FG Müns­ter:
Stich­tags­prin­zip bei der erb­schaft­steu­er­li­chen Betriebs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gung für Grundstücke

Das FG Müns­ter urteil­te zu einer erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Fra­ge bei Über­tra­gung von Grund­stü­cken mit im Bau befind­li­chen Gebäu­den (FG Müns­ter, Urteil vom 14.11.2024 – 3 K 906/23 und 3 K 908/23 F). Soll­te der BFH die Urtei­le bestä­ti­gen, wird der Über­tra­gungs­zeit­punkt bei sol­chen Grund­stü­cken weit­rei­chen­de Bedeu­tung für den Umfang der erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­chen Betriebs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gung haben.


Hin­ter­grund

Für betrieb­li­ches Ver­mö­gen kön­nen erb­schaft­steu­er­lich und schen­kung­steu­er­lich weit­rei­chen­de Ver­güns­ti­gun­gen bean­sprucht wer­den. Grund­sätz­lich nicht begüns­tigt hin­ge­gen ist das sog. Ver­wal­tungs­ver­mö­gen“, zu dem auch Drit­ten zur Nut­zung über­las­se­ne Grund­stü­cke bzw. Grund­stücks­tei­le gehö­ren (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Dem­entspre­chend ist bei jeder Nach­fol­ge­pla­nung das zu über­tra­gen­de Ver­mö­gen im Hin­blick auf schäd­li­ches Ver­wal­tungs­ver­mö­gen zu über­prü­fen. Dar­über hin­aus kann schäd­li­ches Ver­wal­tungs­ver­mö­gen eine Betriebs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gung ins­ge­samt beein­träch­ti­gen, wenn die gesetz­li­chen Unschäd­lich­keits­gren­zen über­schrit­ten sind. Exis­tenz und Umfang von erb­schaft­steu­er­li­chem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen kann daher für die erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Belas­tung einer Ver­mö­gens­über­tra­gung ins­ge­samt von erheb­li­cher Bedeu­tung sein.


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall über­trug der Klä­ger unter ande­rem Gesell­schafts­an­tei­le an einer GmbH & Co. KG an sei­ne Söh­ne. Gesell­schafts­zweck der GmbH & Co. KG war die Ver­wal­tung, Nut­zung, Ver­mie­tung und Ver­pach­tung von eige­nen Immo­bi­li­en. Die GmbH & Co. KG hat­te hier­zu zwei unbe­bau­te Grund­stü­cke erwor­ben, die mit Feri­en­im­mo­bi­li­en zur Ver­mie­tung bebaut wer­den soll­ten. Die Über­tra­gung der Antei­le an der GmbH & Co. KG erfolg­te noch vor der mög­li­chen Nut­zung und Ver­mie­tung der Objek­te. Auf­grund der beab­sich­tig­ten Ver­mie­tung an Drit­te ord­ne­te das Finanz­amt die Grund­stü­cke dem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen zu. Dem wider­sprach das FG Müns­ter. Befin­den sich zum Bewer­tungs­stich­tag die Gebäu­de noch im Bau, stel­len die Grund­stü­cke auch dann kein Ver­wal­tungs­ver­mö­gen dar, wenn eine spä­te­re Ver­mie­tung beab­sich­tigt ist. Nach dem Wort­laut der Rege­lung ist allein die tat­säch­li­che Nut­zungs­über­las­sung an Drit­te im Zeit­punkt der Steu­er­ent­ste­hung – das heißt der Aus­füh­rung der Schen­kung bzw. mit dem Tod des Erb­las­sers (§ 9 ErbStG) – rele­vant. Die zukünf­tig beab­sich­tig­te Ver­mie­tung war damit unerheblich.


Pra­xis­hin­weis

Der Über­tra­gungs­zeit­punkt ist bei Grund­stü­cken mit im Bau befind­li­chen Gebäu­den zur spä­te­ren Nut­zungs­über­las­sung an Drit­te für die Qua­li­fi­ka­ti­on der Grund­stü­cke als Ver­wal­tungs­ver­mö­gen maß­geb­lich. Da Exis­tenz und Umfang von Ver­wal­tungs­ver­mö­gen für eine erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Betriebs­ver­mö­gens­ver­güns­ti­gung weit­rei­chen­de Fol­gen haben kön­nen, soll­te das Urteil des FG Müns­ter bei Über­tra­gung von Grund­ver­mö­gen berück­sich­tigt wer­den. Dies gilt ins­be­son­de­re hin­sicht­lich des Über­tra­gungs­zeit­punkts und einer (beab­sich­tig­ten) Nut­zungs­über­las­sung an Drit­te. Das FG Müns­ter sieht die Wahl des Über­tra­gungs­zeit­punkts aus­drück­lich nicht als rechts­miss­bräuch­lich an; dies ste­he viel­mehr in der frei­en Ent­schei­dung von Schen­ker und Beschenk­tem. Die Ent­schei­dung ist aller­dings noch nicht rechts­kräf­tig – der BFH wird hier­über in den Revi­si­ons­ver­fah­ren Rev. II R 37/24 und II R 38/24 entscheiden.

Ansprechpartner


Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.