BMF:
Mehr Trans­pa­renz bei Anla­gen in Kryp­tower­ten gefordert

Der Han­del mit Kryp­to­wäh­run­gen wie bei­spiels­wei­se Bit­co­ins erfreut sich wei­ter gro­ßer Beliebt­heit und auch im Jahr 2024 und zu Beginn des Jah­res 2025 konn­ten hohe Gewin­ne erzielt wer­den. Hier­aus resul­tie­ren auch steu­er­li­che Erklä­rungs- und Mit­wir­kungs­pflich­ten. Die Anle­ger soll­ten hier­zu die aktu­el­le Stel­lung­nah­me der Finanz­ver­wal­tung zu Ein­zel­fra­gen zur ertrag­steu­er­recht­li­chen Behand­lung bestimm­ter Kryp­tower­te beach­ten (BMF-Schrei­ben vom 06.03.2025), um Nach­zah­lun­gen und straf­recht­li­che Risi­ken zu vermeiden.


Hin­ter­grund

Die steu­er­li­che Erfas­sung und die steu­er­li­chen Pflich­ten bei Inves­ti­tio­nen in und Ver­käu­fen von Kryp­tower­ten sind gesetz­lich nicht geson­dert gere­gelt. Die deut­sche Finanz­ver­wal­tung hat­te erst­mals im Jahr 2022 umfang­reich zu Anwen­dungs­fra­gen zu vir­tu­el­len Wäh­run­gen und sons­ti­gen Token Stel­lung bezo­gen. In einem Grund­satz­ur­teil erkann­te der BFH vir­tu­el­le Wäh­run­gen prin­zi­pi­ell als Wirt­schafts­gü­ter (nicht aber als Geld oder Kapi­tal­ver­mö­gen) an und bestä­tig­te die Steu­er­pflicht von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen im Pri­vat­ver­mö­gen inner­halb einer Hal­te­frist von einem Jahr (BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22). Das aktu­el­le BMF-Schrei­ben ergänzt nun die frü­he­re Stel­lung­nah­me ins­be­son­de­re zu Erklä­rungs- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten bei Ein­künf­ten aus Kryptowerten.


Wesent­li­che Neue­run­gen im Überblick

  • Begriff­li­che Anpas­sung: Das BMF ver­wen­det nun den Begriff Kryp­tower­te“ anstel­le von vir­tu­el­le Wäh­run­gen und Token“ und über­nimmt damit die Ter­mi­no­lo­gie der neu­en auf­sichts­recht­li­chen Rege­lun­gen (KMAG).
  • Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Ein zen­tra­ler Aspekt des neu­en Schrei­bens sind die erwei­ter­ten Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten, die grund­sätz­lich auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den sind. Das BMF kon­kre­ti­siert die Anfor­de­run­gen an die soge­nann­ten Steu­er­re­ports (zum Bei­spiel Trans­ak­ti­ons­im­por­te über Coin­track­ing, Koin­ly, Block­pit), die meist Aus­gangs­punkt für die Ermitt­lung steu­er­pflich­ti­ger Ein­künf­te sind. Die­se müs­sen voll­stän­dig, plau­si­bel und wider­spruchs­frei sein. Im Betriebs­ver­mö­gen soll­te nach den all­ge­mei­nen Grund­sät­zen ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoBD) eine Ver­fah­rens­do­ku­men­ta­ti­on für den Ein­satz der Steu­er­tools vor­ge­hal­ten wer­den. Bei Aus­lands­be­zug – der nach dem BMF-Schrei­ben nicht nur bei Nut­zung einer im Aus­land ansäs­si­gen (zen­tra­len) Kryp­to­bör­se, son­dern auch bei dezen­tra­len Han­dels­platt­for­men besteht – gel­ten wei­te­re Mitwirkungs‑, Auf­be­wah­rungs- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten, eben­so bei Pri­vat­an­le­gern mit hohen Ein­künf­ten (zur­zeit über 500.000 Euro pro Jahr).
  • Kurser­mitt­lung: Als Markt­kurs für die Ermitt­lung von Anschaf­fungs- und Ver­äu­ße­rungs­kos­ten von Kryp­tower­ten kann wei­ter­hin der Kurs einer Han­dels­platt­form oder einer web­ba­sier­ten Lis­te (zum Bei­spiel coin​mar​ket​cap​.com) ange­setzt wer­den. Es wird außer­dem nicht bean­stan­det, wenn der Markt­kurs nicht zum genau­en Trans­ak­ti­ons­zeit­punkt, son­dern bei gleich­mä­ßi­ger Wert­ermitt­lung auf einen nach doku­men­tier­ten Vor­ga­ben ermit­tel­ten Tages­kurs (Tages­durch­schnitts­kurs, Tages­zeit­kurs oder Tages­schluss­kurs) abstellt.
  • Sta­king und Len­ding: Das Schrei­ben ent­hält detail­lier­te Erläu­te­run­gen zur steu­er­li­chen Behand­lung von Erträ­gen aus Sta­king oder Len­ding von Kryp­tower­ten. Dabei gilt nach Auf­fas­sung des BMF eine wich­ti­ge Neue­rung: In der Regel ist für das Sta­king“ ein Clai­ming“ erfor­der­lich, das heißt das Ein­for­dern“ der im Sys­tem ange­leg­ten Ver­gü­tung. Noch nicht ein­ge­for­der­te“ Kryp­tower­te müs­sen nun spä­tes­tens zum 31.12. eines Jah­res oder bei Unter­neh­men zum Ende des jewei­li­gen Wirt­schafts­jah­res steu­er­lich berück­sich­tigt werden. 


Pra­xis­hin­weis

Der Anle­ger ist grund­sätz­lich selbst in der Pflicht, die erziel­ten Ein­nah­men aus Kryp­tower­ten gegen­über dem zustän­di­gen Finanz­amt zu erklä­ren. Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne sind regel­mä­ßig gera­de nicht in Steu­er­be­schei­ni­gun­gen und Erträg­nis­auf­stel­lun­gen ent­hal­ten und unter­lie­gen nicht der Abgel­tung­s­teu­er. Das BMF-Schrei­ben kon­kre­ti­siert die Mit­wir­kungs- und Doku­men­ta­ti­ons­an­for­de­run­gen und sieht auch eini­ge Klar­stel­lun­gen und Erleich­te­run­gen, zum Bei­spiel bei der Kurs­wert­ermitt­lung, vor. Die Anfor­de­run­gen brin­gen zumeist admi­nis­tra­ti­ve Mehr­be­las­tun­gen für Steu­er­pflich­ti­ge mit sich. Bei Ver­lus­ten kön­nen sie sich aber auch zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen aus­wir­ken. In der Pra­xis kommt es daher beson­de­res dar­auf an, für die Trans­ak­ti­ons­über­sicht geeig­ne­te Ver­fah­ren und Tools aus­zu­wäh­len, die gene­rier­ten Reports zu ver­ste­hen und deren Feh­ler­quel­len zu erken­nen. Unge­eig­ne­te Steu­er­re­ports und feh­ler­haf­te Report­ein­stel­lun­gen (zum Bei­spiel zu Ver­brauchs­fol­ge und Kurs­be­stim­mung), feh­len­de Anpas­sun­gen an die Erfor­der­nis­se des deut­schen Steu­er­rechts (zum Bei­spiel zur ein­jäh­ri­gen Hal­te­frist) und feh­len­de Nach­voll­zieh­bar­keit über Art und Umfang der manu­el­len Anpas­sun­gen wer­den nach dem neu­en BMF-Schrei­ben – das die Finanz­ver­wal­tung bin­det – ver­stärkt zu Rück­fra­gen und steu­er­li­chen sowie straf­recht­li­chen Risi­ken füh­ren. Wer in Kryp­tower­te inves­tiert, soll­te daher grund­sätz­lich zugleich auch in die Trans­pa­renz ent­spre­chen­der Trans­ak­tio­nen und ein steu­er­lich aus­rei­chen­des Report­ing inves­tie­ren. Denn wer sei­ne Kryp­to-Gewin­ne nicht sau­ber doku­men­tiert, ris­kiert neben mate­ri­el­len steu­er­li­chen Nach­tei­len aus fal­schen Bemes­sungs­grund­la­gen und ungüns­ti­gen Schät­zun­gen vor allem auch straf­recht­li­che Folgen.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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