BGH:
Keine Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds im Rahmen von § 12 AktG
Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 02.12.2025 – II ZR 152/24) hat entschieden, dass die Vertretungsregel des § 112 Satz 1 AktG, wonach bei Rechtsgeschäften mit Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrat die Gesellschaft vertritt (und nicht der Vorstand), nicht dadurch umgangen werden kann, dass der Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied unter Befreiung von § 181 BGB zur Durchführung einer vom Aufsichtsrat beschlossenen Vereinbarung bevollmächtigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Rechtsgeschäft in allen Punkten zuvor vom Aufsichtsrat festgelegt wurde.
Sachverhalt
In dem Fall ging es um die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung für eine Versorgungszusage. Diese hatte der Beklagte, der Alleinvorstand der zwischenzeitlich insolventen Aktiengesellschaft, der Versicherung unter Vorlage einer Verpfändungsvereinbarung angezeigt. Darin hatte er im Namen der Gesellschaft die Ansprüche aus der Versicherung an sich und seine Ehefrau zur Sicherung der Ansprüche aus der Versorgungszusage verpfändet und das Kündigungsrecht an sich selbst abgetreten. Der Inhalt der Verpfändungsvereinbarung deckte sich mit der Niederschrift einer Aufsichtsratssitzung, in der der Aufsichtsrat einer solchen Verpfändungsvereinbarung zugestimmt und den Beklagten „zur Durchführung der Verpfändungsvereinbarung von den Beschränkungen des § 181 BGB 1. Alternative befreit“ hatte.
Entscheidungsgründe
Anders als die Vorinstanzen hielt der BGH die Verpfändung für unwirksam. Die Aktiengesellschaft hätte im vorliegenden Fall nach § 112 Satz 1 AktG vom Aufsichtsrat vertreten werden müssen. Die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG könne nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB außer Kraft gesetzt werden, und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, die Vereinbarung zuvor vom Aufsichtsrat in allen Punkten festgelegt worden war. Der Zweck des § 112 AktG, eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflusste Vertretung der Gesellschaft sicherzustellen und Interessenkonflikte zu vermeiden, erfordert im Interesse der Rechtssicherheit eine typisierende Betrachtung. Gesellschaftsinterna wie Aufsichtsratsprotokolle sind hierfür ungeeignet, da sie für den Rechtsverkehr nicht zugänglich sind, im Rahmen des § 112 AktG aber für jedermann ohne größere Nachforschungen im Einzelfall eindeutig bestimmbar sein muss, welches Organ zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. Die Frage, ob die Vereinbarung vom Aufsichtsrat nachträglich gemäß § 177 AktG hätte genehmigt werden können – so die herrschende Meinung – ließ der BGH offen, weil keine Genehmigung erfolgt ist.
Praxishinweis
Die Regelung des § 112 AktG führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Der einfachste (und sicherste) Weg bei Rechtsgeschäften zwischen der Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied ist, dass der Aufsichtsrat als Plenum die Erklärung selbst abgibt, etwa dadurch, dass er die Vereinbarung im Rahmen der Beschlussfassung selbst unterzeichnet. Dies bietet sich insbesondere bei kleinen Aufsichtsräten an. Ebenfalls bestätigt hat der BGH die bislang schon von der herrschenden Meinung anerkannte Möglichkeit, den Vorstand als Erklärungsboten mit der Übermittlung seiner Erklärung zu beauftragen. Wichtig ist in diesem Fall aber, dass dem Vorstand bei der Abgabe der Erklärung kein eigener Ermessenspielraum zukommt. Zu vermeiden sind also insbesondere Formulierungen wie „Der Vorstand wird bevollmächtigt“ oder „ermächtigt“. Anerkannt wird allein schon aus Praktikabilitätsgründen von der herrschenden Meinung schließlich die Vertretung des Aufsichtsrats durch ein einzelnes Mitglied, insbesondere des Aufsichtsratsvorsitzenden, unter Einräumung eines beschränkten eigenen Entscheidungsspielraums, insbesondere dann, wenn der Aufsichtsrat durch einen grundlegenden Beschluss der Ermessensausübung des Handelnden einen klaren Rahmen zieht.