Änderung der Möglichkeiten zur Abschreibung von Computerhardware und Software
Das Bundesministerium der Finanzen gab durch Schreiben vom 26.02.2021 eine Verkürzung der Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung bekannt. Vorangegangen war eine Initiative der Bundesregierung und der Länder zur Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021, um so die Wirtschaft zu stimulieren und die Digitalisierung weiter zu fördern. Die Regelung sollte möglichst schnell und „untergesetzlich“ erfolgen. Das nun veröffentlichte BMF-Schreiben setzt diese Vorgabe – trotz der Forderung einiger Länder nach einer gesetzlichen Regelung – um.
Neuregelung
Für die im BMF-Schreiben benannte Computerhardware und Software zur Dateneingabe und ‑verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Nach der bisher anwendbaren AfA-Tabelle war hingegen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren bei entsprechenden Wirtschaftsgütern bzw. von fünf Jahren bei ERP-Software auszugehen (BMF vom 15.12.2000, Tz. 6.14.3.2: Workstations, Personalcomputer, Notebooks und deren Peripheriegeräte wie Drucker, Scanner, Bildschirme u. Ä.; BMF vom 18.11.2005). Unter begünstigte „Computerhardware“ fallen nach der Neuregelung Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte. Die genannten Geräte müssen der Kennzeichnungspflicht nach der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26.06.2013 (Anhang II) zur Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG vom 21.10.2009 unterliegen. Unter „Software“ soll die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und ‑verarbeitung fallen. Dazu gehören die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf individuelle Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Zeitliche Anwendung und Wahlrecht
Nach dem Wortlaut besteht ein Wahlrecht. Die Neuregelung ist für alle Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie können dann auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die bereits in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden war.
Praxishinweise
Die Regelungen eröffnen ein steuerliches Wahlrecht für eine nur einjährige Nutzungsdauer. Bei unterjährigem Erwerb führt dies – im Gegensatz zu einer Sofortabschreibung – grundsätzlich nicht zur vollständigen, sondern zu einer monatsgenau-zeitanteiligen Abschreibung der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung. Handelsrechtlich ist unverändert auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzustellen (§ 253 Abs. 3 HGB). Diese wird nach wie vor häufig ein Jahr übersteigen. Die neuen steuerlichen Wahlrechte allein bewirken hieran keine Änderungen. Die steuerliche Wahlrechtsausübung führt somit grundsätzlich zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz. Ggf. sind latente Steuern zu passivieren (§ 274 HGB). Noch unklar ist, inwieweit sich die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts auf die steuerbilanzielle Zurechnung von Leasinggegenständen auswirkt, wenn diese an die – nun (fiktiv) geänderte – Nutzungsdauer von einem Jahr anknüpft.