BGH:
D&O‑Versicherungsschutz für Geschäftsführer bei Haftung nach
§ 64 S. 1 GmbHG a.F.
Entscheidung
Der Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. gegen Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden, unterfällt den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der D&O‑Versicherungen (BGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19).
Hintergrund
Der Insolvenzverwalter einer GmbH verklagte die Vermögenschadens-Haftpflichtversicherung (D&O‑Versicherung) des Geschäftsführers aus abgetretenem Recht. Dem Geschäftsführer wurde vorgeworfen, nunmehr von ihm ersetzt verlangte Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geleistet zu haben (§ 64 S. 1 GmbHG a.F.).
Ob D&O‑Versicherungen Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. gegen den Geschäftsführer decken, war bislang umstritten. Gedeckt sind in aller Regel Ansprüche auf „Schadensersatz“ – so auch in den hiesigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Nach bisheriger Auffassung, insbesondere des OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.07.2018 – I‑4 U 93/16), fallen Ansprüche aus § 64 GmbHG a.F. nicht darunter, mit der Begründung, dass diese keine gesetzlichen Haftpflichtansprüche sind, die auf „Schadensersatz“ gerichtet sind. Es soll sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“ handeln, da hierdurch die Gläubiger der Gesellschaft und nicht unmittelbar die Gesellschaft geschützt werden soll.
Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nun eine Absage erteilt: Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehe. Dieser Personenkreis verstehe den Anspruch gemäß § 64 S. 1 GmbHG a.F. eben sehr wohl als einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch auf Schadensersatz. Die rechtsdogmatische Einordnung des Anspruchs nicht als Deliktstatbestand, sondern als „Ersatzanspruch eigener Art“, sei nicht entscheidend. Denn selbst von einem geschäftserfahrenen und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertrauten Geschäftsführer könne eine solche komplexe rechtliche Einordnung nicht erwartet werden. Er darf vielmehr – wie auch bei Schadensersatzansprüchen – davon ausgehen, dass die Versicherung den Zustand vor Vornahme seiner pflichtwidrigen Zahlungen wiederherstellt.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH hat große Bedeutung für Geschäftsleiter von Gesellschaften in der Krise und beseitigt eine maßgeblich durch das OLG Düsseldorf geschaffene versicherungsrechtliche Unsicherheit. Geschäftsführer, die keinen ausdrücklichen Versicherungsschutz für § 64 GmbHG a.F. vereinbart haben, werden nach dieser BGH-Entscheidung erleichtert sein.
Ein Fokus der Begründung des BGH liegt auf der Auslegung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Wie generell bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kommt es nicht darauf an, wie Fachkreise – hier die Rechtsprechung und die rechtswissenschaftliche Literatur – Klauseln verstehen. Maßgeblich ist der eigentliche Adressat der Regelung. Geschäftsführer dürfen zu Recht davon ausgehen, dass bei einer – vielfach existenzbedrohenden – Haftung nach § 64 GmbHG a.F. grundsätzlich Versicherungsschutz besteht.
§ 64 GmbHG a.F. ist mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben und sein Regelungsgehalt weitgehend in den neu geschaffenen § 15b InsO verschoben worden. Der Relevanz des Urteils des BGH – jedenfalls für Altversicherungsverträge – wird dies nicht entgegenstehen.