BGH:
Kein Wider­rufs­recht des Lea­sing­neh­mers bei Kilometerleasingverträgen

Der BGH hat ent­schie­den, dass einem Lea­sing­neh­mer, der als Ver­brau­cher mit einem Unter­neh­mer einen Lea­sing­ver­trag mit Kilo­me­ter­ab­rech­nung abge­schlos­sen hat, kein Recht zum Wider­ruf des Ver­trags zusteht (Urteil vom 24.02.2021 – VIII ZR 36/20).


Ent­schei­dung

Bis­lang war umstrit­ten, ob sog. Kilo­me­ter­lea­sing­ver­trä­ge § 506 Abs. 2 BGB unter­fal­len und damit ein Wider­rufs­recht des Ver­brau­chers besteht, der Ver­brau­cher den Ver­trag also ohne Anga­be von Grün­den und regel­mä­ßig bin­nen zwei­wö­chi­ger Frist wie­der besei­ti­gen kann.

Kilo­me­ter­lea­sing­ver­trä­ge zeich­nen sich in Abgren­zung zu Lea­sing­ver­trä­gen mit Rest­wert­ga­ran­tie dadurch aus, dass vom Lea­sing­neh­mer in aller Regel kein Rest­wert des Lea­sing­ge­gen­stands garan­tiert wird – ggf. ist ledig­lich nach Ablauf der Lea­sing­zeit ein Min­der­wert (abhän­gig von Alter und Gebrauchs­zu­stand) aus­zu­glei­chen. Der Lea­sing­neh­mer ist zudem ver­pflich­tet, die über die ver­trag­lich bestimm­te Lauf­leis­tung hin­aus­ge­hen­de Kilo­me­ter­leis­tung mit einem ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Betrag zu ver­gü­ten. Liegt die Kilo­me­ter­leis­tung unter dem ver­ein­bar­ten Wert, erhält der Lea­sing­neh­mer eine kilo­me­ter­ab­hän­gi­ge Erstattung.

Der BGH hat sich nun zu die­ser bis­lang höchst­rich­ter­lich offe­nen Fra­ge geäu­ßert und die bis­he­ri­ge ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung aus Stutt­gart und Frank­furt a. M. (sie­he auch unse­ren Bei­trag vom 11.12.2020) bestä­tigt: Danach erfüllt ein Lea­sing­ver­trag mit Kilo­me­ter­ab­rech­nung nicht die Vor­aus­set­zun­gen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB, da weder eine Erwerbs­pflicht des Lea­sing­neh­mers oder ein Andie­nungs­recht des Lea­sing­ge­bers noch eine Rest­wert­ga­ran­tie des Lea­sing­neh­mers vor­ge­se­hen ist. Ein Wider­rufs­recht des Lea­sing­neh­mers kann sich auch nicht aus § 506 Abs. 1 BGB erge­ben. Denn § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB regelt abschlie­ßend, unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen bei ent­gelt­li­chen Nut­zungs­ver­trä­gen eine sons­ti­ge ent­gelt­li­che Finan­zie­rungs­hil­fe vor­liegt und damit ein Wider­rufs­recht des Lea­sing­neh­mers besteht. Dies zeigt auch das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zu § 506 BGB, das die euro­päi­sche Ver­brauch­gü­ter­kauf­richt­li­nie in Bezug nahm, dass die Lea­sing­ver­trä­ge ledig­lich im Fal­le einer – auch ein­sei­tig vom Lea­sing­ge­ber aus­lös­ba­ren – Erwerbs­pflicht des Lea­sing­neh­mers dem Ver­brau­cher­kre­dit­recht unterstellt. 

Schließ­lich ist der Abschluss eines Kilo­me­ter­lea­sing­ver­trags auch kein Umge­hungs­ge­schäft nach § 511 Satz 2 BGB a.F. (heu­te § 512 BGB), dass die Anwen­dung des § 506 Abs. 1 BGB begrün­den könn­te. Der Kilo­me­ter­lea­sing­ver­trag ist ein bereits seit eini­ger Zeit in der Pra­xis eta­blier­ter Ver­trags­typ, allein sei­ne Wahl begrün­det somit kei­ne Umge­hung von Verbraucherschutznormen.


Fazit

Die Ent­schei­dung des BGH ist sehr zu begrü­ßen und schafft Rechts­klar­heit. Ins­be­son­de­re erteilt der BGH der oft­mals all­zu leicht­fer­ti­gen Aus­deh­nung von Ver­brau­cher­schutz eine Absa­ge. Die ober­ge­richt­li­che Recht­spre­chung hat­te den Weg geebnet.

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