Transparenzregister:
Die registerführende Stelle fordert zu gesetzlich vorgeschriebener Mitteilung auf
Das Transparenzregister schreibt derzeit Rechtseinheiten an, zu denen noch keine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten vorliegt. Dies hat das Transparenzregister auf seiner Webseite bekanntgegeben. In den Anschreiben informiert die registerführende Stelle über die Mitteilungspflicht und fordert die betroffenen Rechtseinheiten dazu auf, die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilung zum Transparenzregister vorzunehmen.
Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister gilt nach §§ 21, 22 Geldwäschegesetz (GwG) für alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften und Trusts bzw. trustähnliche Rechtsgestaltungen. Mitteilungspflichtige Rechtseinheiten haben die in § 19 Abs. 1 GwG genannten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, alle Staatsangehörigkeiten) einzuholen und an das Transparenzregister zu melden.
Eine vorsätzlich oder leichtfertig unterlassene Mitteilung zum Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 56 Abs. 1 GwG mit einem Bußgeld von bis zu 150.000 Euro geahndet werden.
Praxishinweis
Rechtseinheiten, die ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht dem Transparenzregister mitgeteilt haben, sollten dies unverzüglich nachholen. Ferner ist die Mitteilung zum Transparenzregister fortlaufend zu aktualisieren. Es ist daher sinnvoll, die Aktualität des Transparenzregistereintrags in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten kann über die Webseite des Transparenzregisters nach Registrierung mit einem Nutzerkonto mittels eines Einreichungsassistenten vorgenommen werden. Sofern Schwierigkeiten bei der Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten bestehen, empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.