BMF-Schreiben:
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab 1. Januar 2026
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wird der Umsatzsteuersatz für Speisen in der Gastronomie ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 % auf 7 % reduziert. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 19.12.2025 zu und die Finanzverwaltung passt mit einem BMF-Schreiben vom 22.12.2025 den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) entsprechend an und gibt eine Übergangsregelung für die Silvesternacht vor. Diese Neuregelungen sollten kurzfristig beachtet werden, um die Vorteile aus der Steuersatzsenkung zu nutzen:
- Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % Prozent kommt ab 1.1.2026 auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zur Anwendung. Ausgenommen ist die Abgabe von Getränken, die weiter dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Damit entfällt für die Gastronomiebranche die bisherige umsatzsteuerliche Unterscheidung zwischen nicht begünstigten Restaurantleistungen und ermäßigt besteuerten Lebensmittellieferungen („to go“).
- Neuer Abgrenzungsbedarf ergibt sich jedoch nach der Neuregelung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die neben Speisen auch Getränke umfassen, etwa Buffet- oder All-inclusive-Angebote einschließlich Getränke. Zur vereinfachten Abgrenzung kann nach dem aktualisierten UStAE der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden (UStAE zu § 10 UStG Abschn. 10.1 Abs. 12).
- Werden bei Pauschalangeboten begünstigte Übernachtungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz und nicht begünstigte Leistungen wie beispielsweise Frühstück, Nutzung von Fitnesseinrichtungen und Kommunikationsnetzen zu einem sog. „Business-Package“, oder „Servicepauschale“ zusammengefasst und abgerechnet, kann der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil künftig mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden (statt bisher mit 20 %, UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2).
Sonderregelung für die Silvesternacht
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten können Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 ausgeführt werden, noch dem „alten“ Regelsteuersatz von 19 % unterworfen werden.
Praxishinweis
Die Umsatzsteuersatzsenkung für begünstigte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen tritt bereits am 01.01.2026 in Kraft. Die Ausstellungen von Rechnungen sollte daher kurzfristig auf die Neuregelung – ggf. auch unter Beachtung der Pauschalierungsregelung nach dem UStAE – umgestellt werden. Soweit für begünstigte Übernachtungen in Hotels regulär besteuerte „Business-Packages“ oder „Servicepauschalen“ ausgewiesen werden, sollten diese bereits ab dem 01.01.2026 nur noch mit einem Entgeltanteil von 15 % des Pauschalpreises bemessen werden. Bei Veranstaltungen mit Pauschalentgelten für Speisen und Getränke in der Silvesternacht, die erst nach 0:00 Uhr enden, kann nach der Nichtbeanstandungsregel des BMF-Schreibens noch insgesamt der „alte“ Regelsteuersatz von 19 % angewandt werden. Diese Übergangsregelung war für frühere Umstellungen von einem ermäßigten Steuersatz auf den höheren Regelsteuersatz attraktiv – für die aktuelle Umstellung vom Regelsteuersatz zum ermäßigten Steuersatz ist sie es nicht, da nun der „neue“ Steuersatz vorteilhafter ist. Bei Komplettangeboten, die erst nach Mitternacht enden – und damit bereits in 2026 – ist daher vielmehr zu erwägen, ob und inwieweit die neue Pauschalaufteilung (70 % / 30 % für Getränke) angewandt werden kann, um bereits den Steuersatz von 7 % zur Anwendung kommen zu lassen.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 541 201 927-38