BGH:
Verzicht auf Wohnungsrecht als Schenkung auch bei dauerhaftem Ausübungshindernis
Entscheidung
Der Verzicht auf ein dingliches Wohnungsrecht stellt grundsätzlich auch dann eine Zuwendung aus dem Vermögen des Wohnungsberechtigten (Schenkung) dar, wenn dieser im Zeitpunkt des Verzichts an der Ausübung des Rechts dauerhaft gehindert ist (BGH, Urteil vom 20.10.2020 – X ZR 7/20).
Hintergrund
Die Beklagte hatte das streitgegenständliche Grundstück von ihren Eltern erworben und diesen dabei ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an einer auf dem Grundstück befindlichen Wohnung mit der Maßgabe eingeräumt, dass das Wohnungsrecht nicht Dritten zur Ausübung überlassen werden kann. Als die Eltern der Beklagten in ein Pflegeheim eingewiesen wurden, erklärten sie den Verzicht auf das Wohnungsrecht und bewilligten dessen Löschung aus dem Grundbuch. Der klagende Sozialhilfeträger nimmt die Beklagte nun aus übergegangenem Recht auf Ersatz des Wertes einer Schenkung wegen Verarmung in Anspruch.
Die beiden Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass das Wohnungsrecht für die Berechtigten nach dem Umzug in das Pflegeheim nutzlos geworden war.
Der BGH hingegen geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei dem Verzicht auf das Wohnungsrecht um eine Schenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB handelt. Die hierfür u. a. erforderliche Entreicherung des Schenkers setze nicht zwingend voraus, dass der zugewendete Gegenstand für den Schenker einen Wert hatte. Ausreichend sei, dass die Zuwendung aus dem Vermögen des Schenkers stamme. Durch den Verzicht werde das Grundstück von einer Belastung frei. Die darin liegende Zuwendung erfolge aus dem Vermögen des Verzichtenden, da dieser eine ihm zustehende Rechtsposition aufgebe. An einer Entreicherung fehle es nur dann, wenn das Recht löschungsreif sei, weil es niemandem mehr einen Vorteil bietet und die Löschung im Grundbuch nur dessen Berichtigung dient. Dies sei bei einem nur in der Person des Berechtigten liegenden Ausübungshindernis, auch wenn dies dauerhaft vorläge, nicht per se der Fall.
Als Folge der Einordnung als Schenkung kann im Falle der Verarmung des Schenkers von dem Beschenkten der Wert der Bereicherung herausverlangt werden (§ 528 BGB). Dieser Wert besteht nach Ansicht des BGH nicht im Wert des Wohnungsrechts für den Berechtigten, sondern in dem Wert, den der Verzicht für den Beschenkten hat. Bei einem Verzicht auf ein Wohnungsrecht spiegelt sich dieser Wert in der Regel in der Erhöhung des Verkehrswerts des Grundstücks bei Wegfall des Wohnungsrechts.
Praxistipp
Die vorliegende Entscheidung erfordert ein besonderes Augenmerk bei der Gestaltung von lebenslangen Wohnungsrechten. Soll später gegebenenfalls ein Verzicht auf das Wohnungsrecht erfolgen – zum Beispiel, weil der Berechtigte das Wohnungsrecht dauerhaft nicht mehr ausüben kann – sollte dies von Anfang an in die Einräumungserklärung aufgenommen werden. So kann die Wertung des späteren Verzichts als Schenkung und die damit einhergehenden schenkungsrechtlichen Folgen, wie etwa eine mögliche Rückforderung, vermieden werden.