BFH:
Grunderwerbsteuerliche Konzernvergünstigung auch bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete GmbH
Betriebliche Umstrukturierungen werden oft durch grunderwerbsteuerliche Belastungen verhindert, wenn Grundstücke oder Anteile an Gesellschaften mit Grundbesitz übertragen werden. Die sogenannte grunderwerbsteuerliche Konzernklausel nimmt daher bestimmte Umstrukturierungen von der Grunderwerbsteuer aus (§ 6a GrEStG). Der BFH erweitert nun den Anwendungsbereich dieser Grunderwerbsteuerbegünstigung für die Ausgliederung eines Einzelunternehmens mit Grundbesitz auf eine neu gegründete GmbH (BFH, Urteil vom 25.9.2024 – II R 2/22).
Hintergrund
Die Grunderwerbsteuerbegünstigung wird nur unter engen Anforderungen gewährt. Vorausgesetzt werden insbesondere
- ein begünstigungsfähiger Übertragungsvorgang (bestimmte Umwandlungen nach UmwG und Einbringungen oder andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage),
- ein begünstigungsfähiger Grunderwerbsteuertatbestand (insbesondere qualifizierte Gesellschafterwechsel, Anteilsvereinigung),
- qualifizierte Beteiligte („herrschendes Unternehmen“ und „abhängige“ Gesellschaften) und
- die Einhaltung von fünfjährigen Vor- und Nachbehaltensfristen (95 %) vor und nach dem Rechtsvorgang.
Entscheidung
Im Entscheidungsfall wurde ein Einzelunternehmen im Wege der Ausgliederung als Ganzes auf eine GmbH übertragen, die mit Gesellschaftsvertrag vom selben Tag neu gegründet wurde. Der bisherige Einzelunternehmer wurde Alleingesellschafter der GmbH. Zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gehörte ein inländisches Grundstück und das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es die Voraussetzungen der Konzernvergünstigung nicht als erfüllt ansah. Dem widersprach der BFH und gewährte die Besteuerungsausnahme nach § 6a GrEStG. Auch die Ausgliederung eines Einzelunternehmens zur Neugründung ist ein begünstigungsfähiger Übertragungsvorgang. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein. Die fünfjährige Vor- und Nachbehaltensfrist ist bei Umwandlungsvorgängen nur dann und soweit einzuhalten, als sie aufgrund des begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden kann. Die Vorbehaltensfrist konnte nicht erfüllt werden, da die GmbH vor der Umwandlung nicht existierte; sie ist daher unerheblich. Die fünfjährige Nachbehaltensfrist muss hingegen durch den Alleingesellschafter der GmbH eingehalten werden.
Praxishinweis
Das Urteil betrifft einen häufigen Praxisfall, in dem die Finanzverwaltung die Konzernvergünstigung bisher ausdrücklich versagte. Es ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung des BFH in ihre Verwaltungsanweisungen aufnimmt und somit Rechtssicherheit für zukünftige Vorhaben schafft. Auch dann sollte jedoch beachtet werden, dass der BFH die Grunderwerbsteuerausnahme eng auslegt. In einem Urteil vom selben Tag versagte der BFH die Grunderwerbsteuerbegünstigung für die Einbringung von Anteilen an einer Grundstücks-Personengesellschaft in Vorratsgesellschaften, die bereits im Vorjahr erworben worden waren; die Vorbehaltensfrist hätte in diesem Fall für die Begünstigung eingehalten werden müssen (BFH, Urteil vom 25.09.2024 – II R 46/22).
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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