BFH:
Kei­ne gewer­be­steu­er­li­che Hin­zu­rech­nung von akti­vie­rungs­pflich­ti­gen Miet­auf­wen­dun­gen auch bei unter­jäh­rig ver­kauf­ten Produkten

Ent­schei­dung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (III. Senat) hat ent­schie­den (BFH, Urteil vom 30.07.2020 – III R 24/18), dass Miet- und Pacht­zin­sen für gemie­te­te Wirt­schafts­gü­ter für die Gewer­be­steu­er nicht dem Gewinn antei­lig hin­zu­zu­rech­nen sind, wenn sie in die Her­stel­lungs­kos­ten von Wirt­schafts­gü­tern des Umlauf­ver­mö­gens ein­zu­be­zie­hen sind. Inso­weit reicht es aus, dass die Miet- und Pacht­zin­sen als Her­stel­lungs­kos­ten akti­viert wor­den wären, wenn sich das Wirt­schafts­gut am Bilanz­stich­tag noch im Betriebs­ver­mö­gen befun­den und des­halb hät­te akti­viert wer­den müssen. 

Daher ist auch für unter­jäh­rig schon ver­kauf­te Pro­duk­te kei­ne Hin­zu­rech­nung vor­zu­neh­men – abwei­chend von der bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­auf­fas­sung. Ein wei­te­res Revi­si­ons­ver­fah­ren ist noch beim IV. Senat (IV R 31/18) anhängig.


Hin­ter­grund

Zur Berech­nung der Gewer­be­steu­er sind Zins‑, Miet‑, Pacht- und Lizenz­auf­wen­dun­gen in unter­schied­li­cher Höhe dem Gewinn hin­zu­rech­nen. Dies führt dazu, dass die Gewer­be­steu­er an eine Bemes­sungs­grund­la­ge anknüpft, die höher als der tat­säch­li­che Gewinn ist, und auch Unter­neh­men Gewer­be­steu­er zah­len müs­sen, die Ver­lus­te erwirtschaften. 

Hin­zu­zu­rech­nen sind nach dem Geset­zes­wort­laut jedoch nur die­je­ni­gen Auf­wen­dun­gen, die bei der Ermitt­lung des Gewinns abge­setzt“ wor­den sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Beträ­ge am Jah­res­en­de als Umlauf- oder Anla­ge­ver­mö­gen akti­viert wer­den (z. B. als unfer­ti­ge Bau­leis­tun­gen, weil Kos­ten für ein gemie­te­tes Bau­ge­rät auf eine am Jah­res­en­de noch nicht abge­schlos­se­ne Bau­stel­le entfielen). 

Strit­tig war, ob dies auch dann gilt, wenn der­ar­ti­ge Kos­ten tat­säch­lich nicht zu akti­vie­ren waren, weil die damit her­ge­stell­ten Pro­duk­te zum Jah­res­en­de bereits ver­kauft und daher nicht mehr in der Bilanz aus­zu­wei­sen waren. Die Finanz­ver­wal­tung hat­te auch in die­sen Fäl­len eine Hin­zu­rech­nung gefor­dert, wir hat­ten früh­zei­tig die gegen­tei­li­ge Auf­fas­sung ver­tre­ten (Haupt, DStR 2008, 1814). Der BFH ist mit die­sem Urteil zwar erst 12 Jah­re spä­ter, dafür aber voll­um­fäng­lich unse­rer Recht­auf­fas­sung gefolgt.


Pra­xis­hin­weis

Sofern der IV. Senat des BFH in dem noch anhän­gi­gen Ver­fah­ren IV R 31/18 nicht kon­trär zum III. Senat ent­schei­den wird, wären Miet‑, Finan­zie­rungs- und Lizenz­auf­wen­dun­gen nicht mehr für gewer­be­steu­er­li­che Zwe­cke hin­zu­zu­rech­nen, wenn die­se Bestand­teil der Her­stel­lungs­kos­ten sind. Dies gilt glei­cher­ma­ßen für Her­stel­lungs­kos­ten von Anla­ge- und Umlauf­ver­mö­gen und unab­hän­gig davon, ob sich die betref­fen­den Wirt­schafts­gü­ter am Bilanz­stich­tag noch im Betriebs­ver­mö­gen befin­den. Die unter­jäh­ri­ge Umqua­li­fi­zie­rung der Miet­zin­sen in Her­stel­lungs­kos­ten schließt eine gewer­be­steu­er­li­che Ein­ord­nung als Miet- und Pacht­zin­sen dau­er­haft aus. Her­stel­lungs­kos­ten kön­nen auch bei Dienst­leis­tungs­be­trie­ben vor­lie­gen, die Dienst­leis­tun­gen pro­du­zie­ren“ (Haupt, DStR 2019, 713 – z. B. für Bera­tungs­leis­tun­gen, Ver­mitt­lungs- bzw. Kon­takt­leis­tung). Damit könn­ten sich ins­be­son­de­re für Unter­neh­men mit gemie­te­ten Pro­duk­ti­ons­ge­bäu­den und Maschi­nen (auch Lea­sing oder Sale-and-lea­se-back) signi­fi­kan­te Redu­zie­run­gen bei der Gewer­be­steu­er erge­ben. Da dies in allen noch ver­fah­rens­recht­lich offe­nen Fäl­len gilt, soll­te in den noch änder­ba­ren Jah­ren geprüft wer­den, ob Ände­rungs­an­trä­ge zu den Steu­er­ver­an­la­gun­gen gestellt wer­den. Für künf­ti­ge Jah­re ist dies bei den Steu­er­erklä­run­gen zu beach­ten. Wir emp­feh­len, auch für die Buch­hal­tung zu prü­fen, ob hin­zu­rech­nungs­pflich­ti­ge und ‑freie Kos­ten­be­stand­tei­le neu zu struk­tu­rie­ren sind.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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