BGH:
Zur fehlenden Unterscheidungskraft einer Domain-Firma
Entscheidung
Der BGH äußert sich zur Unterscheidungskraft domainbasierter Firmennamen. Eine Firma, die einen allgemeinen Gattungsbegriff als Second-Level-Domain trägt, wird nicht durch eine Kombination mit einer angehängten First-Level-Domain („.de“, „.com“, „.net“ usw.) sowie dem Rechtsformzusatz unterscheidungskräftig, auch wenn derselbe Domainname nicht noch einmal vergeben werden darf (BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – II ZB 9/24). Diese bisher sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch Literatur umstrittene Frage beantwortet der BGH zugunsten der Klarheit für den Rechtsverkehr.
Hintergrund
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, meldete die Änderung ihrer Firma in „v. … .de AG“ zum Handelsregister an. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Beschwerde und Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin blieben ohne Erfolg.
Der Firma „v. … .de AG“ kommt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft zu. Voraussetzung dieser ist, dass die Firma ihrer Art nach die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Firmenrechtlich ausgeschlossen ist daher die bloße Verwendung sogenannter Branchen- bzw. Gattungsbezeichnungen, die nur Art und Gegenstand, nicht aber das bestimmte Unternehmen selbst kennzeichnen. Dass die Bezeichnung „v. …” als sogenannte Second-Level-Domain lediglich einen solchen unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriff darstellt, war unzweifelhaft. Auch die Kombination dieses Branchen- bzw. Gattungsbegriffs in der Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „.de“ verleiht dem Firmennamen nicht die nötige Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft bestimmt sich einzig nach der Second-Level-Domain. Der Umstand, dass eine registrierte Domain nicht noch einmal vergeben werden kann, ist laut BGH unerheblich. Die Verwendung der Top-Level-Domain im Firmennamen dient zum Hinweis auf die Internetpräsenz des Unternehmens, nicht als deren Individualisierungsmerkmal.
Darüber hinaus erkennt der BGH auch das allgemeine Freihaltebedürfnis von Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges an: Die Bildung anderer Firmen darf nicht übermäßig erschwert werden. Bei der exklusiven Verwendung von Branchen- bzw. Gattungsbegriffen ist dies aber zu befürchten. Dies korrespondiert mit einem weiteren wesentlichen Grundsatz des Firmenrechts, dem Verbot der Irreführung.
Praxishinweis
Eine Domain besteht neben den Kürzeln „http:/“ und „www.” zumindest aus zwei weiteren Bestandteilen: einer Top-Level-Domain, die dem Nutzer eine oberflächliche Information über die Herkunft und den Inhalt der Adresse gibt (z.B. „.de” für in Deutschland registrierte Domainnamen) sowie der Second-Level-Domain, die der Anmelder selbst bestimmt. Jede Domain kann nach dem Prioritätsprinzip nur einmal vergeben werden. Bei der Firmenbildung greifen Unternehmen häufig auf domainbasierte Firmennamen zurück, gerade wenn ihr Geschäftsmodell Online-Bezug aufweist. Diese Firmennamen bestehen dann häufig aus der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain als Zusatz.
Soweit ein Unternehmen eine Domain-Firma führen will, muss es bei der Firmenbildung darauf achten, die nötige Unterscheidungskraft bereits durch eine geeignete Second-Level-Domain zu gewährleisten. Gerade bei der Verwendung allgemeiner Begrifflichkeiten ist besondere Vorsicht geboten. Ein bloßes Rekurrieren auf die Kombination eines Gattungsbegriffs mit einer Top-Level-Domain wird nicht mehr möglich sein.
Für Unternehmen, die eine hiernach unzulässige Firma führen, besteht zum einen die Gefahr, dass sie vom Registergericht zur Gebrauchsunterlassung angehalten werden. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung könnte das Registergericht dann ein Ordnungsgeld festsetzen. Da der BGH in der Entscheidung ausdrücklich auch das Freihaltebedürfnis von Unternehmen des gleichen Geschäftszweiges anerkennt, könnten sich Unternehmen mit unzulässiger Domain-Firma des Weiteren Ansprüchen von Mitbewerbern ausgesetzt sehen, etwa auf Unterlassung.