BFH:
Fremd­ver­gleichs­maß­stab bei der Geschäfts­füh­rer­ver­gü­tung für GmbH-Gesell­schaf­ter und Aktionäre

Der BFH (Urteil vom 24.10.2024 – I R 36/22) urteil­te zum Fremd­ver­gleichs­maß­stab bei Tan­tie­me­zah­lun­gen an den Vor­stand und Min­der­heits­ak­tio­när einer AG und begrenzt die Anfor­de­run­gen an den Fremd­ver­gleich im Fall eines unab­hän­gi­gen Aufsichtsrats“.


Hin­ter­grund

Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer – bei­spiels­wei­se für Ver­gü­tun­gen als Vor­stand oder Geschäfts­füh­rer – müs­sen einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Andern­falls droht eine Qua­li­fi­ka­ti­on der Zah­lun­gen als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Für den Fremd­ver­gleich gibt der BFH Maß­stä­be vor, ins­be­son­de­re für Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen einer GmbH und ihren Gesell­schaf­tern. Auf das Ver­hält­nis zwi­schen einer AG und ihren Aktio­nä­ren sind die­se Maß­stä­be nicht unein­ge­schränkt über­trag­bar, da sich AG und GmbH in struk­tu­rell hier­für wesent­li­chen Kri­te­ri­en unterschieden.

Im Ent­schei­dungs­fall waren drei Per­so­nen (K, P und F) an einer AG jeweils zu 1/3 als Aktio­nä­re betei­ligt. K war zugleich allein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Vor­stand. P und F gehör­ten dem Auf­sichts­rat an. Wei­te­res Mit­glied des Auf­sichts­rats war D, der nicht als Aktio­när an der AG betei­ligt war. Beschlüs­se im Auf­sichts­rat und im Vor­stand bedür­fen nach der Sat­zung der ein­fa­chen Mehr­heit. K erhielt nach sei­nem Vor­stands-Anstel­lungs­ver­trag gewinn- und umsatz­ab­hän­gi­ge Ver­gü­tun­gen, die das Finanz­amt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen beurteilte.


Ent­schei­dung

Der BFH ver­langt nun aus­drück­lich, die wesent­li­chen struk­tu­rel­len Unter­schie­de zwi­schen einer GmbH und einer AG bei Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen zwi­schen AG und Vor­stand aus­rei­chend zu wür­di­gen. So sind bei Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen einer AG und ihren Aktio­nä­ren die Inter­es­sen der Gesell­schaft eher gewähr­leis­tet als bei Ver­trä­gen zwi­schen einer GmbH und ihrem (beherr­schen­den) Gesell­schaf­ter, da bei einer AG der Auf­sichts­rat die Gesell­schaft gegen­über ihren Vor­stands­mit­glie­dern ver­tritt (§ 112 AktG). Der Auf­sichts­rat unter­liegt dar­über hin­aus bei der Fest­set­zung der Gesamt­be­zü­ge eines Vor­stands­mit­glieds beson­de­ren gesetz­li­chen Ange­mes­sen­heits­ver­pflich­tun­gen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Ein­fluss­mög­lich­kei­ten des Aktio­närs sind daher typi­scher­wei­se gerin­ger als die eines GmbH-Gesell­schaf­ters und der BFH sieht einen unab­hän­gi­gen“ Auf­sichts­rat als sehr star­kes Beweisan­zei­chen gegen das Vor­lie­gen einer ein­sei­ti­gen Inter­es­sen­wahr­neh­mung und damit für die Fremd­üb­lich­keit der Vergütungsvereinbarung“.


Pra­xis­hin­weis

Das Urteil begrenzt die Anfor­de­run­gen an einen Fremd­ver­gleich für Ver­gü­tun­gen an AG-Vor­stands­mit­glie­der im Fall eines unab­hän­gi­gen Auf­sichts­rats“. Die­ser Unab­hän­gig­keit – unter Berück­sich­ti­gung ins­be­son­de­re der per­so­nel­len Zusam­men­set­zung des Auf­sichts­rats und der Mehr­heits­ver­hält­nis­se – kommt daher eine beson­de­re Bedeu­tung zu.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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