BGH:
Zur feh­len­den Unter­schei­dungs­kraft einer Domain-Firma

Ent­schei­dung

Der BGH äußert sich zur Unter­schei­dungs­kraft domain­ba­sier­ter Fir­men­na­men. Eine Fir­ma, die einen all­ge­mei­nen Gat­tungs­be­griff als Second-Level-Domain trägt, wird nicht durch eine Kom­bi­na­ti­on mit einer ange­häng­ten First-Level-Domain („.de“, „.com“, „.net“ usw.) sowie dem Rechts­form­zu­satz unter­schei­dungs­kräf­tig, auch wenn der­sel­be Domain­na­me nicht noch ein­mal ver­ge­ben wer­den darf (BGH, Beschluss vom 11.03.2025 – II ZB 9/24). Die­se bis­her sowohl in der ober­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung als auch Lite­ra­tur umstrit­te­ne Fra­ge beant­wor­tet der BGH zuguns­ten der Klar­heit für den Rechtsverkehr. 


Hin­ter­grund

Die Beschwer­de­füh­re­rin, eine Akti­en­ge­sell­schaft, mel­de­te die Ände­rung ihrer Fir­ma in v. … .de AG“ zum Han­dels­re­gis­ter an. Das Regis­ter­ge­richt lehn­te die Ein­tra­gung ab. Beschwer­de und Rechts­be­schwer­de der Beschwer­de­füh­re­rin blie­ben ohne Erfolg.

Der Fir­ma v. … .de AG“ kommt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erfor­der­li­che Unter­schei­dungs­kraft zu. Vor­aus­set­zung die­ser ist, dass die Fir­ma ihrer Art nach die Gesell­schaft von ande­ren Unter­neh­men unter­schei­den und auf die­se Wei­se indi­vi­dua­li­sie­ren kann. Fir­men­recht­lich aus­ge­schlos­sen ist daher die blo­ße Ver­wen­dung soge­nann­ter Bran­chen- bzw. Gat­tungs­be­zeich­nun­gen, die nur Art und Gegen­stand, nicht aber das bestimm­te Unter­neh­men selbst kenn­zeich­nen. Dass die Bezeich­nung v. …” als soge­nann­te Second-Level-Domain ledig­lich einen sol­chen unspe­zi­fi­schen, kei­ne Unter­schei­dungs­kraft besit­zen­den Bran­chen- bzw. Gat­tungs­be­griff dar­stellt, war unzwei­fel­haft. Auch die Kom­bi­na­ti­on die­ses Bran­chen- bzw. Gat­tungs­be­griffs in der Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain „.de“ ver­leiht dem Fir­men­na­men nicht die nöti­ge Unter­schei­dungs­kraft. Die Unter­schei­dungs­kraft bestimmt sich ein­zig nach der Second-Level-Domain. Der Umstand, dass eine regis­trier­te Domain nicht noch ein­mal ver­ge­ben wer­den kann, ist laut BGH uner­heb­lich. Die Ver­wen­dung der Top-Level-Domain im Fir­men­na­men dient zum Hin­weis auf die Inter­net­prä­senz des Unter­neh­mens, nicht als deren Individualisierungsmerkmal.

Dar­über hin­aus erkennt der BGH auch das all­ge­mei­ne Frei­hal­te­be­dürf­nis von Unter­neh­men des glei­chen Geschäfts­zwei­ges an: Die Bil­dung ande­rer Fir­men darf nicht über­mä­ßig erschwert wer­den. Bei der exklu­si­ven Ver­wen­dung von Bran­chen- bzw. Gat­tungs­be­grif­fen ist dies aber zu befürch­ten. Dies kor­re­spon­diert mit einem wei­te­ren wesent­li­chen Grund­satz des Fir­men­rechts, dem Ver­bot der Irreführung.


Pra­xis­hin­weis

Eine Domain besteht neben den Kür­zeln http:/“ und www.” zumin­dest aus zwei wei­te­ren Bestand­tei­len: einer Top-Level-Domain, die dem Nut­zer eine ober­fläch­li­che Infor­ma­ti­on über die Her­kunft und den Inhalt der Adres­se gibt (z.B. „.de” für in Deutsch­land regis­trier­te Domain­na­men) sowie der Second-Level-Domain, die der Anmel­der selbst bestimmt. Jede Domain kann nach dem Prio­ri­täts­prin­zip nur ein­mal ver­ge­ben wer­den. Bei der Fir­men­bil­dung grei­fen Unter­neh­men häu­fig auf domain­ba­sier­te Fir­men­na­men zurück, gera­de wenn ihr Geschäfts­mo­dell Online-Bezug auf­weist. Die­se Fir­men­na­men bestehen dann häu­fig aus der Second-Level-Domain und der Top-Level-Domain als Zusatz.

Soweit ein Unter­neh­men eine Domain-Fir­ma füh­ren will, muss es bei der Fir­men­bil­dung dar­auf ach­ten, die nöti­ge Unter­schei­dungs­kraft bereits durch eine geeig­ne­te Second-Level-Domain zu gewähr­leis­ten. Gera­de bei der Ver­wen­dung all­ge­mei­ner Begriff­lich­kei­ten ist beson­de­re Vor­sicht gebo­ten. Ein blo­ßes Rekur­rie­ren auf die Kom­bi­na­ti­on eines Gat­tungs­be­griffs mit einer Top-Level-Domain wird nicht mehr mög­lich sein.

Für Unter­neh­men, die eine hier­nach unzu­läs­si­ge Fir­ma füh­ren, besteht zum einen die Gefahr, dass sie vom Regis­ter­ge­richt zur Gebrauchs­un­ter­las­sung ange­hal­ten wer­den. Bei schuld­haf­ter Zuwi­der­hand­lung könn­te das Regis­ter­ge­richt dann ein Ord­nungs­geld fest­set­zen. Da der BGH in der Ent­schei­dung aus­drück­lich auch das Frei­hal­te­be­dürf­nis von Unter­neh­men des glei­chen Geschäfts­zwei­ges aner­kennt, könn­ten sich Unter­neh­men mit unzu­läs­si­ger Domain-Fir­ma des Wei­te­ren Ansprü­chen von Mit­be­wer­bern aus­ge­setzt sehen, etwa auf Unterlassung.

Ansprechpartner


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