Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz in Kraft:
Welche Meldeinformationen zu beachten sind
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz ist in Kraft
Zum 01.01.2026 trat das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) in Kraft. Es setzt die DAC8-Richtlinie um und verpflichtet Kryptobörsen und andere Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, ihre Nutzer zu identifizieren und deren Transaktionen in Bitcoin, Ethereum & Co. an die zuständigen Steuerbehörden zu melden (siehe unseren Beitrag vom 08.01.2025). Das BMF-Schreiben vom 14.01.2026 gibt nun den amtlich vorgeschriebenen Datensatz bekannt, nach dem die elektronische Meldung zu erfolgen hat. Die ersten Meldungen müssen für den Meldezeitraum 2026 spätestens bis zum 31.07.2027 vorgenommen werden. Die Meldeinformationen betreffen insbesondere
- Kauf und Verkauf von Kryptowerten gegen Kryptowerte (Coinswap) oder staatliche Währungen (Fiat-Währung)
- Ein- und ausgehende Transfers von Kryptowerten
- Übertragungen an Wallet-Adressen
und umfassen für jeden Nutzer unter anderem auch
- vollständige Bezeichnung und Art des zu meldenden Kryptowerts
- Anzahl der Einheiten und der zu meldenden Transaktionen sowie deren Marktwerte
- ggf. weitere Übertragungen an andere Anbieter.
Steuerliche Folgen
Das KStTG führt keine neuen Besteuerungsregelungen ein, es soll aber die effektive Anwendung der bestehenden Regelungen auch zur Besteuerung von Einkünften aus Kryptowerten sicherstellen. Diese wurden durch BMF-Verwaltungsanweisungen konkretisiert, zuletzt durch ein BMF-Schreiben vom 06.03.2025 (BStBl. I 2025, 658) zu „Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“ (siehe unseren Beitrag vom 03.04.2025). Auf dieser Grundlage sind – je nach Art und Umfang der Tätigkeit und Transaktionen – die steuerlichen Grundfragen zu beurteilen und steuerliche Handlungsmöglichkeiten einzuschätzen:
- Wann liegen steuerbare Vorgänge – ggf. auch unabhängig von einer Veräußerung – vor?
- Welche Einkunftsarten werden erzielt?
- Wie werden die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt und unterliegen diese eventuell der Gewerbesteuer?
- Wann kann die sogenannte Spekulationsfrist genutzt und Erträge damit nicht steuerbar vereinnahmt werden?
- Welcher Steuersatz findet Anwendung? Ist der persönliche Einkommensteuersatz oder unter Umständen der niedrigere Abgeltungssteuersatz (25 %) anzuwenden?
- Wie sind Werbungskosten, Betriebsausgaben und Verluste zu berücksichtigen?
- Welche Steuererklärungs‑, Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten müssen erfüllt werden?
Praxishinweis
Spätestens jetzt sollten Anleger nochmals die vollständige Erklärung ihrer Einkünfte aus Kryptowerten überprüfen. Wesentlich hierfür ist, ob die Datenübersichten und Datendokumentationen über Einkünfte aus Kryptowerten – insbesondere Steuerreports – für das laufende Jahr und vergangene Zeiträume sämtliche Einkünfte erfassen. Nur so können materiell steuerliche Nachteile aus falschen Bemessungsgrundlagen, ungünstige Schätzungen und strafrechtliche Risiken aus fehlenden Angaben von Einkünften vermieden werden. Alle Transaktionen sollten lückenlos dokumentiert sein. Dokumentationen aus Softwarelösungen sind oft sinnvoll, müssen aber richtig ausgestaltet sein und sollten nicht „blind“ in die Steuererklärungen übernommen werden. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Daten aus allen Wallets und allen Börsen enthalten und richtig verarbeitet sind. Auch die Ermittlung von Kurswerten und die zeitliche Zuordnung von Erträgen aus Staking oder Lending („claiming“!) ist fehleranfällig. Sofern Investoren ihren Steuererklärungspflichten bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, können strafrechtliche Konsequenzen im Einzelfall durch rechtzeitige und vollständige Nacherklärung (Selbstanzeige) vermieden werden.