BGH:
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
Der BGH hat entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, kein Recht zum Widerruf des Vertrags zusteht (Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20).
Entscheidung
Bislang war umstritten, ob sog. Kilometerleasingverträge § 506 Abs. 2 BGB unterfallen und damit ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, der Verbraucher den Vertrag also ohne Angabe von Gründen und regelmäßig binnen zweiwöchiger Frist wieder beseitigen kann.
Kilometerleasingverträge zeichnen sich in Abgrenzung zu Leasingverträgen mit Restwertgarantie dadurch aus, dass vom Leasingnehmer in aller Regel kein Restwert des Leasinggegenstands garantiert wird – ggf. ist lediglich nach Ablauf der Leasingzeit ein Minderwert (abhängig von Alter und Gebrauchszustand) auszugleichen. Der Leasingnehmer ist zudem verpflichtet, die über die vertraglich bestimmte Laufleistung hinausgehende Kilometerleistung mit einem vertraglich festgelegten Betrag zu vergüten. Liegt die Kilometerleistung unter dem vereinbarten Wert, erhält der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Erstattung.
Der BGH hat sich nun zu dieser bislang höchstrichterlich offenen Frage geäußert und die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung aus Stuttgart und Frankfurt a. M. (siehe auch unseren Beitrag vom 11.12.2020) bestätigt: Danach erfüllt ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB, da weder eine Erwerbspflicht des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht des Leasinggebers noch eine Restwertgarantie des Leasingnehmers vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers kann sich auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB ergeben. Denn § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regelt abschließend, unter welchen Voraussetzungen bei entgeltlichen Nutzungsverträgen eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe vorliegt und damit ein Widerrufsrecht des Leasingnehmers besteht. Dies zeigt auch das Gesetzgebungsverfahren zu § 506 BGB, das die europäische Verbrauchgüterkaufrichtlinie in Bezug nahm, dass die Leasingverträge lediglich im Falle einer – auch einseitig vom Leasinggeber auslösbaren – Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht unterstellt.
Schließlich ist der Abschluss eines Kilometerleasingvertrags auch kein Umgehungsgeschäft nach § 511 Satz 2 BGB a.F. (heute § 512 BGB), dass die Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB begründen könnte. Der Kilometerleasingvertrag ist ein bereits seit einiger Zeit in der Praxis etablierter Vertragstyp, allein seine Wahl begründet somit keine Umgehung von Verbraucherschutznormen.
Fazit
Die Entscheidung des BGH ist sehr zu begrüßen und schafft Rechtsklarheit. Insbesondere erteilt der BGH der oftmals allzu leichtfertigen Ausdehnung von Verbraucherschutz eine Absage. Die obergerichtliche Rechtsprechung hatte den Weg geebnet.