Die wich­tigs­ten Ände­run­gen der 10. GWB-Novelle

Am 19.01.2021 ist die 10. GWB-Novel­le in Kraft getre­ten. Zen­tra­le Aspek­te des Geset­zes zur Ände­rung des Geset­zes gegen Wett­be­werbs­be­schrän­kun­gen für ein fokus­sier­tes, pro­ak­ti­ves und digi­ta­les Wett­be­werbs­recht 4.0 und ande­rer wett­be­werbs­recht­li­cher Bestim­mun­gen (GWB-Digi­ta­li­sie­rungs­ge­setz) betref­fen die Miss­brauchs­auf­sicht über digi­ta­le Platt­for­men, wie etwa Goog­le, Ama­zon, Face­book und Apple.


Früh­zei­ti­ges Ein­grei­fen bei Wettbewerbsgefährdung

Bis­lang war die klas­si­sche Miss­brauchs­auf­sicht der Wett­be­werbs­be­hör­den vor allem auf die Sank­tio­nie­rung von wett­be­werbs­feind­li­chem Ver­hal­ten im Nach­hin­ein gerich­tet. Mit Blick auf die Schnel­lig­keit der tech­no­lo­gi­schen und digi­ta­len Ände­run­gen war dies zuletzt jedoch nicht mehr aus­rei­chend. Die neu geschaf­fe­ne Vor­schrift des § 19a GWB ermög­licht dem Bun­des­kar­tell­amt nun erst­mals ein früh­zei­ti­ges Ein­grei­fen bei Wett­be­werbs­ge­fähr­dun­gen. Sie rich­tet sich an Unter­neh­men mit über­ra­gen­der markt­über­grei­fen­der Bedeu­tung für den Wett­be­werb“. Damit ent­hält die deut­sche Miss­brauchs­auf­sicht neben der Markt­be­herr­schung (§ 19 GWB), der rela­ti­ven sowie über­le­ge­nen Markt­macht (§ 20 GWB) in § 19a GWB nun eine drit­te Markt­macht­ka­te­go­rie. Unter­neh­men, die eine beson­de­re markt­über­grei­fen­de Bedeu­tung für den Wett­be­werb haben, etwa auf­grund ihrer stra­te­gi­schen Stel­lung im Markt und ihrer Res­sour­cen, kann das Bun­des­kar­tell­amt nun vor­beu­gend sank­tio­nie­ren und bestimm­te Ver­hal­tens­wei­sen, wie die Selbst­be­vor­zu­gung von kon­zern­ei­ge­nen Diens­ten oder die Behin­de­rung des Markt­zu­tritts von Drit­ten untersagen.


Ver­kür­zung des Instanzenzugs

Beschwer­den gegen Ent­schei­dun­gen des Bun­des­kar­tell­amts, die auf der Basis von § 19a GWB getrof­fen wur­den, wer­den nun direkt vom Bun­des­ge­richts­hof – und nicht wie in allen sons­ti­gen Kar­tell­rechts­ver­fah­ren zunächst durch das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf als ers­te Instanz – ent­schie­den. Dadurch ist mit einer erheb­li­chen Zeit­er­spar­nis in den etwa­igen Ver­fah­ren zu rechnen.


Anhe­bung der Umsatz­schwel­len im Rah­men der Fusionskontrolle

Neben die­sen Neue­run­gen sind die Schwel­len­wer­te für die Anzei­ge­pflicht bei Unter­neh­mens­zu­sam­men­schlüs­sen ange­ho­ben wor­den. Zusam­men­schlüs­se unter­lie­gen zukünf­tig nur dann der Kon­trol­le des Bun­des­kar­tell­amts, wenn u. a. ein betei­lig­tes Unter­neh­men in Deutsch­land min­des­tens einen Jah­res­um­satz von 50 Mil­lio­nen Euro macht (bis­her 25 Mil­lio­nen Euro) und ein ande­res betei­lig­tes Unter­neh­men einen Jah­res­um­satz in Deutsch­land von min­des­tens 17,5 Mil­lio­nen Euro erzielt (bis­her 5 Mil­lio­nen Euro) (§ 35 Nr. 1 GWB). Nach einer ent­spre­chen­den Sek­tor­un­ter­su­chung kann das Bun­des­kar­tell­amt Unter­neh­men in bestimm­ten Wirt­schafts­zwei­gen jedoch auch unter­halb der Umsatz­schwel­len dazu ver­pflich­ten, Zusam­men­schlüs­se anzu­mel­den. Der Schwel­len­wert für den welt­wei­ten Umsatz wur­de hin­ge­gen nicht ange­passt und beträgt wei­ter­hin 500 Mil­lio­nen Euro.


Aus­blick – Digi­tal Mar­kets Act

Die nun­mehr in Kraft getre­te­nen Rege­lun­gen, ins­be­son­de­re § 19a GWB, eröff­nen die Mög­lich­keit, bis zum Inkraft­tre­ten ent­spre­chen­der Regeln auf EU-Ebe­ne – vor­aus­sicht­lich im Digi­tal Mar­kets Act – mit dem deut­schen Recht wich­ti­ge Erfah­run­gen für die Anwen­dungs­pra­xis zu gewin­nen. So kann sich auch zei­gen, ob § 19a GWB geeig­net ist, in sei­nem Anwen­dungs­be­reich vor­han­de­ne und mög­li­cher­wei­se uner­kann­te Rege­lungs­lü­cken effek­tiv zu schließen.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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