Kryp­tower­te-Steu­er­trans­pa­renz-Gesetz in Kraft:
Wel­che Mel­de­infor­ma­tio­nen zu beach­ten sind

Kryp­tower­te-Steu­er­trans­pa­renz-Gesetz ist in Kraft 

Zum 01.01.2026 trat das Kryp­tower­te-Steu­er­trans­pa­renz-Gesetz (KSt­TG) in Kraft. Es setzt die DAC8-Richt­li­nie um und ver­pflich­tet Kryp­to­bör­sen und ande­re Anbie­ter von Kryp­to-Dienst­leis­tun­gen, ihre Nut­zer zu iden­ti­fi­zie­ren und deren Trans­ak­tio­nen in Bit­co­in, Ethe­re­um & Co. an die zustän­di­gen Steu­er­be­hör­den zu mel­den (sie­he unse­ren Bei­trag vom 08.01.2025). Das BMF-Schrei­ben vom 14.01.2026 gibt nun den amt­lich vor­ge­schrie­be­nen Daten­satz bekannt, nach dem die elek­tro­ni­sche Mel­dung zu erfol­gen hat. Die ers­ten Mel­dun­gen müs­sen für den Mel­de­zeit­raum 2026 spä­tes­tens bis zum 31.07.2027 vor­ge­nom­men wer­den. Die Mel­de­infor­ma­tio­nen betref­fen insbesondere 

  • Kauf und Ver­kauf von Kryp­tower­ten gegen Kryp­tower­te (Coins­wap) oder staat­li­che Wäh­run­gen (Fiat-Wäh­rung)
  • Ein- und aus­ge­hen­de Trans­fers von Kryptowerten
  • Über­tra­gun­gen an Wallet-Adressen

und umfas­sen für jeden Nut­zer unter ande­rem auch 

  • voll­stän­di­ge Bezeich­nung und Art des zu mel­den­den Kryptowerts
  • Anzahl der Ein­hei­ten und der zu mel­den­den Trans­ak­tio­nen sowie deren Marktwerte
  • ggf. wei­te­re Über­tra­gun­gen an ande­re Anbieter.


Steu­er­li­che Folgen 

Das KSt­TG führt kei­ne neu­en Besteue­rungs­re­ge­lun­gen ein, es soll aber die effek­ti­ve Anwen­dung der bestehen­den Rege­lun­gen auch zur Besteue­rung von Ein­künf­ten aus Kryp­tower­ten sicher­stel­len. Die­se wur­den durch BMF-Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen kon­kre­ti­siert, zuletzt durch ein BMF-Schrei­ben vom 06.03.2025 (BStBl. I 2025, 658) zu Ein­zel­fra­gen zur ertrag­steu­er­li­chen Behand­lung bestimm­ter Kryp­tower­te“ (sie­he unse­ren Bei­trag vom 03.04.2025). Auf die­ser Grund­la­ge sind – je nach Art und Umfang der Tätig­keit und Trans­ak­tio­nen – die steu­er­li­chen Grund­fra­gen zu beur­tei­len und steu­er­li­che Hand­lungs­mög­lich­kei­ten einzuschätzen:

  • Wann lie­gen steu­er­ba­re Vor­gän­ge – ggf. auch unab­hän­gig von einer Ver­äu­ße­rung – vor?
  • Wel­che Ein­kunfts­ar­ten wer­den erzielt?
  • Wie wer­den die steu­er­pflich­ti­gen Ein­künf­te ermit­telt und unter­lie­gen die­se even­tu­ell der Gewerbesteuer?
  • Wann kann die soge­nann­te Spe­ku­la­ti­ons­frist genutzt und Erträ­ge damit nicht steu­er­bar ver­ein­nahmt werden?
  • Wel­cher Steu­er­satz fin­det Anwen­dung? Ist der per­sön­li­che Ein­kom­men­steu­er­satz oder unter Umstän­den der nied­ri­ge­re Abgel­tungs­steu­er­satz (25 %) anzuwenden?
  • Wie sind Wer­bungs­kos­ten, Betriebs­aus­ga­ben und Ver­lus­te zu berücksichtigen?
  • Wel­che Steuererklärungs‑, Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten müs­sen erfüllt werden? 


Pra­xis­hin­weis

Spä­tes­tens jetzt soll­ten Anle­ger noch­mals die voll­stän­di­ge Erklä­rung ihrer Ein­künf­te aus Kryp­tower­ten über­prü­fen. Wesent­lich hier­für ist, ob die Daten­über­sich­ten und Daten­do­ku­men­ta­tio­nen über Ein­künf­te aus Kryp­tower­ten – ins­be­son­de­re Steu­er­re­ports – für das lau­fen­de Jahr und ver­gan­ge­ne Zeit­räu­me sämt­li­che Ein­künf­te erfas­sen. Nur so kön­nen mate­ri­ell steu­er­li­che Nach­tei­le aus fal­schen Bemes­sungs­grund­la­gen, ungüns­ti­ge Schät­zun­gen und straf­recht­li­che Risi­ken aus feh­len­den Anga­ben von Ein­künf­ten ver­mie­den wer­den. Alle Trans­ak­tio­nen soll­ten lücken­los doku­men­tiert sein. Doku­men­ta­tio­nen aus Soft­ware­lö­sun­gen sind oft sinn­voll, müs­sen aber rich­tig aus­ge­stal­tet sein und soll­ten nicht blind“ in die Steu­er­erklä­run­gen über­nom­men wer­den. Es ist ins­be­son­de­re dar­auf zu ach­ten, dass die Daten aus allen Wal­lets und allen Bör­sen ent­hal­ten und rich­tig ver­ar­bei­tet sind. Auch die Ermitt­lung von Kurs­wer­ten und die zeit­li­che Zuord­nung von Erträ­gen aus Sta­king oder Len­ding („clai­ming“!) ist feh­ler­an­fäl­lig. Sofern Inves­to­ren ihren Steu­er­erklä­rungs­pflich­ten bis­her nicht ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men sind, kön­nen straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen im Ein­zel­fall durch recht­zei­ti­ge und voll­stän­di­ge Nach­er­klä­rung (Selbst­an­zei­ge) ver­mie­den werden.

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