FG Ber­lin-Bran­den­burg:
Anrech­nung aus­län­di­scher Quel­len­steu­er auf inlän­di­sche Gewerbesteuer

Das FG Ber­lin-Bran­den­burg (Urteil vom 14.01.2026 – 10 K 10106/23; n.rkr.) gewährt die Anrech­nung von US-ame­ri­ka­ni­scher Quel­len­steu­er auf Kapi­tal­erträ­ge auf die deut­sche Gewer­be­steu­er. Eine sol­che Anrech­nung ist seit lan­gem umstritten.


Hin­ter­grund

Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten droht ins­be­son­de­re bei Erträ­gen aus Aus­lands­be­tei­li­gun­gen eine Dop­pel­be­steue­rung, wenn aus­län­di­sche Quel­len­steu­ern nicht voll­stän­dig auf deut­sche Kör­per­schaft­steu­er ange­rech­net wer­den und die Erträ­ge der Gewer­be­steu­er unter­lie­gen. Die deut­sche Finanz­ver­wal­tung ver­sagt bis­her die Anrech­nung aus­län­di­scher Quel­len­steu­ern auf die deut­sche Gewer­be­steu­er, da das Gewer­be­steu­er­ge­setz kei­ne Anrech­nungs­re­ge­lun­gen vorsieht.


Ent­schei­dung

Eine GmbH bezog Divi­den­den aus Akti­en an einer US-ame­ri­ka­ni­schen Kapi­tal­ge­sell­schaft. Hier­auf behielt die US-ame­ri­ka­ni­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft 5 % Quel­len­steu­er ein. Die Divi­den­den blie­ben in der Kör­per­schaft­steu­er­ver­an­la­gung zu 95 % außer Ansatz (§ 8b KStG). Sie unter­la­gen aber der Gewer­be­steu­er, da die Betei­li­gung zum Jah­res­an­fang noch nicht bestan­den hat­te und somit die Anfor­de­run­gen an das gewer­be­steu­er­li­che Schach­tel­pri­vi­leg“ nicht erfüll­ten. Die GmbH bean­trag­te die Anrech­nung der aus­län­di­schen Quel­len­steu­er auf die Gewer­be­steu­er. Die­se Anrech­nung ist nach der aktu­el­len Ent­schei­dung des FG Ber­lin-Bran­den­burg zu gewäh­ren. Hier­für sind die ein­kom­men- und kör­per­schaft­steu­er­li­chen Rege­lun­gen ana­log anzuwenden.


Pra­xis­hin­weis

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Soll­te auch der BFH im Revi­si­ons­ver­fah­ren eine Anrech­nung der aus­län­di­schen Steu­ern bestä­ti­gen, schlös­se dies eine Lücke in der Besei­ti­gung von Dop­pel­be­steue­rung. Die Fest­stel­lun­gen über die Anrech­nung dem Grun­de und der Höhe nach sind nach dem aktu­el­len Urteil im Ver­fah­ren über den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag zu tref­fen. Ent­spre­chen­de Fäl­le, in denen bis­lang eine Anrech­nung auf die Gewerb­steu­er ver­sagt wur­de, soll­ten offen­ge­hal­ten wer­den. Betrof­fen sind regel­mä­ßig Kon­stel­la­tio­nen, in denen aus­län­di­sche Ein­künf­te zwar zu kei­ner kör­per­schaft­steu­er­li­chen, wohl aber zu einer gewer­be­steu­er­li­chen Belas­tung füh­ren. Bei Betei­li­gungs­er­trä­gen kann dies ins­be­son­de­re im Jahr eines unter­jäh­ri­gen Erwerbs oder bei einer Betei­li­gungs­hö­he zwi­schen 10 % und 15 % bei Fall sein.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

Wir verwenden die nachfolgend aufgeführten Cookies, um die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren und um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. Dadurch erhobene Daten geben wir an unsere Partner für Analysen weiter. Unsere Partner führen diese Informationen möglicherweise mit weiteren Daten zusammen, die Sie ihnen bereitgestellt haben oder die sie im Rahmen Ihrer Nutzung der Dienste gesammelt haben. Die jeweilige Einwilligung für die Nutzung der Cookies ist freiwillig, für die Nutzung dieser Website nicht notwendig und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.