BMF:
Mehr Transparenz bei Anlagen in Kryptowerten gefordert
Der Handel mit Kryptowährungen wie beispielsweise Bitcoins erfreut sich weiter großer Beliebtheit und auch im Jahr 2024 und zu Beginn des Jahres 2025 konnten hohe Gewinne erzielt werden. Hieraus resultieren auch steuerliche Erklärungs- und Mitwirkungspflichten. Die Anleger sollten hierzu die aktuelle Stellungnahme der Finanzverwaltung zu Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte beachten (BMF-Schreiben vom 06.03.2025), um Nachzahlungen und strafrechtliche Risiken zu vermeiden.
Hintergrund
Die steuerliche Erfassung und die steuerlichen Pflichten bei Investitionen in und Verkäufen von Kryptowerten sind gesetzlich nicht gesondert geregelt. Die deutsche Finanzverwaltung hatte erstmals im Jahr 2022 umfangreich zu Anwendungsfragen zu virtuellen Währungen und sonstigen Token Stellung bezogen. In einem Grundsatzurteil erkannte der BFH virtuelle Währungen prinzipiell als Wirtschaftsgüter (nicht aber als Geld oder Kapitalvermögen) an und bestätigte die Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen im Privatvermögen innerhalb einer Haltefrist von einem Jahr (BFH, Urteil vom 14.02.2023 – IX R 3/22). Das aktuelle BMF-Schreiben ergänzt nun die frühere Stellungnahme insbesondere zu Erklärungs- und Dokumentationspflichten bei Einkünften aus Kryptowerten.
Wesentliche Neuerungen im Überblick
- Begriffliche Anpassung: Das BMF verwendet nun den Begriff „Kryptowerte“ anstelle von „virtuelle Währungen und Token“ und übernimmt damit die Terminologie der neuen aufsichtsrechtlichen Regelungen (KMAG).
- Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten: Ein zentraler Aspekt des neuen Schreibens sind die erweiterten Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, die grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden sind. Das BMF konkretisiert die Anforderungen an die sogenannten Steuerreports (zum Beispiel Transaktionsimporte über Cointracking, Koinly, Blockpit), die meist Ausgangspunkt für die Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte sind. Diese müssen vollständig, plausibel und widerspruchsfrei sein. Im Betriebsvermögen sollte nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD) eine Verfahrensdokumentation für den Einsatz der Steuertools vorgehalten werden. Bei Auslandsbezug – der nach dem BMF-Schreiben nicht nur bei Nutzung einer im Ausland ansässigen (zentralen) Kryptobörse, sondern auch bei dezentralen Handelsplattformen besteht – gelten weitere Mitwirkungs‑, Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, ebenso bei Privatanlegern mit hohen Einkünften (zurzeit über 500.000 Euro pro Jahr).
- Kursermittlung: Als Marktkurs für die Ermittlung von Anschaffungs- und Veräußerungskosten von Kryptowerten kann weiterhin der Kurs einer Handelsplattform oder einer webbasierten Liste (zum Beispiel coinmarketcap.com) angesetzt werden. Es wird außerdem nicht beanstandet, wenn der Marktkurs nicht zum genauen Transaktionszeitpunkt, sondern bei gleichmäßiger Wertermittlung auf einen nach dokumentierten Vorgaben ermittelten Tageskurs (Tagesdurchschnittskurs, Tageszeitkurs oder Tagesschlusskurs) abstellt.
- Staking und Lending: Das Schreiben enthält detaillierte Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung von Erträgen aus Staking oder Lending von Kryptowerten. Dabei gilt nach Auffassung des BMF eine wichtige Neuerung: In der Regel ist für das „Staking“ ein „Claiming“ erforderlich, das heißt das „Einfordern“ der im System angelegten Vergütung. Noch nicht „eingeforderte“ Kryptowerte müssen nun spätestens zum 31.12. eines Jahres oder bei Unternehmen zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres steuerlich berücksichtigt werden.
Praxishinweis
Der Anleger ist grundsätzlich selbst in der Pflicht, die erzielten Einnahmen aus Kryptowerten gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären. Veräußerungsgewinne sind regelmäßig gerade nicht in Steuerbescheinigungen und Erträgnisaufstellungen enthalten und unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Das BMF-Schreiben konkretisiert die Mitwirkungs- und Dokumentationsanforderungen und sieht auch einige Klarstellungen und Erleichterungen, zum Beispiel bei der Kurswertermittlung, vor. Die Anforderungen bringen zumeist administrative Mehrbelastungen für Steuerpflichtige mit sich. Bei Verlusten können sie sich aber auch zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken. In der Praxis kommt es daher besonderes darauf an, für die Transaktionsübersicht geeignete Verfahren und Tools auszuwählen, die generierten Reports zu verstehen und deren Fehlerquellen zu erkennen. Ungeeignete Steuerreports und fehlerhafte Reporteinstellungen (zum Beispiel zu Verbrauchsfolge und Kursbestimmung), fehlende Anpassungen an die Erfordernisse des deutschen Steuerrechts (zum Beispiel zur einjährigen Haltefrist) und fehlende Nachvollziehbarkeit über Art und Umfang der manuellen Anpassungen werden nach dem neuen BMF-Schreiben – das die Finanzverwaltung bindet – verstärkt zu Rückfragen und steuerlichen sowie strafrechtlichen Risiken führen. Wer in Kryptowerte investiert, sollte daher grundsätzlich zugleich auch in die Transparenz entsprechender Transaktionen und ein steuerlich ausreichendes Reporting investieren. Denn wer seine Krypto-Gewinne nicht sauber dokumentiert, riskiert neben materiellen steuerlichen Nachteilen aus falschen Bemessungsgrundlagen und ungünstigen Schätzungen vor allem auch strafrechtliche Folgen.