BGH:
Haf­tung des GbR-Gesell­schaf­ters für Fehl­be­trä­ge zwecks Aus­gleichs gegen­über Mitgesellschaftern

Ent­schei­dung

Eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) – und nicht nur eine Publi­kums­ge­sell­schaft – kann ohne beson­de­re gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lung Nach­schüs­se von ihren Gesell­schaf­tern ein­for­dern, selbst wenn dies ledig­lich dem Aus­gleich unter den Gesell­schaf­tern dient (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – II ZR 150/19).


Hin­ter­grund

Eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) bestand aus drei Gesell­schaf­tern: A, B und einer nicht am Kapi­tal der GbR betei­lig­ten GmbH. Der Geschäfts­zweck der GbR bestand in der Errich­tung und Bewirt­schaf­tung eines Wohn- und Geschäfts­hau­ses. Nach Ver­kauf der Immo­bi­lie wur­de die Gesell­schaft liqui­diert. Die Kapi­tal­kon­ten der Gesell­schaf­ter bei der GbR erga­ben eine Aus­ein­an­der­set­zungs­for­de­rung des A gegen die GbR und eine (der Höhe nach) ent­spre­chen­de Ver­bind­lich­keit des B gegen­über der GbR.

Damit A aus­be­zahlt wer­den konn­te, dräng­te er dar­auf, dass B sei­ne Schul­den bei der Gesell­schaft beglich. A berief sich auf § 735 S. 1 BGB, wonach die Gesell­schaf­ter für Fehl­be­trä­ge der Gesell­schaft antei­lig ihrer Ver­lust­be­tei­li­gung auf­zu­kom­men hät­ten. Der BGH ent­schied, die GbR sei auch ohne ent­spre­chen­de gesell­schafts­ver­trag­li­che Ermäch­ti­gung befugt, durch ihre Liqui­da­to­ren rück­stän­di­ge Ein­la­gen oder Nach­schüs­se (§ 735 BGB) zwecks inter­nen Gesell­schaf­ter­aus­gleichs ein­zu­for­dern. Dies gel­te aus­drück­lich auch für klei­ne Gesell­schaf­ten, also nicht nur – wie bereits aner­kannt war – für so genann­te Publi­kums­ge­sell­schaf­ten mit gro­ßem Gesellschafterkreis.

Bei über­schau­ba­ren Ver­hält­nis­sen, ins­be­son­de­re in einer Zwei­per­so­nen­ge­sell­schaft, kön­ne der berech­tig­te Gesell­schaf­ter sei­nen Anspruch aller­dings auch selbst und unmit­tel­bar gegen­über dem ver­pflich­te­ten Mit­ge­sell­schaf­ter auf Grund­la­ge einer ver­ein­fach­ten Aus­ein­an­der­set­zungs­rech­nung gel­tend machen. Zahlt der Ver­pflich­te­te, soll des­sen Ver­bind­lich­keit bzw. die For­de­rung des berech­tig­ten Gesell­schaf­ters gegen­über der Gesell­schaft entfallen.


Pra­xis­hin­weis

In der rechts­wis­sen­schaft­li­chen Lite­ra­tur ist strei­tig, ob eine nor­ma­le“ GbR, die eben kei­ne Publi­kums­ge­sell­schaft ist, ohne beson­de­re gesell­schafts­ver­trag­li­che Rege­lung auch sol­che Nach­schüs­se von ihren Gesell­schaf­tern ein­for­dern kann, die ledig­lich dem Aus­gleich unter den Gesell­schaf­tern im Zuge der Liqui­da­ti­on dienen.

Dass sich der BGH der vor­dring­li­chen, dies beja­hen­den Auf­fas­sung ange­schlos­sen hat, dürf­te auch bald Gesetz wer­den: So will es jeden­falls der nun­mehr seit dem 20.01.2021 als Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung vor­lie­gen­de Ent­wurf eines Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts (Per­so­nen­ge­sell­schafts­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz – MoPeG). Laut § 737 BGB‑E müs­sen Gesell­schaf­ter aus­drück­lich der Gesell­schaft“ gegen­über für Fehl­be­trä­ge aufkommen.

Unab­hän­gig davon ist aber auch klar, dass der aus­gleichs­be­rech­tig­te Gesell­schaf­ter in ein­fach gela­ger­ten Fäl­len sein Recht wei­ter­hin in die eige­nen Hän­de“ neh­men, und sei­nen ver­pflich­te­ten Kom­pa­gnon anhand einer ver­ein­fach­ten Aus­ein­an­der­set­zungs­rech­nung unmit­tel­bar in Anspruch neh­men kann.

Ansprechpartner


Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.