BFH:
Grund­er­werb­steu­er­li­che Kon­zern­ver­güns­ti­gung auch bei Aus­glie­de­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens auf eine neu gegrün­de­te GmbH

Betrieb­li­che Umstruk­tu­rie­run­gen wer­den oft durch grund­er­werb­steu­er­li­che Belas­tun­gen ver­hin­dert, wenn Grund­stü­cke oder Antei­le an Gesell­schaf­ten mit Grund­be­sitz über­tra­gen wer­den. Die soge­nann­te grund­er­werb­steu­er­li­che Kon­zern­klau­sel nimmt daher bestimm­te Umstruk­tu­rie­run­gen von der Grund­er­werb­steu­er aus (§ 6a GrEStG). Der BFH erwei­tert nun den Anwen­dungs­be­reich die­ser Grund­er­werb­steu­er­be­güns­ti­gung für die Aus­glie­de­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens mit Grund­be­sitz auf eine neu gegrün­de­te GmbH (BFH, Urteil vom 25.9.2024 – II R 2/22).


Hin­ter­grund

Die Grund­er­werb­steu­er­be­güns­ti­gung wird nur unter engen Anfor­de­run­gen gewährt. Vor­aus­ge­setzt wer­den insbesondere

  • ein begüns­ti­gungs­fä­hi­ger Über­tra­gungs­vor­gang (bestimm­te Umwand­lun­gen nach UmwG und Ein­brin­gun­gen oder ande­re Erwerbs­vor­gän­ge auf gesell­schafts­ver­trag­li­cher Grundlage),
  • ein begüns­ti­gungs­fä­hi­ger Grund­er­werb­steu­er­tat­be­stand (ins­be­son­de­re qua­li­fi­zier­te Gesell­schaf­ter­wech­sel, Anteilsvereinigung),
  • qua­li­fi­zier­te Betei­lig­te („herr­schen­des Unter­neh­men“ und abhän­gi­ge“ Gesell­schaf­ten) und
  • die Ein­hal­tung von fünf­jäh­ri­gen Vor- und Nach­be­hal­tens­fris­ten (95 %) vor und nach dem Rechtsvorgang.


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall wur­de ein Ein­zel­un­ter­neh­men im Wege der Aus­glie­de­rung als Gan­zes auf eine GmbH über­tra­gen, die mit Gesell­schafts­ver­trag vom sel­ben Tag neu gegrün­det wur­de. Der bis­he­ri­ge Ein­zel­un­ter­neh­mer wur­de Allein­ge­sell­schaf­ter der GmbH. Zum Betriebs­ver­mö­gen des Ein­zel­un­ter­neh­mens gehör­te ein inlän­di­sches Grund­stück und das Finanz­amt setz­te Grund­er­werb­steu­er fest, da es die Vor­aus­set­zun­gen der Kon­zern­ver­güns­ti­gung nicht als erfüllt ansah. Dem wider­sprach der BFH und gewähr­te die Besteue­rungs­aus­nah­me nach § 6a GrEStG. Auch die Aus­glie­de­rung eines Ein­zel­un­ter­neh­mens zur Neu­grün­dung ist ein begüns­ti­gungs­fä­hi­ger Über­tra­gungs­vor­gang. Der Allein­ge­sell­schaf­ter einer GmbH kann herr­schen­des Unter­neh­men im Sin­ne des § 6a GrEStG sein. Die fünf­jäh­ri­ge Vor- und Nach­be­hal­tens­frist ist bei Umwand­lungs­vor­gän­gen nur dann und soweit ein­zu­hal­ten, als sie auf­grund des begüns­tig­ten Umwand­lungs­vor­gangs auch ein­ge­hal­ten wer­den kann. Die Vor­be­hal­tens­frist konn­te nicht erfüllt wer­den, da die GmbH vor der Umwand­lung nicht exis­tier­te; sie ist daher uner­heb­lich. Die fünf­jäh­ri­ge Nach­be­hal­tens­frist muss hin­ge­gen durch den Allein­ge­sell­schaf­ter der GmbH ein­ge­hal­ten werden.


Pra­xis­hin­weis

Das Urteil betrifft einen häu­fi­gen Pra­xis­fall, in dem die Finanz­ver­wal­tung die Kon­zern­ver­güns­ti­gung bis­her aus­drück­lich ver­sag­te. Es ist zu hof­fen, dass die Finanz­ver­wal­tung die Ent­schei­dung des BFH in ihre Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen auf­nimmt und somit Rechts­si­cher­heit für zukünf­ti­ge Vor­ha­ben schafft. Auch dann soll­te jedoch beach­tet wer­den, dass der BFH die Grund­er­werb­steu­er­aus­nah­me eng aus­legt. In einem Urteil vom sel­ben Tag ver­sag­te der BFH die Grund­er­werb­steu­er­be­güns­ti­gung für die Ein­brin­gung von Antei­len an einer Grund­stücks-Per­so­nen­ge­sell­schaft in Vor­rats­ge­sell­schaf­ten, die bereits im Vor­jahr erwor­ben wor­den waren; die Vor­be­hal­tens­frist hät­te in die­sem Fall für die Begüns­ti­gung ein­ge­hal­ten wer­den müs­sen (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 46/22).

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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