FG Müns­ter:
Erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung von Betriebs­ver­mö­gen und nach­fol­gen­de Umstrukturierung

Das FG Müns­ter setz­te sich mit Restruk­tu­rie­rungs­maß­nah­men im Rah­men der erb­schaft­steu­er­li­chen Nach­be­hal­te­frist aus­ein­an­der (FG Müns­ter, Urteil vom 25.2.2025 – 3 K 2046/23 Erb, Rev. II R 20/25).


Hin­ter­grund

Für betrieb­li­ches Ver­mö­gen kön­nen erb­schaft- und schen­kung­steu­er­lich weit­rei­chen­de Ver­güns­ti­gun­gen bean­sprucht wer­den. Die­se Ver­güns­ti­gun­gen tra­gen der ver­min­der­ten Fun­gi­bi­li­tät von Betriebs­ver­mö­gen Rech­nung und sol­len die unver­än­der­te Fort­füh­rung des Betriebs unter Erhalt der Arbeits­plät­ze im Inter­es­se des Gemein­wohls ermög­li­chen. Die Ver­güns­ti­gun­gen ent­fal­len daher rück­wir­kend unter ande­rem bei Ver­äu­ße­rung des über­tra­ge­nen Betriebs­ver­mö­gens oder auch einer maß­geb­li­chen Ver­min­de­rung der Lohn­sum­me inner­halb bestimm­ter Fristen.


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall hat­te der Klä­ger ein Ein­zel­un­ter­neh­men geerbt. Die­ses über­trug er im Fol­ge­jahr im Wege einer Aus­glie­de­rung auf eine neu gegrün­de­te GmbH und erhielt dafür sämt­li­che Geschäfts­an­tei­le der GmbH sowie eine Dar­le­hens­for­de­rung gegen­über der Gesell­schaft – ein Teil der gewähr­ten For­de­rung wur­de zum Jah­res­en­de teil­wei­se in eine Kapi­tal­rück­la­ge der GmbH umge­wan­delt. Die Finanz­ver­wal­tung und das FG Müns­ter erach­te­ten die Aus­glie­de­rung als Ver­stoß gegen die Nach­be­hal­te­frist, soweit neben den Gesell­schafts­an­tei­len eine wei­te­re Gegen­leis­tung in Form der Dar­le­hens­for­de­rung gewährt wur­den, und ver­sag­ten inso­weit rück­wir­kend die zunächst gewähr­te erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung. Das FG Müns­ter stell­te klar, dass nach­fol­gen­de Umwand­lun­gen nicht grund­sätz­lich schäd­lich sind, son­dern nur inso­weit, als sie Unter­neh­mens­sub­strat auf die pri­va­te Ebe­ne des Gesell­schaf­ters ver­la­gern und damit der betrieb­li­chen Bin­dung entziehen.


Pra­xis­hin­weis

Um die erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung nicht zu gefähr­den, soll­ten Abflüs­se in die Sphä­re des Gesell­schaf­ters durch Ent­nah­men und Gewinn­aus­schüt­tun­gen sowie im Rah­men von Restruk­tu­rie­run­gen und Umwand­lun­gen inner­halb der Sperr­fris­ten eng im Hin­blick auf schäd­li­che Sperr­frist­ver­stö­ße über­wacht wer­den. Auf­grund der unkla­ren Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung gilt dies ins­be­son­de­re bei mehr­stu­fi­gen Unternehmensverbünden. 

Gegen die Ent­schei­dung des FG Müns­ter wur­de die Revi­si­on ein­ge­legt, so dass der BFH Gele­gen­heit haben wird, sich zur The­ma­tik von Restruk­tu­rie­run­gen im Lich­te der Nach­be­hal­te­frist zu positionieren.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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