Ände­rung der Mög­lich­kei­ten zur Abschrei­bung von Com­pu­ter­hard­ware und Software

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen gab durch Schrei­ben vom 26.02.2021 eine Ver­kür­zung der Nut­zungs­dau­er bei Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung bekannt. Vor­an­ge­gan­gen war eine Initia­ti­ve der Bun­des­re­gie­rung und der Län­der zur Sofort­ab­schrei­bung bestimm­ter digi­ta­ler Wirt­schafts­gü­ter rück­wir­kend zum 01.01.2021, um so die Wirt­schaft zu sti­mu­lie­ren und die Digi­ta­li­sie­rung wei­ter zu för­dern. Die Rege­lung soll­te mög­lichst schnell und unter­ge­setz­lich“ erfol­gen. Das nun ver­öf­fent­lich­te BMF-Schrei­ben setzt die­se Vor­ga­be – trotz der For­de­rung eini­ger Län­der nach einer gesetz­li­chen Rege­lung – um.


Neu­re­ge­lung

Für die im BMF-Schrei­ben benann­te Com­pu­ter­hard­ware und Soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung kann eine betriebs­ge­wöhn­li­che Nut­zungs­dau­er von einem Jahr zugrun­de gelegt wer­den. Nach der bis­her anwend­ba­ren AfA-Tabel­le war hin­ge­gen von einer betriebs­ge­wöhn­li­chen Nut­zungs­dau­er von drei Jah­ren bei ent­spre­chen­den Wirt­schafts­gü­tern bzw. von fünf Jah­ren bei ERP-Soft­ware aus­zu­ge­hen (BMF vom 15.12.2000, Tz. 6.14.3.2: Work­sta­tions, Per­so­nal­com­pu­ter, Note­books und deren Peri­phe­rie­ge­rä­te wie Dru­cker, Scan­ner, Bild­schir­me u. Ä.; BMF vom 18.11.2005). Unter begüns­tig­te Com­pu­ter­hard­ware“ fal­len nach der Neu­re­ge­lung Com­pu­ter, Desk­top-Com­pu­ter, Note­book-Com­pu­ter, Desk­top-Thin-Cli­ents, Work­sta­tions, Docking­sta­ti­ons, exter­ne Spei­cher- und Daten­ver­ar­bei­tungs­ge­rä­te (Small-Sca­le-Ser­ver), exter­ne Netz­tei­le sowie Peri­phe­rie­ge­rä­te. Die genann­ten Gerä­te müs­sen der Kenn­zeich­nungs­pflicht nach der EU-Ver­ord­nung Nr. 617/2013 vom 26.06.2013 (Anhang II) zur Umset­zung der Öko­de­sign-Richt­li­nie 2009/125/EG vom 21.10.2009 unter­lie­gen. Unter Soft­ware“ soll die Betriebs- und Anwen­der­soft­ware zur Daten­ein­ga­be und ‑ver­ar­bei­tung fal­len. Dazu gehö­ren die nicht tech­nisch phy­si­ka­li­schen Anwen­dungs­pro­gram­me eines Sys­tems zur Daten­ver­ar­bei­tung sowie neben Stan­dard­an­wen­dun­gen auch auf indi­vi­du­el­le Nut­zer abge­stimm­te Anwen­dun­gen wie ERP-Soft­ware, Soft­ware für Waren­wirt­schafts­sys­te­me oder sons­ti­ge Anwen­dungs­soft­ware zur Unter­neh­mens­ver­wal­tung oder Prozesssteuerung.


Zeit­li­che Anwen­dung und Wahlrecht

Nach dem Wort­laut besteht ein Wahl­recht. Die Neu­re­ge­lung ist für alle Wirt­schafts­jah­re anzu­wen­den, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie kön­nen dann auch auf ent­spre­chen­de Wirt­schafts­gü­ter ange­wandt wer­den, die bereits in frü­he­ren Wirt­schafts­jah­ren ange­schafft oder her­ge­stellt wur­den und bei denen eine län­ge­re Nut­zungs­dau­er zugrun­de gelegt wor­den war.


Pra­xis­hin­wei­se

Die Rege­lun­gen eröff­nen ein steu­er­li­ches Wahl­recht für eine nur ein­jäh­ri­ge Nut­zungs­dau­er. Bei unter­jäh­ri­gem Erwerb führt dies – im Gegen­satz zu einer Sofort­ab­schrei­bung – grund­sätz­lich nicht zur voll­stän­di­gen, son­dern zu einer monats­ge­nau-zeit­an­tei­li­gen Abschrei­bung der Anschaf­fungs­kos­ten im Jahr der Anschaf­fung. Han­dels­recht­lich ist unver­än­dert auf die vor­aus­sicht­li­che Nut­zungs­dau­er abzu­stel­len (§ 253 Abs. 3 HGB). Die­se wird nach wie vor häu­fig ein Jahr über­stei­gen. Die neu­en steu­er­li­chen Wahl­rech­te allein bewir­ken hier­an kei­ne Ände­run­gen. Die steu­er­li­che Wahl­rechts­aus­übung führt somit grund­sätz­lich zu Abwei­chun­gen zwi­schen Han­dels- und Steu­er­bi­lanz. Ggf. sind laten­te Steu­ern zu pas­si­vie­ren (§ 274 HGB). Noch unklar ist, inwie­weit sich die Aus­übung des steu­er­li­chen Wahl­rechts auf die steu­er­bi­lan­zi­el­le Zurech­nung von Lea­sing­ge­gen­stän­den aus­wirkt, wenn die­se an die – nun (fik­tiv) geän­der­te – Nut­zungs­dau­er von einem Jahr anknüpft.

Ansprechpartner


Gunnar Köhn

Geschäftsführer

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Telefon: +49 40 4223 6660-24

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