ter und zur Umset­zung der Richt­li­nie 2019/1153 des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nut­zung von Finanz­in­for­ma­tio­nen für die Bekämp­fung von Geld­wä­sche, Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung und sons­ti­gen schwe­ren Straftaten.

Im Trans­pa­renz­re­gis­ter ste­hen mel­de­pflich­ti­ge Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen, z. B. Gesell­schaf­ten und deren wirt­schaft­li­che Berech­tig­te. Ziel ist es her­aus­zu­fin­den, in wel­chem Eigen­tum bzw. unter wel­cher Kon­trol­le die Ver­ei­ni­gung letzt­lich steht und auf wes­sen Ver­an­las­sung hin ein Geschäft ein­ge­gan­gen wird. Durch die­se beab­sich­tig­te Trans­pa­renz soll Geld­wä­sche und Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung bekämpft werden. 

Das neue Gesetz soll nun vor allem die prak­ti­sche und digi­ta­le Nutz­bar­keit des Trans­pa­renz­re­gis­ters ver­bes­sern, ins­be­son­de­re die daten­sei­ti­gen Vor­aus­set­zun­gen für die in die­sem Jahr anste­hen­de euro­päi­sche Trans­pa­renz­re­gis­ter­ver­net­zung schaf­fen. Dafür sind umfas­sen­de Ände­run­gen des Geld­wä­sche­ge­set­zes (GwG) geplant.


Pra­xis­hin­weis

Die geplan­ten Ände­run­gen des Trans­pa­renz­re­gis­ters und der zugrun­de­lie­gen­den GwG-Rege­lun­gen brin­gen erheb­li­che Ände­run­gen für deut­sche Unter­neh­men und alle in Deutsch­land regis­ter­ein­ge­tra­ge­ne Rechts­ein­hei­ten mit sich. Ins­be­son­de­re für klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men dürf­te dies mit Her­aus­for­de­run­gen und Mehr­auf­wand ver­bun­den sein.
Trotz bestehen­der Über­gangs­zeit­räu­me sind Unter­neh­men daher gut bera­ten, mög­lichst früh­zei­tig zu prü­fen, ob und in wel­chem Umfang sie poten­zi­el­len Mel­de­pflich­ten an das Trans­pa­renz­re­gis­ter nach­kom­men müs­sen. Ver­stö­ße sind und blei­ben buß­geld­be­wehrt (§ 56 GwG), eben­so droht unver­än­dert die Bekannt­ma­chung des Ver­sto­ßes unter Nen­nung der Betei­lig­ten auf der Inter­net­sei­te der Auf­sichts­be­hör­de (§ 57 GwG).

1. Ver­net­zung der Trans­pa­renz­re­gis­ter der EU-Mitglieder

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Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (5. EU-Geldwäscherichtlinie) sieht vor, die jeweiligen Transparenzregister der EU-Mitgliedsstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen. Die Bundesregierung rechnet mit dem Beginn der stufenweisen Umsetzung der Vernetzung noch im Jahr 2021.




2. Umge­stal­tung als zukünf­ti­ges Voll­re­gis­ter, Auf­he­bung der Mitteilungsfiktion

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Aktuell ist das Transparenzregister in Deutschland ein Auffangregister. Lediglich Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte nicht aus anderen Registern (insbesondere dem Handelsregister) ermittelbar sind, müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister zum Zweck der Eintragung gesondert mitteilen (§ 20 Abs. 2 GwG). Bei allen anderen gilt die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister durch Eintragung in andere Register bereits als erfüllt (Mitteilungsfiktion). Der Regierungsentwurf streicht diese Mitteilungsfiktion, so dass künftig alle Gesellschaften verpflichtet sein sollen, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Das Transparenzregister würde damit zu einem Vollregister. Insbesondere juristische Personen des Privatrechts (z. B. GmbH) und eingetragene Personengesellschaften (z. B. oHG, KG) würden damit ausnahmslos meldepflichtig. Durch diese Umstellung dürften in Deutschland etwa 2,3 Millionen Rechtseinheiten meldepflichtig werden.




3. Weg­fall der Pri­vi­le­gie­rung bör­sen­no­tier­ter Gesellschaften

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Die Umgestaltung des Transparenzregisters umfasst auch die bisher nach § 20 Abs. 2 S. 2 GwG privilegierten börsennotierten Gesellschaften. Für diese Gesellschaften gilt generell die Mitteilungsfiktion. Diese Privilegierung soll zukünftig aufgehoben werden, so dass auch börsennotierte Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten nach allgemeinen Grundsätzen identifizieren und mitteilen müssen.




4. Erwei­ter­te Mit­tei­lungs­pflich­ten von aus­län­di­schen Gesell­schaf­ten beim Erwerb inlän­di­scher Immobilien

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Derzeit sind Unternehmen mit Sitz im Ausland verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, wenn sie inländische Immobilie erwerben und die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits an ein anderes Register eines anderen EU-Mitgliedstaates übermittelt worden sind (§ 20 Abs. 1 S. 2, 3 GwG). Bislang ist allerdings nur der Direkterwerb inländischer Immobilien erfasst.

In Zukunft soll auch der Erwerb von Anteilen durch eine ausländischen Gesellschaft meldepflichtig sein, wenn dabei die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erfüllt werden (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG-E). Das ist etwa der Fall, wenn eine ausländische Gesellschaft 95 % oder mehr der Geschäftsanteile an einer deutschen GmbH erwirbt, die unmittelbar Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist. Die erwerbende ausländische Gesellschaft soll dann künftig ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister melden – auch, wenn sie bereits an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedstaates gemeldet hat. Entsprechendes soll bei Share-Deal-Immobilienerwerben durch ausländische Trustees gelten (§ 21 Abs. 1 S. 2 GwG-E).




5. Wei­te­re Änderungen

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Die an die registerführende Stelle zu übermittelnden Daten sollen zukünftig sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten umfassen (§ 19 Abs. 1 GwG-E).

Zudem soll die registerführende Stelle fortan die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der Prüfung von Unstimmigkeitsmeldungen Übersichten über Eigentums- und Kontrollstrukturen von Vereinigungen zu erstellen (§ 23a GwG-E).




6. Inkraft­tre­ten, Meldefristen

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Der Regierungsentwurf sieht ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2021 vor.

Für Gesellschaften, deren Meldepflichten bis dahin noch aufgrund der Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG als erfüllt gelten, sind abhängig von der Rechtsform unterschiedliche Übergangsfristen zur Erfüllung der neuen Meldepflichten vorgesehen (§ 59 Abs. 8 GwG-E):

  • AG, SE und KGaA: bis 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft: bis 30. Juni 2022
  • Sonstige: bis 31. Dezember 2022

Die Vorschriften über den automatisierten Zugang zum Transparenzregister sollen erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten (§ 59 Abs. 10 GwG-E).




7. Ord­nungs­wid­rig­kei­ten

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Bei Verstößen gegen die Meldepflicht sollen die einschlägigen Ordnungswidrigkeiten gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 55 und Nr. 58 bis 60 GwG bis zum Ablauf von einem Jahr nach dem Ende der jeweiligen rechtsformspezifischen Übergangsfristen (s. oben) unanwendbar sein (§ 59 Abs. 9 GwG-E). Unstimmigkeitsmeldungen (allein) wegen des Fehlens einer Eintragung im Transparenzregister aufgrund der Berufung auf die bisherige Mitteilungsfiktion sollen bis zum 1. April 2023 nicht abzugeben sein (§ 59 Abs. 10 GwG-E).



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