Das Recht zum Widerruf bei Kilometerleasingverträgen –
Obergerichtliche Rechtsprechung, Stand Dezember 2020
Bei Leasingverträgen mit Verbrauchern besteht – jedenfalls bei Leasingverträgen mit Restwertgarantie – ein Widerrufsrecht des Verbrauchers. Es handelt sich im Grunde um Kreditverträge, bei denen der Gesetzgeber ein besonderes Schutzbedürfnis des Verbrauchers sieht. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 506 Abs. 2 BGB.
Bei sog. Kilometerleasingverträgen ist umstritten, ob ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht. In Leasingverträgen dieses Vertragstyps wird vom Leasingnehmer in aller Regel kein Restwert des Leasinggegenstands garantiert – ggf. ist lediglich nach Ablauf der Leasingzeit ein Minderwert (abhängig von Alter und Gebrauchszustand) auszugleichen. Der Leasingnehmer ist zudem verpflichtet, die über die vertraglich bestimmte Laufleistung hinausgehende Kilometerleistung mit einem vertraglich festgelegten Betrag zu vergüten. Liegt die Kilometerleistung unter dem vereinbarten Wert, erhält der Leasingnehmer eine kilometerabhängige Erstattung.
Dennoch wird diskutiert, ob dieser Leasingtypus unter § 506 Abs. 2 BGB fällt und damit dem Leasingnehmer ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Fehlt es dann an einer Belehrung, wovon in der Praxis regelmäßig auszugehen ist, kann der Verbraucher seine Vertragsannahme grundsätzlich auch noch nach vielen Monaten oder gar Jahren nach Abschluss widerrufen. Der Vertrag ist dann als nie entstanden zu behandeln.
Der BGH hat diese Streitfrage bislang nicht entschieden. In jüngster Zeit haben aber etwa das OLG Stuttgart und das OLG Frankfurt am Main festgehalten, dass kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen besteht.
OLG Stuttgart, Urteil vom 29. Oktober 2019 – 6 U 338/18
Das OLG Stuttgart beschäftigt sich in der Entscheidung ausführlich mit der Frage, welche Anforderungen an den Wortlaut von § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB „für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“ zu stellen sind. Es stellt fest, dass ein „bestimmter Wert“ im Sinne des Gesetzes ausweislich seiner Begründung nur dann vorliegt, wenn im Vertrag eine feste Zahl vereinbart ist. Sofern dies nicht vereinbart ist, gilt § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht. Dabei bleibt es auch, wenn der Leasingnehmer nach dem Vertrag bei Ablauf der Leasingzeit zum Ausgleich einer Wertminderung verpflichtet ist. Denn die in Kilometerleasingverträgen regelmäßig begründete Verpflichtung des Leasingnehmers, Schäden am Leasinggut mit Ausnahme normaler Gebrauchsspuren zu ersetzen, begründet keine Einstandspflicht des Leasingnehmers für einen bestimmten Wert des Leasinggegenstandes.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2020 – 17 U 813/19
Diese Rechtsprechung hat zuletzt das OLG Frankfurt am Main bestätigt. Das Gericht macht zudem Ausführungen zur Frage, ob die o. g. Regelung analog anzuwenden sei. Nach den Ausführungen des Gerichts ist eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung jedoch ausgeschlossen, denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
Dass Kilometerleasingverträge in der Gesetzesbegründung zu § 506 BGB nicht ausdrücklich genannt werden, zeigt, dass der Gesetzgeber diese Verträge bewusst aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen habe (umstritten).
Auch für eine verbraucherschutzrechtliche Gleichbehandlung des Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung und des Leasingvertrags mit Restwertgarantie besteht unter dem Gesichtspunkt des Umgehungschutzes kein Bedürfnis. Die Verträge unterscheiden sich in einem maßgeblichen Punkt: Während der Leasingnehmer des Kilometerleasingvertrags nicht den gesamten kreditierten Betrag zurückführen muss und das Ausmaß seiner Belastung mit Abschluss des Vertrags feststeht, wird der Leasingnehmer, der dem Leasinggeber einen bestimmten Restwert garantiert, mit der Unsicherheit der Realisierbarkeit dieses Restwerts belastet. Beim Kilometerleasingvertrag liegt das Restwertrisiko beim Leasinggeber.
Fazit
Verbraucherschutz sollte im Interesse der Bestandskraft von Verträgen nicht leichtfertig ausgedehnt werden. Die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt dies. Mit dem Kilometerleasingvertrag steht dem Verbraucher ein Vertrag zur Verfügung, der ihm einen (beträchtlichen) Teil der Anschaffungskosten und dem damit verbundenen Marktwertrisiko abnimmt und in dem die geschuldeten Zahlungen in feststehenden Beträgen transparent vereinbart werden. Als Leasingnehmer trägt der Verbraucher hier weder rechtlich noch wirtschaftlich die Lasten eines Abzahlungskäufers bzw. der vollen Amortisation. Es ist daher fraglich, warum trotzdem auch der Kilometerleasingvertrag mit dem auf das Verbraucherdarlehen zugeschnittenen Widerrufsrecht belastet werden soll – auch vor allem vor dem Hintergrund, dass Verbraucherschutz klar geregelt sein und durch den gesetzgeberischen Willen getragen sein muss. Andernfalls ist damit zu rechnen, dass der Verbraucherschutz über den Wortlaut und Gesetzeszweck hinaus ausgeweitet wird, zu seinen eigenen Ungunsten. Denn Analogien wie die aufgezeigte schüren Rechtsunsicherheiten und verwässern die gesetzliche Typisierung von Kreditverträgen auf der einen, von Nutzungsverträgen – zu denen der Kilometerleasingvertrag zu Recht zählt – auf der anderen Seite.