BMF-Schrei­ben:
Ermä­ßig­ter Umsatz­steu­er­satz für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie ab 1. Janu­ar 2026

Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 wird der Umsatz­steu­er­satz für Spei­sen in der Gas­tro­no­mie ab dem 01.01.2026 von der­zeit 19 % auf 7 % redu­ziert. Der Bun­des­rat stimm­te dem Gesetz am 19.12.2025 zu und die Finanz­ver­wal­tung passt mit einem BMF-Schrei­ben vom 22.12.2025 den Umsatz­steu­er­an­wen­dungs­er­lass (UStAE) ent­spre­chend an und gibt eine Über­gangs­re­ge­lung für die Sil­ves­ter­nacht vor. Die­se Neu­re­ge­lun­gen soll­ten kurz­fris­tig beach­tet wer­den, um die Vor­tei­le aus der Steu­er­satz­sen­kung zu nutzen:

  • Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz von 7 % Pro­zent kommt ab 1.1.2026 auf Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen zur Anwen­dung. Aus­ge­nom­men ist die Abga­be von Geträn­ken, die wei­ter dem Regel­steu­er­satz von 19 % unter­liegt. Damit ent­fällt für die Gas­tro­no­mie­bran­che die bis­he­ri­ge umsatz­steu­er­li­che Unter­schei­dung zwi­schen nicht begüns­tig­ten Restau­rant­leis­tun­gen und ermä­ßigt besteu­er­ten Lebens­mit­tel­lie­fe­run­gen („to go“). 
  • Neu­er Abgren­zungs­be­darf ergibt sich jedoch nach der Neu­re­ge­lung für Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen, die neben Spei­sen auch Geträn­ke umfas­sen, etwa Buf­fet- oder All-inclu­si­ve-Ange­bo­te ein­schließ­lich Geträn­ke. Zur ver­ein­fach­ten Abgren­zung kann nach dem aktua­li­sier­ten UStAE der auf die Geträn­ke ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil mit 30 % des Pau­schal­prei­ses ange­setzt wer­den (UStAE zu § 10 UStG Abschn. 10.1 Abs. 12). 
  • Wer­den bei Pau­schal­an­ge­bo­ten begüns­tig­te Über­nach­tungs­leis­tun­gen zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz und nicht begüns­tig­te Leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Früh­stück, Nut­zung von Fit­ness­ein­rich­tun­gen und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen zu einem sog. Busi­ness-Packa­ge“, oder Ser­vice­pau­scha­le“ zusam­men­ge­fasst und abge­rech­net, kann der auf die­se Leis­tun­gen ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil künf­tig mit 15 % des Pau­schal­prei­ses ange­setzt wer­den (statt bis­her mit 20 %, UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2).


Son­der­re­ge­lung für die Silvesternacht

Zur Ver­mei­dung von Über­gangs­schwie­rig­kei­ten kön­nen Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen, die in der Sil­ves­ter­nacht vom 31.12.2025 zum 01.01.2026 aus­ge­führt wer­den, noch dem alten“ Regel­steu­er­satz von 19 % unter­wor­fen werden.


Pra­xis­hin­weis

Die Umsatz­steu­er­satz­sen­kung für begüns­tig­te Restau­rant- und Ver­pfle­gungs­dienst­leis­tun­gen tritt bereits am 01.01.2026 in Kraft. Die Aus­stel­lun­gen von Rech­nun­gen soll­te daher kurz­fris­tig auf die Neu­re­ge­lung – ggf. auch unter Beach­tung der Pau­scha­lie­rungs­re­ge­lung nach dem UStAE – umge­stellt wer­den. Soweit für begüns­tig­te Über­nach­tun­gen in Hotels regu­lär besteu­er­te Busi­ness-Packa­ges“ oder Ser­vice­pau­scha­len“ aus­ge­wie­sen wer­den, soll­ten die­se bereits ab dem 01.01.2026 nur noch mit einem Ent­gelt­an­teil von 15 % des Pau­schal­prei­ses bemes­sen wer­den. Bei Ver­an­stal­tun­gen mit Pau­schal­ent­gel­ten für Spei­sen und Geträn­ke in der Sil­ves­ter­nacht, die erst nach 0:00 Uhr enden, kann nach der Nicht­be­an­stan­dungs­re­gel des BMF-Schrei­bens noch ins­ge­samt der alte“ Regel­steu­er­satz von 19 % ange­wandt wer­den. Die­se Über­gangs­re­ge­lung war für frü­he­re Umstel­lun­gen von einem ermä­ßig­ten Steu­er­satz auf den höhe­ren Regel­steu­er­satz attrak­tiv – für die aktu­el­le Umstel­lung vom Regel­steu­er­satz zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz ist sie es nicht, da nun der neue“ Steu­er­satz vor­teil­haf­ter ist. Bei Kom­plett­an­ge­bo­ten, die erst nach Mit­ter­nacht enden – und damit bereits in 2026 – ist daher viel­mehr zu erwä­gen, ob und inwie­weit die neue Pau­schal­auf­tei­lung (70 % / 30 % für Geträn­ke) ange­wandt wer­den kann, um bereits den Steu­er­satz von 7 % zur Anwen­dung kom­men zu lassen.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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