BGH:
Zur Ent­las­tung des Kom­ple­men­tär-Geschäfts­füh­rers durch vor­be­halt­lo­se Ent­las­tung der Komplementärin

Ent­schei­dung

Die vor­be­halts­lo­se Ent­las­tung einer Kom­ple­men­tär-GmbH bewirkt zugleich die Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers der Kom­ple­men­tä­rin im Ver­hält­nis zur GmbH & Co. KG und damit auch den Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen der Gesell­schaft gegen den Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH (BGH, Urteil vom 22.09.2020 – II ZR 141/19).


Hin­ter­grund

Der Klä­ger, Kom­man­di­tist einer GmbH & Co. KG, erhob im Namen der GmbH & Co. KG gegen den Beklag­ten als Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH Kla­ge auf Scha­dens­er­satz und Frei­stel­lung der hier­durch ent­stan­de­nen Schä­den mit dem Vor­wurf, der Beklag­te sei sei­nen Über­wa­chungs­pflich­ten (hier: hin­sicht­lich eines zur Finanz­buch­ver­wal­tung bestell­ten Ver­wal­ters) nicht hin­rei­chend nach­ge­kom­men. Die Revi­si­on des Beklag­ten hat­te Erfolg; denn die Kom­ple­men­tär-GmbH war für die streit­ge­gen­ständ­li­chen Geschäfts­jah­re durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH & Co. KG mit der erfor­der­li­chen Mehr­heit ent­las­tet worden.

Für Schä­den einer GmbH & Co. KG, die aus der Ver­let­zung einer Pflicht zur ordent­li­chen Geschäfts­füh­rung ent­ste­hen, haf­tet neben der Kom­ple­men­tä­rin auch der Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH. Das gilt jeden­falls dann, wenn die wesent­li­che Auf­ga­be der Kom­ple­men­tär-GmbH die Füh­rung der Geschäf­te der GmbH & Co. KG ist.

Aber: Mit der Ent­las­tung der Geschäfts­füh­rung durch die Kom­ple­men­tär-GmbH bil­li­gen die Gesell­schaf­ter die Amts­füh­rung für die Dau­er der zurück­lie­gen­den Ent­las­tungs­pe­ri­ode und spre­chen ihr gleich­zei­tig für die künf­ti­ge Geschäfts­füh­rung ihr Ver­trau­en aus. Zudem wer­den durch die Ent­las­tung Ersatz­an­sprü­che und Kün­di­gungs­grün­de der Gesell­schaft aus­ge­schlos­sen, die der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung bei sorg­fäl­ti­ger Prü­fung aller Vor­la­gen und Berich­te erkenn­bar waren oder von denen alle Gesell­schaf­ter pri­vat Kennt­nis erlangt haben.

Wird in einer GmbH & Co. KG die Kom­ple­men­tär-GmbH vor­be­halts­los ent­las­tet, bewirkt dies zugleich die Ent­las­tung des Geschäfts­füh­rers der Kom­ple­men­tär-GmbH im Ver­hält­nis zur GmbH & Co. KG, und damit auch den Aus­schluss von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen der Gesell­schaft gegen den Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH, soweit die Wir­kung des Ent­las­tungs­be­schlus­ses reicht. Soll der Geschäfts­füh­rer von der Ent­las­tungs­wir­kung ange­nom­men wer­den, muss dies durch einen dahin­ge­hen­den Vor­be­halt im Beschluss deut­lich werden.


Pra­xis­emp­feh­lung

Der Ent­schei­dung des BGH fol­gend, ist bei einer vor­be­halt­lo­sen Ent­las­tung einer geschäfts­füh­ren­den Kom­ple­men­tär-GmbH Vor­sicht gebo­ten. Sind Ansprü­che gegen den Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH denk­bar, soll­ten die­se durch einen ent­spre­chen­den Hin­weis im Ent­las­tungs­be­schluss vor­be­hal­ten wer­den, um einen Anspruchs­aus­schluss zu vermeiden.

Der BGH hat in die­ser Ent­schei­dung zudem die Streit­fra­ge ent­schie­den, ob der Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH bei einer per­so­na­lis­tisch struk­tu­rier­ten GmbH & Co. KG, bei der er zugleich Kom­man­di­tist ist, nur die Sorg­falt in eige­nen Ange­le­gen­hei­ten ein­zu­hal­ten oder stets die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns anzu­wen­den hat; und sich dabei letz­te­rer Ansicht ange­schlos­sen. Dem­zu­fol­ge gilt in die­sem Fall der Sorg­falts­maß­stab des § 43 Abs. 1 GmbHG – die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­manns – ein­heit­lich im Ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers zur Kom­ple­men­tär-GmbH und zur GmbH & Co. KG.

Ansprechpartner


Sina Schipp

Rechtsanwältin

Telefon: +49 40 4223 6660-46

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