FG Berlin-Brandenburg:
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer
Das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23; n.rkr.) gewährt die Anrechnung von US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die deutsche Gewerbesteuer. Eine solche Anrechnung ist seit langem umstritten.
Hintergrund
Kapitalgesellschaften droht insbesondere bei Erträgen aus Auslandsbeteiligungen eine Doppelbesteuerung, wenn ausländische Quellensteuern nicht vollständig auf deutsche Körperschaftsteuer angerechnet werden und die Erträge der Gewerbesteuer unterliegen. Die deutsche Finanzverwaltung versagt bisher die Anrechnung ausländischer Quellensteuern auf die deutsche Gewerbesteuer, da das Gewerbesteuergesetz keine Anrechnungsregelungen vorsieht.
Entscheidung
Eine GmbH bezog Dividenden aus Aktien an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft. Hierauf behielt die US-amerikanische Kapitalgesellschaft 5 % Quellensteuer ein. Die Dividenden blieben in der Körperschaftsteuerveranlagung zu 95 % außer Ansatz (§ 8b KStG). Sie unterlagen aber der Gewerbesteuer, da die Beteiligung zum Jahresanfang noch nicht bestanden hatte und somit die Anforderungen an das gewerbesteuerliche „Schachtelprivileg“ nicht erfüllten. Die GmbH beantragte die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer. Diese Anrechnung ist nach der aktuellen Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zu gewähren. Hierfür sind die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Regelungen analog anzuwenden.
Praxishinweis
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sollte auch der BFH im Revisionsverfahren eine Anrechnung der ausländischen Steuern bestätigen, schlösse dies eine Lücke in der Beseitigung von Doppelbesteuerung. Die Feststellungen über die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach sind nach dem aktuellen Urteil im Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag zu treffen. Entsprechende Fälle, in denen bislang eine Anrechnung auf die Gewerbsteuer versagt wurde, sollten offengehalten werden. Betroffen sind regelmäßig Konstellationen, in denen ausländische Einkünfte zwar zu keiner körperschaftsteuerlichen, wohl aber zu einer gewerbesteuerlichen Belastung führen. Bei Beteiligungserträgen kann dies insbesondere im Jahr eines unterjährigen Erwerbs oder bei einer Beteiligungshöhe zwischen 10 % und 15 % bei Fall sein.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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