Das Lie­fer­ket­ten­ge­setz –
was Unter­neh­men ab 2023 umset­zen müssen

Der Bun­des­tag hat am 11.06.2021 das Lie­fer­ket­ten­ge­setz beschlos­sen. Dem­nach sind ab dem Jahr 2023 gro­ße Unter­neh­men ver­pflich­tet, für die Ein­hal­tung der Men­schen­rech­te zu sor­gen. Die Ver­ant­wor­tung der Unter­neh­men soll sich dabei auf die gesam­te Lie­fer­ket­te erstre­cken, abge­stuft nach den Einflussmöglichkeiten.


Wel­che Unter­neh­men sind betroffen?

Betrof­fen sind alle Unter­neh­men, unab­hän­gig von ihrer Rechts­form, die in Deutsch­land ansäs­sig sind und mehr als 3.000 Arbeit­neh­mer im gesam­ten Kon­zern beschäf­ti­gen (rund 600 Unter­neh­men in Deutsch­land). Ab 2024 soll das Lie­fer­ket­ten­ge­setz auch für klei­ne­re Unter­neh­men mit mehr als 1.000 Beschäf­tig­ten (ca. 2.900 Unter­neh­men) gel­ten. In dem neu­es­ten Ent­wurf wird klar­ge­stellt, dass es für die Arbeit­neh­mer­zahl grund­sätz­lich auf die im Inland beschäf­tig­ten Per­so­nen ankom­men wird. Der Anwen­dungs­be­reich des Lie­fer­ket­ten­ge­set­zes soll aller­dings auf aus­län­di­sche Unter­neh­men erwei­tert wer­den, wenn die­se eine Zweig­nie­der­las­sung in Deutsch­land haben und hier ent­spre­chend vie­le Mit­ar­bei­ter beschäftigen.


Was ist die betrof­fe­ne Lieferkette?

Die Sorg­falts­pflich­ten erstre­cken sich grund­sätz­lich auf die gesam­te Lie­fer­ket­te der Unter­neh­men – vom Roh­stoff bis zum fer­ti­gen Ver­kaufs­pro­dukt. Sie umfasst also den eige­nen Geschäfts­be­reich des Unter­neh­mens, die unmit­tel­ba­ren Ver­trags­part­ner (Zulie­fe­rer) und auch deren jewei­li­ge Ver­trags­part­ner (mit­tel­ba­re Zulie­fe­rer). Die auf­er­leg­ten Sorg­falts­pflich­ten erstre­cken sich somit auch auf Unter­neh­men, mit denen kei­ne direk­te Ver­trags­be­zie­hung besteht.


Was müs­sen deut­sche Unter­neh­men zukünf­tig beachten?

1. Pflicht zur Risikoanalyse

Zunächst müs­sen Unter­neh­men ihre Risi­ken inner­halb ihrer Lie­fer­ket­te ermit­teln und bewer­ten, um auf die­ser Grund­la­ge Maß­nah­men ergrei­fen zu kön­nen. Der Geset­zes­ent­wurf benennt ins­be­son­de­re Zwangs­ar­beit, Kin­der­ar­beit, Dis­kri­mi­nie­rung, Ver­stoß gegen die Ver­ei­ni­gungs­frei­heit, pro­ble­ma­ti­sche Anstel­lungs- und Arbeits­be­din­gun­gen und Umwelt­schä­di­gun­gen. Unter­neh­men sol­len nun gewähr­leis­ten, dass es im eige­nen Geschäfts­be­reich und bei ihren unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rern zu kei­nen Men­schen­rechts­ver­stö­ßen kommt. Mit­tel­ba­re Zulie­fe­rer in der Ket­te bis hin zum Roh­stoff­lie­fe­ran­ten müs­sen dage­gen nur abge­stuft über­prüft wer­den. Eine Risi­ko­ana­ly­se ist hier nur dann vor­zu­neh­men, wenn Beschwer­den von Mit­ar­bei­tern eines mit­tel­ba­ren Zulie­fe­rers das deut­sche Unter­neh­men errei­chen. Zu die­sem Zweck muss ein unter­neh­mens­in­ter­nes Beschwer­de­ver­fah­ren ein­ge­rich­tet wer­den, das sämt­li­chen Per­so­nen in der Lie­fer­ket­te zugäng­lich ist.

2. Pflicht zu Folgemaßnahmen

Wer­den in der Ana­ly­se Risi­ken auf­ge­deckt, müs­sen Unter­neh­men als Kon­se­quenz geeig­ne­te Maß­nah­men ergrei­fen, um den nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen vor­zu­beu­gen, sie zu mini­mie­ren und zu behe­ben. Dabei sol­len Unter­neh­men zunächst gemein­sam mit dem Zulie­fe­rer oder inner­halb der Bran­che nach Lösun­gen suchen, bevor etwa ein Abbruch der Geschäfts­be­zie­hun­gen in Erwä­gung gezo­gen wer­den muss (ulti­ma ratio).

3. Grund­satz­er­klä­rung

Betrof­fe­ne Unter­neh­men wer­den zudem ver­pflich­tet, jähr­lich öffent­lich einen Bericht über die tat­säch­li­chen und poten­zi­el­len nach­tei­li­gen Aus­wir­kun­gen ihres unter­neh­me­ri­schen Han­delns auf die Men­schen­rech­te vorzulegen.

4. Ver­hält­nis­mä­ßig­keit

Laut der Geset­zes­be­grün­dung soll es sich bei der Pflicht zur Risi­ko­ana­ly­se und zur Ergrei­fung von Fol­ge­maß­nah­men nicht um eine Erfolgs­pflicht, son­dern um eine soge­nann­te Bemü­hens­pflicht han­deln. Dem­nach sind Unter­neh­men nicht ver­pflich­tet, unter allen Umstän­den sämt­li­che Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in ihrem eige­nen Geschäfts­be­trieb und die­je­ni­gen ihres unmit­tel­ba­ren Lie­fe­ran­ten zu ver­hin­dern; das gefor­der­te Risi­ko­ma­nage­ment rich­tet sich nach dem Prin­zip der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit. Maß­geb­lich dafür, wel­che Maß­nah­men für das ein­zel­ne Unter­neh­men ange­mes­sen und zumut­bar sind, sind etwa die Art der Geschäfts­tä­tig­keit, die Wahr­schein­lich­keit, mit der sich Risi­ken erge­ben kön­nen, die Schwe­re eines mög­li­chen Scha­dens sowie die tat­säch­li­chen Ein­wir­kungs­mög­lich­kei­ten eines Unter­neh­mens inner­halb einer Lieferkette.


Kei­ne Scha­dens­er­satz­haf­tung von Unter­neh­men (nach deut­schem Recht) vorgesehen

Nach wie vor haf­ten Unter­neh­mer nach deut­schem Recht nicht für aus­län­di­sche Scha­dens­fäl­le ande­rer Unter­neh­men in der glo­ba­len Lie­fer­ket­te. Eine zusätz­li­che zivil­recht­li­che Haf­tung von Unter­neh­men nach dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz wur­de in dem neu­es­ten Geset­zes­ent­wurf aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, die­se soll sich wei­ter­hin allein nach den bis­her gel­ten­den zivil­recht­li­chen Regeln richten. 

Zur Stär­kung der Mög­lich­keit von Dritt­ge­schä­dig­ten, ihre Rech­te vor deut­schen Gerich­ten durch­zu­set­zen – wobei Gerich­te dabei in ers­ter Linie das Recht des Staa­tes anwen­den, in dem das scha­dens­be­grün­den­de Ereig­nis ein­ge­tre­ten ist (Art. 4 I ROM II-VO) – soll es nach dem Lie­fer­ket­ten­ge­setz künf­tig mög­lich sein, dass NGOs und Gewerk­schaf­ten pri­va­te Geschä­dig­te im Wege der Pro­zess­stand­schaft vor deut­schen Gerich­ten ver­tre­ten, wenn es Ver­stö­ße gegen Stan­dards in der Lie­fer­ket­te gibt. Eine Inan­spruch­nah­me deut­scher Unter­neh­men für einen durch einen Zulie­fe­rer oder ein Toch­ter­un­ter­neh­men ver­ur­sach­ten Scha­den nach dem deut­schen Delikts­recht ist dage­gen auch wei­ter­hin nicht möglich.


Kon­trol­len, Buß­gel­der und ver­ga­be­recht­li­che Sanktionen

Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le ist mit der Über­wa­chung der Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten betraut und soll zukünf­tig auch vor Ort Kon­trol­len bei Unter­neh­men durch­füh­ren kön­nen. Bei Miss­ach­tung der Sorg­falts­pflich­ten sieht das Lie­fer­ket­ten­ge­setz Sank­tio­nen in Form von Zwangs- und Buß­gel­dern vor, die in bestimm­ten Fäl­len bis zu zwei Pro­zent des Jah­res­um­sat­zes eines Unter­neh­mens betra­gen sol­len. Auch ver­ga­be­recht­li­che Sank­tio­nen, wie der Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen für bis zu drei Jah­re, kön­nen ver­hängt werden.


Aus­wir­kun­gen auf das Lie­fe­ran­ten­ma­nage­ment und die Vertragsgestaltung

Auch wenn das Gesetz zunächst nur gro­ße Unter­neh­men ab einer bestimm­ten Mit­ar­bei­ter­zahl betrifft, soll­ten sich ins­be­son­de­re auch Unter­neh­men des Mit­tel­stands bereits jetzt mit den Sorg­falts­pflich­ten befas­sen. So soll­te unter ande­rem die vor­han­de­ne Com­pli­ance-Orga­ni­sa­ti­on um Nach­hal­tig­keits- und Men­schen­rechts­ge­sichts­punk­te in der Lie­fer­ket­te erwei­tert wer­den. Zudem soll­ten Mecha­nis­men zur Durch­füh­rung einer Risi­ko­ana­ly­se für den gesam­ten Geschäfts­be­reich des Unter­neh­mens (also auch alle Toch­ter­ge­sell­schaf­ten) sowie für alle unmit­tel­ba­ren Zulie­fe­rer imple­men­tiert wer­den, um das Risi­ko mög­li­cher Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen zu ermit­teln. Je nach Geschäfts­be­trieb und Umfang der Lie­fer­be­zie­hun­gen ist zu emp­feh­len, die Lie­fe­ran­ten zu ver­pflich­ten, die Com­pli­ance-Stan­dards des Unter­neh­mens auch in der nach­ge­la­ger­ten Lie­fer­ket­te ein­zu­hal­ten bzw. einen Ver­hal­tens­ko­dex für Lie­fe­ran­ten“ zu ent­wer­fen, in dem das Unter­neh­men sei­ne Erwar­tun­gen an die Zusam­men­ar­beit mit dem Lie­fe­ran­ten ver­bind­lich regeln kann. Als ver­trag­li­che Sank­tio­nen kön­nen Kün­di­gungs­rech­te, Frei­stel­lungs­an­sprü­che und Scha­dens­er­satz­an­sprü­che fixiert werden.

Ansprechpartner


Stefan Thoß

Geschäftsführer
Rechtsanwalt

Telefon: +49 40 4223 6660-40

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