BGH:
Kei­ne Bevoll­mäch­ti­gung eines Vor­stands­mit­glieds im Rah­men von § 12 AktG

Ent­schei­dung

Der BGH (Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 152/24) hat ent­schie­den, dass die Ver­tre­tungs­re­gel des § 112 Satz 1 AktG, wonach bei Rechts­ge­schäf­ten mit Vor­stands­mit­glie­dern der Auf­sichts­rat die Gesell­schaft ver­tritt (und nicht der Vor­stand), nicht dadurch umgan­gen wer­den kann, dass der Auf­sichts­rat ein Vor­stands­mit­glied unter Befrei­ung von § 181 BGB zur Durch­füh­rung einer vom Auf­sichts­rat beschlos­se­nen Ver­ein­ba­rung bevoll­mäch­tigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Rechts­ge­schäft in allen Punk­ten zuvor vom Auf­sichts­rat fest­ge­legt wurde.


Sach­ver­halt

In dem Fall ging es um die Ver­pfän­dung einer Rück­de­ckungs­ver­si­che­rung für eine Ver­sor­gungs­zu­sa­ge. Die­se hat­te der Beklag­te, der Allein­vor­stand der zwi­schen­zeit­lich insol­ven­ten Akti­en­ge­sell­schaft, der Ver­si­che­rung unter Vor­la­ge einer Ver­pfän­dungs­ver­ein­ba­rung ange­zeigt. Dar­in hat­te er im Namen der Gesell­schaft die Ansprü­che aus der Ver­si­che­rung an sich und sei­ne Ehe­frau zur Siche­rung der Ansprü­che aus der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge ver­pfän­det und das Kün­di­gungs­recht an sich selbst abge­tre­ten. Der Inhalt der Ver­pfän­dungs­ver­ein­ba­rung deck­te sich mit der Nie­der­schrift einer Auf­sichts­rats­sit­zung, in der der Auf­sichts­rat einer sol­chen Ver­pfän­dungs­ver­ein­ba­rung zuge­stimmt und den Beklag­ten zur Durch­füh­rung der Ver­pfän­dungs­ver­ein­ba­rung von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB 1. Alter­na­ti­ve befreit“ hatte.


Ent­schei­dungs­grün­de

Anders als die Vor­in­stan­zen hielt der BGH die Ver­pfän­dung für unwirk­sam. Die Akti­en­ge­sell­schaft hät­te im vor­lie­gen­den Fall nach § 112 Satz 1 AktG vom Auf­sichts­rat ver­tre­ten wer­den müs­sen. Die Kom­pe­tenz­zu­wei­sung in § 112 AktG kön­ne nicht durch Bevoll­mäch­ti­gung eines Vor­stands­mit­glieds unter Befrei­ung von den Beschrän­kun­gen des § 181 BGB außer Kraft gesetzt wer­den, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Ver­ein­ba­rung zuvor vom Auf­sichts­rat in allen Punk­ten fest­ge­legt wor­den war. Der Zweck des § 112 AktG, eine unbe­fan­ge­ne, von sach­frem­den Erwä­gun­gen unbe­ein­fluss­te Ver­tre­tung der Gesell­schaft sicher­zu­stel­len und Inter­es­sen­kon­flik­te zu ver­mei­den, erfor­dert im Inter­es­se der Rechts­si­cher­heit eine typi­sie­ren­de Betrach­tung. Gesell­schafts­in­ter­na wie Auf­sichts­rats­pro­to­kol­le sind hier­für unge­eig­net, da sie für den Rechts­ver­kehr nicht zugäng­lich sind, im Rah­men des § 112 AktG aber für jeder­mann ohne grö­ße­re Nach­for­schun­gen im Ein­zel­fall ein­deu­tig bestimm­bar sein muss, wel­ches Organ zur Ver­tre­tung der Gesell­schaft befugt ist. Die Fra­ge, ob die Ver­ein­ba­rung vom Auf­sichts­rat nach­träg­lich gemäß § 177 AktG hät­te geneh­migt wer­den kön­nen – so die herr­schen­de Mei­nung – ließ der BGH offen, weil kei­ne Geneh­mi­gung erfolgt ist.


Pra­xis­hin­weis

Die Rege­lung des § 112 AktG führt in der Pra­xis immer wie­der zu Pro­ble­men. Der ein­fachs­te (und sichers­te) Weg bei Rechts­ge­schäf­ten zwi­schen der Akti­en­ge­sell­schaft und einem Vor­stands­mit­glied ist, dass der Auf­sichts­rat als Ple­num die Erklä­rung selbst abgibt, etwa dadurch, dass er die Ver­ein­ba­rung im Rah­men der Beschluss­fas­sung selbst unter­zeich­net. Dies bie­tet sich ins­be­son­de­re bei klei­nen Auf­sichts­rä­ten an. Eben­falls bestä­tigt hat der BGH die bis­lang schon von der herr­schen­den Mei­nung aner­kann­te Mög­lich­keit, den Vor­stand als Erklä­rungs­bo­ten mit der Über­mitt­lung sei­ner Erklä­rung zu beauf­tra­gen. Wich­tig ist in die­sem Fall aber, dass dem Vor­stand bei der Abga­be der Erklä­rung kein eige­ner Ermes­senspiel­raum zukommt. Zu ver­mei­den sind also ins­be­son­de­re For­mu­lie­run­gen wie Der Vor­stand wird bevoll­mäch­tigt“ oder ermäch­tigt“. Aner­kannt wird allein schon aus Prak­ti­ka­bi­li­täts­grün­den von der herr­schen­den Mei­nung schließ­lich die Ver­tre­tung des Auf­sichts­rats durch ein ein­zel­nes Mit­glied, ins­be­son­de­re des Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den, unter Ein­räu­mung eines beschränk­ten eige­nen Ent­schei­dungs­spiel­raums, ins­be­son­de­re dann, wenn der Auf­sichts­rat durch einen grund­le­gen­den Beschluss der Ermes­sens­aus­übung des Han­deln­den einen kla­ren Rah­men zieht.

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