BFH:
Geschäftsleitende Holding-KG als körperschaftsteuerlicher Organträger
Der BFH (Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21) urteilte zu den Anforderungen, die eine geschäftsleitende Holding-KG erfüllen muss, um als körperschaftsteuerliche Organträgerin fungieren zu können, und widerspricht den erhöhten Anforderungen der Finanzverwaltung.
Hintergrund
Auch eine Personengesellschaft kann Organträger im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft sein. Sie muss hierfür allerdings selbst eine originär gewerbliche Tätigkeit ausüben. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit mit gewerblicher Prägung reicht nicht aus. Welche Anforderungen bei einer Holding-Personengesellschaft an eine originär gewerbliche Tätigkeit und damit an ihre Organträgereignung bestehen, war bisher unklar.
Entscheidung
Der BFH stellt nun klar, dass eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und körperschaftsteuerlicher Organträger sein kann, ohne dass sie über ihre geschäftsleitende Tätigkeit hinaus konzerninterne entgeltliche Dienstleistungen oder andere zusätzliche gewerbliche Aktivitäten erbringt. Die Tätigkeit einer „geschäftsleitenden Holding“ geht nach dem Urteil gerade über eine rein vermögensverwaltende Ausübung von Gesellschafterrechten hinaus. Die geschäftsleitende Holding betreibt über ihre Tochtergesellschaften eine planmäßige Unternehmenspolitik und übt Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Tochtergesellschaften aus. Dies erfolgt zum Beispiel über Richtlinien, schriftliche Weisungen und Empfehlungen an die abhängigen Unternehmen sowie gemeinsame Besprechungen und Beratungen, die auch schriftlich festgehalten werden. Eine stillschweigende einheitliche Leitung, zum Beispiel durch personell verflochtene oder einheitliche Geschäftsführungen der Konzernunternehmen, reicht nicht aus. Im Entscheidungsfall war der Einfluss auf das Tagesgeschäft insbesondere durch Protokolle über Geschäftsführersitzungen zu Einzelheiten des Tagesgeschäft dokumentiert.
Weiter offene Fragen
Offen lässt der BFH, ob eine „geschäftsleitende Holding“ zwingend die Beteiligung an mindestens zwei Tochtergesellschaften voraussetzt. Im Entscheidungsfall bestanden Beteiligungen an neun Tochtergesellschaften. Er äußert sich auch nicht zu der Frage, ob die generellen Anforderungen an die Gewerblichkeit einer Personengesellschafts-Holding als Organträger auch für die Anforderungen an eine gewerbliche DBA-Betriebsstätte aus deutscher Sicht gelten.
Praxishinweis
Der BFH senkt die Anforderungen, die eine Personengesellschafts-Holding als Organträger für inländische Organgesellschaften erfüllen muss. Allein die Tätigkeit als „geschäftsleitende Holding“ kann zu einer originären Gewerblichkeit führen. Es bleibt aber zunächst abzuwarten, ob die Finanzverwaltung ihre restriktivere Position anpasst. Offen ist auch, inwiefern Verständnis und Abgrenzung einer gewerblichen Beteiligungsverwaltung auf weitere ertragsteuerliche Fragen übertragen werden. Dies beträfe insbesondere die abkommensrechtliche Zuordnung von Beteiligungen zu einer „geschäftsleitenden Holding“-Personengesellschaft, beispielsweise in Zusammenhang mit einer möglichen Wegzugsbesteuerung. Führt die geschäftsleitende Beteiligungsverwaltung zu originärer Gewerblichkeit, sollte dem auch die Zuordnung der betroffenen Beteiligungen nach deutschem DBA-Verständnis folgen. Hierzu äußert sich das aktuelle Urteil jedoch nicht.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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