Hand­lungs­be­darf bei EU-Fern­ver­käu­fen und Han­del im Internet

Die zwei­te Stu­fe des soge­nann­ten Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pa­kets beinhal­tet umsatz­steu­er­li­che Neu­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re zur maß­geb­li­chen Lie­fer­schwel­le, zu beson­de­ren Besteue­rungs­ver­fah­ren für Fern­ver­käu­fe (bis­her Ver­sand­han­del“) von Gegen­stän­den und Dienst­leis­tun­gen an Pri­vat­per­so­nen und bestimm­te ande­re Per­so­nen (B2C) und zu Leis­tun­gen über elek­tro­ni­sche Schnitt­stel­len (bis­her Markt­platz“). Sie tre­ten größ­ten­teils zum 01.07.2021 in Kraft.

Im Geschäfts­ver­kehr mit B2C-End­kun­den soll die Umsatz­be­steue­rung grund­sätz­lich im EU-Mit­glied­staat des End­ver­brau­chers statt­fin­den (Bestim­mungs­land­prin­zip), ohne den leis­ten­den Unter­neh­mer mit einer umsatz­steu­er­li­chen Regis­trie­rung in den ein­zel­nen Bestim­mungs­län­dern zu belas­ten. Die bis­her län­der­in­di­vi­du­el­len Lie­fer­schwel­len wur­den daher zuguns­ten der Ein­füh­rung einer ein­heit­li­chen Lie­fer­schwel­le von ins­ge­samt nur 10.000 Euro abge­schafft (§ 3c UStG). Zur Erleich­te­rung des admi­nis­tra­ti­ven Auf­wands in Bezug auf die umsatz­steu­er­li­chen Erklä­rungs­pflich­ten wur­de das bis­he­ri­ge MOSS-Ver­fah­ren (nur Telekommunikations‑, Rund­funk- und Fern­seh­dienst­leis­tun­gen, sog. TRFE-Leis­tun­gen) nun­mehr auch auf Waren­lie­fe­run­gen aus­ge­wei­tet und künf­tig unter dem neu­en Namen One-Stop-Shop-Ver­fah­ren (OSS) geführt. 

Wei­te­re Neu­re­ge­lun­gen des Mehr­wert­steu­er-Digi­tal­pak­tes betreffen 

  • die Ein­be­zie­hung von Betrei­bern elek­tro­ni­scher Schnitt­stel­len (z. B. Ama­zon) in fik­ti­ve Lie­fer­ket­ten, die zur Steu­er­schuld­ner­schaft des Markt­platz­be­trei­bers füh­ren (§ 3 Abs. 3a, 6b, § 4 Nr. 4c UStG) sowie neben beson­de­ren Auf­zeich­nungs- und Nach­weis­pflich­ten auch eine euro­pa­wei­te Haf­tung für Betrei­ber elek­tro­ni­scher Markt­plät­ze (§§ 22f, 25e, 27 Abs. 25 UStG),
  • die Erwei­te­rung der ein­zi­gen Anlauf­stel­le (OSS) für durch im Dritt­land ansäs­si­ge Unter­neh­mer an B2C-End­kun­den erbrach­te Dienst­leis­tun­gen (Nicht-EU-Ver­fah­ren, § 18i UStG),
  • die Erwei­te­rung der ein­zi­gen Anlauf­stel­le (OSS) für EU-Ver­fah­ren bei inner­ge­mein­schaft­li­chen Fern­ver­käu­fen und sons­ti­gen Leis­tun­gen sowie fik­ti­ve Lie­fe­run­gen durch Betrei­ber einer elek­tro­ni­schen Platt­form (§ 18j UStG),
  • die Ein­füh­rung der ein­zi­gen Anlauf­stel­le für Import­fäl­le als sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS, § 18k UStG) für aus dem Dritt­land ein­ge­führ­te Gegen­stän­de mit einem Sach­wert bis 150 Euro (§ 5 Nr. 7 UStG),
  • die Ein­füh­rung einer Son­der­re­ge­lung zur Ent­rich­tung der Ein­fuhr­um­satz­steu­er ohne IOSS und Abschaf­fung der 22-Euro-Freigrenze.


Pra­xis­hin­weis

Ins­be­son­de­re Unter­neh­mer, die inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen oder Dienst­leis­tun­gen an B2C-End­ab­neh­mer erbrin­gen, soll­ten die Neu­re­ge­lun­gen beach­ten. Durch die Absen­kung der Lie­fer­schwel­le für den Fern­ver­kauf kann sich der Ort der Lie­fe­rung nun häu­fi­ger in das Bestim­mungs­land ver­la­gern. Der lie­fern­de Unter­neh­mer muss dann die aus­län­di­sche – vie­ler­orts höhe­re – Umsatz­steu­er abfüh­ren. Hier­aus kön­nen sich neue Regis­trier- und Mel­de­pflich­ten erge­ben. Ent­schei­det sich der Unter­neh­mer für das OSS-Ver­fah­ren (Wahl­recht), ent­fällt eine geson­der­te Regis­trie­rungs­pflicht im EU-Aus­land. Die Mel­dung wird in die­sem Fall ein­heit­lich für alle vom Ver­fah­ren erfass­ten, in den EU-Mit­glieds­staa­ten getä­tig­ten Umsät­ze abge­ge­ben. Die Vor­aus­set­zun­gen und Regis­trie­r­er­for­der­nis­se hier­zu soll­ten recht­zei­tig im Ein­zel­fall über­prüft wer­den. Die Regis­trie­rung beim zustän­di­gen Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) ist seit dem 01.04.2021 mög­lich und muss vor Beginn des Kalen­der­vier­tel­jah­res erfolgt sein, für das erst­mals eine Teil­nah­me am OSS-Ver­fah­ren ange­strebt wird.

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