BGH:
Ver­zicht auf Woh­nungs­recht als Schen­kung auch bei dau­er­haf­tem Ausübungshindernis

Ent­schei­dung

Der Ver­zicht auf ein ding­li­ches Woh­nungs­recht stellt grund­sätz­lich auch dann eine Zuwen­dung aus dem Ver­mö­gen des Woh­nungs­be­rech­tig­ten (Schen­kung) dar, wenn die­ser im Zeit­punkt des Ver­zichts an der Aus­übung des Rechts dau­er­haft gehin­dert ist (BGH, Urteil vom 20.10.2020 – X ZR 7/20).


Hin­ter­grund

Die Beklag­te hat­te das streit­ge­gen­ständ­li­che Grund­stück von ihren Eltern erwor­ben und die­sen dabei ein lebens­lan­ges unent­gelt­li­ches Woh­nungs­recht an einer auf dem Grund­stück befind­li­chen Woh­nung mit der Maß­ga­be ein­ge­räumt, dass das Woh­nungs­recht nicht Drit­ten zur Aus­übung über­las­sen wer­den kann. Als die Eltern der Beklag­ten in ein Pfle­ge­heim ein­ge­wie­sen wur­den, erklär­ten sie den Ver­zicht auf das Woh­nungs­recht und bewil­lig­ten des­sen Löschung aus dem Grund­buch. Der kla­gen­de Sozi­al­hil­fe­trä­ger nimmt die Beklag­te nun aus über­ge­gan­ge­nem Recht auf Ersatz des Wer­tes einer Schen­kung wegen Ver­ar­mung in Anspruch.

Die bei­den Vor­in­stan­zen hat­ten die Kla­ge mit der Begrün­dung abge­wie­sen, dass das Woh­nungs­recht für die Berech­tig­ten nach dem Umzug in das Pfle­ge­heim nutz­los gewor­den war.

Der BGH hin­ge­gen geht in sei­ner Ent­schei­dung davon aus, dass es sich bei dem Ver­zicht auf das Woh­nungs­recht um eine Schen­kung im Sin­ne von § 516 Abs. 1 BGB han­delt. Die hier­für u. a. erfor­der­li­che Ent­rei­che­rung des Schen­kers set­ze nicht zwin­gend vor­aus, dass der zuge­wen­de­te Gegen­stand für den Schen­ker einen Wert hat­te. Aus­rei­chend sei, dass die Zuwen­dung aus dem Ver­mö­gen des Schen­kers stam­me. Durch den Ver­zicht wer­de das Grund­stück von einer Belas­tung frei. Die dar­in lie­gen­de Zuwen­dung erfol­ge aus dem Ver­mö­gen des Ver­zich­ten­den, da die­ser eine ihm zuste­hen­de Rechts­po­si­ti­on auf­ge­be. An einer Ent­rei­che­rung feh­le es nur dann, wenn das Recht löschungs­reif sei, weil es nie­man­dem mehr einen Vor­teil bie­tet und die Löschung im Grund­buch nur des­sen Berich­ti­gung dient. Dies sei bei einem nur in der Per­son des Berech­tig­ten lie­gen­den Aus­übungs­hin­der­nis, auch wenn dies dau­er­haft vor­lä­ge, nicht per se der Fall. 

Als Fol­ge der Ein­ord­nung als Schen­kung kann im Fal­le der Ver­ar­mung des Schen­kers von dem Beschenk­ten der Wert der Berei­che­rung her­aus­ver­langt wer­den (§ 528 BGB). Die­ser Wert besteht nach Ansicht des BGH nicht im Wert des Woh­nungs­rechts für den Berech­tig­ten, son­dern in dem Wert, den der Ver­zicht für den Beschenk­ten hat. Bei einem Ver­zicht auf ein Woh­nungs­recht spie­gelt sich die­ser Wert in der Regel in der Erhö­hung des Ver­kehrs­werts des Grund­stücks bei Weg­fall des Wohnungsrechts. 


Pra­xis­tipp

Die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung erfor­dert ein beson­de­res Augen­merk bei der Gestal­tung von lebens­lan­gen Woh­nungs­rech­ten. Soll spä­ter gege­be­nen­falls ein Ver­zicht auf das Woh­nungs­recht erfol­gen – zum Bei­spiel, weil der Berech­tig­te das Woh­nungs­recht dau­er­haft nicht mehr aus­üben kann – soll­te dies von Anfang an in die Ein­räu­mungs­er­klä­rung auf­ge­nom­men wer­den. So kann die Wer­tung des spä­te­ren Ver­zichts als Schen­kung und die damit ein­her­ge­hen­den schen­kungs­recht­li­chen Fol­gen, wie etwa eine mög­li­che Rück­for­de­rung, ver­mie­den werden.

Ansprechpartner


Sina Schipp

Rechtsanwältin

Telefon: +49 40 4223 6660-46

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