FG Münster:
Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen und nachfolgende Umstrukturierung
Das FG Münster setzte sich mit Restrukturierungsmaßnahmen im Rahmen der erbschaftsteuerlichen Nachbehaltefrist auseinander (FG Münster, Urteil vom 25.2.2025 – 3 K 2046/23 Erb, Rev. II R 20/25).
Hintergrund
Für betriebliches Vermögen können erbschaft- und schenkungsteuerlich weitreichende Vergünstigungen beansprucht werden. Diese Vergünstigungen tragen der verminderten Fungibilität von Betriebsvermögen Rechnung und sollen die unveränderte Fortführung des Betriebs unter Erhalt der Arbeitsplätze im Interesse des Gemeinwohls ermöglichen. Die Vergünstigungen entfallen daher rückwirkend unter anderem bei Veräußerung des übertragenen Betriebsvermögens oder auch einer maßgeblichen Verminderung der Lohnsumme innerhalb bestimmter Fristen.
Entscheidung
Im Entscheidungsfall hatte der Kläger ein Einzelunternehmen geerbt. Dieses übertrug er im Folgejahr im Wege einer Ausgliederung auf eine neu gegründete GmbH und erhielt dafür sämtliche Geschäftsanteile der GmbH sowie eine Darlehensforderung gegenüber der Gesellschaft – ein Teil der gewährten Forderung wurde zum Jahresende teilweise in eine Kapitalrücklage der GmbH umgewandelt. Die Finanzverwaltung und das FG Münster erachteten die Ausgliederung als Verstoß gegen die Nachbehaltefrist, soweit neben den Gesellschaftsanteilen eine weitere Gegenleistung in Form der Darlehensforderung gewährt wurden, und versagten insoweit rückwirkend die zunächst gewährte erbschaftsteuerliche Begünstigung. Das FG Münster stellte klar, dass nachfolgende Umwandlungen nicht grundsätzlich schädlich sind, sondern nur insoweit, als sie Unternehmenssubstrat auf die private Ebene des Gesellschafters verlagern und damit der betrieblichen Bindung entziehen.
Praxishinweis
Um die erbschaftsteuerliche Begünstigung nicht zu gefährden, sollten Abflüsse in die Sphäre des Gesellschafters durch Entnahmen und Gewinnausschüttungen sowie im Rahmen von Restrukturierungen und Umwandlungen innerhalb der Sperrfristen eng im Hinblick auf schädliche Sperrfristverstöße überwacht werden. Aufgrund der unklaren Vorgaben der Finanzverwaltung gilt dies insbesondere bei mehrstufigen Unternehmensverbünden.
Gegen die Entscheidung des FG Münster wurde die Revision eingelegt, so dass der BFH Gelegenheit haben wird, sich zur Thematik von Restrukturierungen im Lichte der Nachbehaltefrist zu positionieren.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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