Finanz­ver­wal­tung:
Dif­fe­ren­zier­te Frei­text­fel­der in Steu­er­erklä­run­gen 2025 und Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen 2026

Die Finanz­ver­wal­tung führt in eini­gen For­mu­la­ren für das Jahr 2025 erst­ma­lig dif­fe­ren­zier­te Frei­text­fel­der ein. Dies soll ver­mut­lich die nach­fol­gen­de per­so­nel­le Bear­bei­tung durch die Finanz­äm­ter auch unter Risi­ko­aspek­ten ver­bes­sern. Auf Unter­neh­mens­sei­te soll­te die Neu­ge­stal­tung der Frei­text­fel­der erneut Gele­gen­heit sein, steu­er­li­che Risi­ken früh­zei­tig zu erfas­sen, ein­zu­ord­nen und ggf. im Rah­men der Frei­text­fel­der gezielt offen zu legen.


Hin­ter­grund

Die Steu­er­fest­set­zung erfolgt in vie­len Fäl­len aus­schließ­lich auto­ma­ti­ons­ge­stützt. Den­noch soll es in jeder Steu­er­erklä­rung mög­lich sein, wei­te­re, nicht maschi­nell ver­ar­beit­ba­re Anga­ben zum indi­vi­du­el­len Fall zu machen. Hier­zu wird das sog. Frei­text­feld belegt, was zur Aus­steue­rung des Vor­gangs aus dem auto­ma­ti­sier­ten Pro­zess und einer per­so­nel­len Beur­tei­lung im Finanz­amt führt. 


Neue­rung

Bis­her war für ent­spre­chen­de Anga­ben das Frei­text­feld ledig­lich auf Ja“ zu set­zen, um auf ergän­zen­de Anga­ben zur Steu­er­erklä­rung zu wei­te­ren oder abwei­chen­den Anga­ben und Sach­ver­hal­ten oder eine von der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung abwei­chen­de Rechts­au­fas­sung hin­zu­wei­sen. In den aktua­li­sier­ten For­mu­la­ren sind ergän­zen­de Anga­ben nun zwin­gend den fol­gen­den vier Fall­grup­pen zuzuordnen: 

In der Steuererklärung

  • konn­ten steu­er­erheb­li­che Sach­ver­hal­te nicht erklärt werden;
  • wird bewusst eine von der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung abwei­chen­de Rechts­auf­fas­sung vertreten;
  • sol­len Sach­ver­hal­te per­so­nell ver­tieft geprüft werden;
  • lie­gen meh­re­re der vor­ge­nann­ten Grün­de vor.

Erläu­te­run­gen hier­zu sind in einer geson­der­ten Anla­ge Ergän­zen­de Anga­ben zur Steu­er­an­mel­dung“ vorzunehmen.


Pra­xis­hin­weis

Eine wesent­li­che inhalt­li­che Ände­rung ergibt sich durch die­se zusätz­li­che for­mel­le Unter­glie­de­rungs­pflicht nicht – auch bis­her soll­ten die Grün­de für die Nut­zung des Frei­text­fel­des in den bei­gefüg­ten Erläu­te­run­gen ange­ge­ben sein, um das Ziel – i.d.R. Ver­mei­dung straf­recht­li­cher Risi­ken durch unzu­rei­chen­de Anga­ben – zu erreichen.

Die Nut­zung des Frei­text­fel­des ist erfor­der­lich, wenn der Steu­er­erklä­rung erkenn­ba­re Zwei­fel zugrun­de lie­gen – wie nicht voll­stän­dig bekann­ter Sach­ver­halt, abwei­chen­de Rechts­auf­fas­sung, unkla­re Rechts­la­ge. Die Offen­le­gung die­ser Unsi­cher­hei­ten min­dert das straf­recht­li­che Risi­ko aus einem Unter­las­sen not­wen­di­ger Anga­ben gegen­über der Finanz­ver­wal­tung. durch Nut­zung des Frei­text­fel­des. Die Anre­gung einer ver­tief­ten per­so­nel­len Prü­fung“ kann hilf­reich sein, da sich das Finanz­amt dann spä­ter schwe­rer auf eine neue Tat­sa­che“ für die nacht­tei­li­ge Ände­rung eines Beschei­des beru­fen kann. 

Für Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dun­gen sind die dif­fe­ren­zier­ten Frei­text­fel­der bereits aktu­ell zu beachten.

Ansprechpartner


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