BFH:
Geschäfts­lei­ten­de Hol­ding-KG als kör­per­schaft­steu­er­li­cher Organträger

Der BFH (Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21) urteil­te zu den Anfor­de­run­gen, die eine geschäfts­lei­ten­de Hol­ding-KG erfül­len muss, um als kör­per­schaft­steu­er­li­che Organ­trä­ge­rin fun­gie­ren zu kön­nen, und wider­spricht den erhöh­ten Anfor­de­run­gen der Finanzverwaltung.


Hin­ter­grund

Auch eine Per­so­nen­ge­sell­schaft kann Organ­trä­ger im Rah­men einer kör­per­schaft­steu­er­li­chen Organ­schaft sein. Sie muss hier­für aller­dings selbst eine ori­gi­när gewerb­li­che Tätig­keit aus­üben. Eine rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätig­keit mit gewerb­li­cher Prä­gung reicht nicht aus. Wel­che Anfor­de­run­gen bei einer Hol­ding-Per­so­nen­ge­sell­schaft an eine ori­gi­när gewerb­li­che Tätig­keit und damit an ihre Organ­träg­er­eig­nung bestehen, war bis­her unklar. 


Ent­schei­dung

Der BFH stellt nun klar, dass eine geschäfts­lei­ten­de Hol­ding-Per­so­nen­ge­sell­schaft eine gewerb­li­che Tätig­keit aus­übt und kör­per­schaft­steu­er­li­cher Organ­trä­ger sein kann, ohne dass sie über ihre geschäfts­lei­ten­de Tätig­keit hin­aus kon­zern­in­ter­ne ent­gelt­li­che Dienst­leis­tun­gen oder ande­re zusätz­li­che gewerb­li­che Akti­vi­tä­ten erbringt. Die Tätig­keit einer geschäfts­lei­ten­den Hol­ding“ geht nach dem Urteil gera­de über eine rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Aus­übung von Gesell­schaf­ter­rech­ten hin­aus. Die geschäfts­lei­ten­de Hol­ding betreibt über ihre Toch­ter­ge­sell­schaf­ten eine plan­mä­ßi­ge Unter­neh­mens­po­li­tik und übt Ein­fluss auf die lau­fen­de Geschäfts­füh­rung der Toch­ter­ge­sell­schaf­ten aus. Dies erfolgt zum Bei­spiel über Richt­li­ni­en, schrift­li­che Wei­sun­gen und Emp­feh­lun­gen an die abhän­gi­gen Unter­neh­men sowie gemein­sa­me Bespre­chun­gen und Bera­tun­gen, die auch schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den. Eine still­schwei­gen­de ein­heit­li­che Lei­tung, zum Bei­spiel durch per­so­nell ver­floch­te­ne oder ein­heit­li­che Geschäfts­füh­run­gen der Kon­zern­un­ter­neh­men, reicht nicht aus. Im Ent­schei­dungs­fall war der Ein­fluss auf das Tages­ge­schäft ins­be­son­de­re durch Pro­to­kol­le über Geschäfts­füh­rer­sit­zun­gen zu Ein­zel­hei­ten des Tages­ge­schäft dokumentiert. 


Wei­ter offe­ne Fragen

Offen lässt der BFH, ob eine geschäfts­lei­ten­de Hol­ding“ zwin­gend die Betei­li­gung an min­des­tens zwei Toch­ter­ge­sell­schaf­ten vor­aus­setzt. Im Ent­schei­dungs­fall bestan­den Betei­li­gun­gen an neun Toch­ter­ge­sell­schaf­ten. Er äußert sich auch nicht zu der Fra­ge, ob die gene­rel­len Anfor­de­run­gen an die Gewerb­lich­keit einer Per­so­nen­ge­sell­schafts-Hol­ding als Organ­trä­ger auch für die Anfor­de­run­gen an eine gewerb­li­che DBA-Betriebs­stät­te aus deut­scher Sicht gelten. 


Pra­xis­hin­weis

Der BFH senkt die Anfor­de­run­gen, die eine Per­so­nen­ge­sell­schafts-Hol­ding als Organ­trä­ger für inlän­di­sche Organ­ge­sell­schaf­ten erfül­len muss. Allein die Tätig­keit als geschäfts­lei­ten­de Hol­ding“ kann zu einer ori­gi­nä­ren Gewerb­lich­keit füh­ren. Es bleibt aber zunächst abzu­war­ten, ob die Finanz­ver­wal­tung ihre restrik­ti­ve­re Posi­ti­on anpasst. Offen ist auch, inwie­fern Ver­ständ­nis und Abgren­zung einer gewerb­li­chen Betei­li­gungs­ver­wal­tung auf wei­te­re ertrag­steu­er­li­che Fra­gen über­tra­gen wer­den. Dies beträ­fe ins­be­son­de­re die abkom­mens­recht­li­che Zuord­nung von Betei­li­gun­gen zu einer geschäfts­lei­ten­den Holding“-Personengesellschaft, bei­spiels­wei­se in Zusam­men­hang mit einer mög­li­chen Weg­zugs­be­steue­rung. Führt die geschäfts­lei­ten­de Betei­li­gungs­ver­wal­tung zu ori­gi­nä­rer Gewerb­lich­keit, soll­te dem auch die Zuord­nung der betrof­fe­nen Betei­li­gun­gen nach deut­schem DBA-Ver­ständ­nis fol­gen. Hier­zu äußert sich das aktu­el­le Urteil jedoch nicht.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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