BFH:
Nebentätigkeiten ohne Einnahmenerzielung gefährden gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung
Entscheidung
Der BFH urteilte erneut zur erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung und stellte klar, dass Nebentätigkeiten, die nicht ausdrücklich erlaubt sind, auch dann kürzungsschädlich sein können, wenn mit ihnen keine Einnahmen erzielt werden (BFH, Urteil vom 24.7.2025 – III R 23/23).
Hintergrund
Auf Antrag können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte gewerbesteuerliche erweiterte Kürzung). Für ein begünstigtes Grundstücksunternehmen sind daneben nur Tätigkeiten erlaubt, die entweder zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Nutzung eigenen Grundvermögens sind oder aber eine gesetzlich bestimmte zulässige Nebentätigkeit. Ob weitere Nebentätigkeiten darüber hinaus auch dann unschädlich sind, wenn sie keine Einnahmen generieren, hatte der BFH bisher noch nicht entschieden.
Im Entscheidungsfall erwarb eine Grundstücksverwaltungs-GmbH auch zwei Oldtimer als Wertanlage. Das Finanzamt versagte daher die erweiterte Kürzung für die Grundstückserträge. Der BFH stellte nun klar, dass Nebentätigkeiten nur unschädlich sind, wenn sie zwingend notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung oder ausdrücklich gesetzlich erlaubt sind – und zwar unabhängig davon, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Das Eigentum an den Oldtimern ist daher im Streitfall kürzungsschädlich, da sie weder der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes noch der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder anderen erlaubten Nebentätigkeiten dienen.
Praxishinweis
Die erweiterte Kürzung hat erhebliche Bedeutung für die steuerliche Belastung bei gewerblichen Immobilienunternehmen. Die Begünstigungsvoraussetzungen und insbesondere das Ausschließlichkeitsgebot werden jedoch sehr eng ausgelegt. Das Eigentum an Wirtschaftsgütern, die weder der Verwaltung eigenen Grundbesitzes noch der Erzielung von Kapitaleinkünften dienen, kann daher zur Versagung der erweiterten Kürzung insgesamt führen – auch wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter keine Einnahmen generieren. Für die Kürzungsunschädlichkeit ist daher der Zusammenhang der betreffenden Wirtschaftsgüter mit den erlaubten Tätigkeiten entscheidend. Tätigkeiten und Anlageentscheidungen von Grundstücksgesellschaften sollten daher stets auch die Anforderungen der erweiterten Kürzung im Blick haben.