BFH:
Neben­tä­tig­kei­ten ohne Ein­nah­men­er­zie­lung gefähr­den gewer­be­steu­er­li­che erwei­ter­te Kürzung

Ent­schei­dung

Der BFH urteil­te erneut zur erwei­ter­ten gewer­be­steu­er­li­chen Kür­zung und stell­te klar, dass Neben­tä­tig­kei­ten, die nicht aus­drück­lich erlaubt sind, auch dann kür­zungs­schäd­lich sein kön­nen, wenn mit ihnen kei­ne Ein­nah­men erzielt wer­den (BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23).


Hin­ter­grund

Auf Antrag kön­nen Unter­neh­men, die aus­schließ­lich eige­nen Grund­be­sitz oder neben eige­nem Grund­be­sitz eige­nes Kapi­tal­ver­mö­gen ver­wal­ten und nut­zen, den Teil des Gewer­be­er­trags kür­zen, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des eige­nen Grund­be­sit­zes ent­fällt (soge­nann­te gewer­be­steu­er­li­che erwei­ter­te Kür­zung). Für ein begüns­tig­tes Grund­stücks­un­ter­neh­men sind dane­ben nur Tätig­kei­ten erlaubt, die ent­we­der zwin­gend not­wen­di­ger Teil einer wirt­schaft­lich sinn­voll gestal­te­ten Nut­zung eige­nen Grund­ver­mö­gens sind oder aber eine gesetz­lich bestimm­te zuläs­si­ge Neben­tä­tig­keit. Ob wei­te­re Neben­tä­tig­kei­ten dar­über hin­aus auch dann unschäd­lich sind, wenn sie kei­ne Ein­nah­men gene­rie­ren, hat­te der BFH bis­her noch nicht entschieden.

Im Ent­schei­dungs­fall erwarb eine Grund­stücks­ver­wal­tungs-GmbH auch zwei Old­ti­mer als Wert­an­la­ge. Das Finanz­amt ver­sag­te daher die erwei­ter­te Kür­zung für die Grund­stückser­trä­ge. Der BFH stell­te nun klar, dass Neben­tä­tig­kei­ten nur unschäd­lich sind, wenn sie zwin­gend not­wen­di­ger Teil der Grund­stücks­ver­wal­tung oder aus­drück­lich gesetz­lich erlaubt sind – und zwar unab­hän­gig davon, ob sie ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich erfol­gen. Das Eigen­tum an den Old­ti­mern ist daher im Streit­fall kür­zungs­schäd­lich, da sie weder der Ver­wal­tung und Nut­zung eige­nen Grund­be­sit­zes noch der Erzie­lung von Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen oder ande­ren erlaub­ten Neben­tä­tig­kei­ten dienen.


Pra­xis­hin­weis

Die erwei­ter­te Kür­zung hat erheb­li­che Bedeu­tung für die steu­er­li­che Belas­tung bei gewerb­li­chen Immo­bi­li­en­un­ter­neh­men. Die Begüns­ti­gungs­vor­aus­set­zun­gen und ins­be­son­de­re das Aus­schließ­lich­keits­ge­bot wer­den jedoch sehr eng aus­ge­legt. Das Eigen­tum an Wirt­schafts­gü­tern, die weder der Ver­wal­tung eige­nen Grund­be­sit­zes noch der Erzie­lung von Kapi­tal­ein­künf­ten die­nen, kann daher zur Ver­sa­gung der erwei­ter­ten Kür­zung ins­ge­samt füh­ren – auch wenn die betref­fen­den Wirt­schafts­gü­ter kei­ne Ein­nah­men gene­rie­ren. Für die Kür­zungs­un­schäd­lich­keit ist daher der Zusam­men­hang der betref­fen­den Wirt­schafts­gü­ter mit den erlaub­ten Tätig­kei­ten ent­schei­dend. Tätig­kei­ten und Anla­ge­ent­schei­dun­gen von Grund­stücks­ge­sell­schaf­ten soll­ten daher stets auch die Anfor­de­run­gen der erwei­ter­ten Kür­zung im Blick haben.

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