Finanz­ver­wal­tung:
Erleich­ter­te Vor­aus­set­zun­gen zur schnel­le­ren Abschrei­bung von Bestandsgebäuden

Die Finanz­ver­wal­tung hebt ihren Erlass zur Abset­zung für Abnut­zung (AfA) von Gebäu­den nach der kür­ze­ren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er auf (BMF-Schrei­ben vom 01.12.2025). Es ist zu hof­fen, dass dies die Abschrei­bung von Gebäu­den nach ihrer tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er zukünf­tig erleich­tern wird.


Hin­ter­grund

§ 7 EStG sieht die Abschrei­bung von Gebäu­den regel­mä­ßig nach pau­scha­len linea­ren AfA-Sät­zen von 2 % bis 3 % je nach Bau­jahr vor. Dies impli­ziert eine typi­sier­te Nut­zungs­dau­er von 50 Jah­ren (2,0% bei Fer­tig­stel­lung zwi­schen 01.01.1925 und 31.12.2022) oder 40 Jah­ren (2,5% bei Fer­tig­stel­lung vor 01.01.1925) oder 30 Jah­ren bei Neu­bau­ten (3,0% Fer­tig­stel­lung ab 01.01.2023). Alter­na­tiv kann die Abschrei­bung eines Gebäu­des nach der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er vor­ge­nom­men wer­den, wenn die­se kür­zer ist als der Zeit­raum, der sich durch den Ansatz der pau­scha­len AfA-Sät­ze EStG ergibt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Die Gebäu­de-Afa nach einer kür­ze­ren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er setzt aller­dings deren Nach­weis durch den Steu­er­pflich­ti­gen voraus.


Nach­weis­an­for­de­run­gen

An den Nach­weis der kür­ze­ren tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er stellt die Finanz­ver­wal­tung hohe Anfor­de­run­gen. Das BMF-Schrei­ben vom 22.02.2023 for­der­te unter ande­rem die Vor­la­ge eines Gut­ach­tens eines öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen oder bestimm­ter wei­te­rer zer­ti­fi­zier­ter Per­so­nen. Dies hat in der Pra­xis regel­mä­ßig zu Dis­kus­sio­nen geführt. Die Über­nah­me einer Rest­nut­zungs­dau­er aus einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten reicht für die Finanz­ver­wal­tung gera­de nicht aus. Die­ses restrik­ti­ve BMF-Schrei­ben hebt die Finanz­ver­wal­tung nun auf. 

Mit der Auf­he­bung des Erlas­ses soll­ten die Grund­sät­ze des BFH zur Anwen­dung kom­men (BFH vom 23.01.2024 – IX R 14/23, BFH vom 28.07.2021 – IX R 25/19). Danach ist eine kür­ze­re tat­säch­li­che Nut­zungs­dau­er von Gebäu­den grund­sätz­lich durch jede geeig­ne­te sach­ver­stän­di­ge“ Begut­ach­tung mög­lich, die über die Deter­mi­nan­ten der Nut­zungs­dau­er (tech­ni­scher Ver­schleiß, wirt­schaft­li­che Ent­wer­tung, recht­li­che Nut­zungs­be­schrän­kun­gen) Auf­schluss gibt. Eine bestimm­te Gut­ach­ten­me­tho­dik oder ein bestimm­tes Ermitt­lungs­ver­fah­ren ist danach nicht zwin­gend vorgegeben.


Pra­xis­hin­weis

Es bleibt abzu­war­ten, ob ent­spre­chen­de Gut­ach­ten zukünf­tig auf Basis der BFH-Recht­spre­chung durch die Finanz­ver­wal­tung akzep­tiert wer­den oder ob der Rück­nah­me des restrik­ti­ven Nicht-Anwen­dungs­er­las­ses“ noch ein Nicht-Anwen­dungs­ge­setz“ fol­gen wird. Die zuletzt geplan­te gesetz­li­che Ver­schär­fung bezüg­lich Kauf­preis­auf­tei­lung und kür­ze­rer Nut­zungs­dau­er wur­de gestri­chen (Regie­rungs­ent­wurf vom 05.11.2025 für eine 7. MantelVO).

Es ist zu beach­ten, dass sich eine kür­ze­re Nut­zungs­dau­er (auf­grund eines Gut­ach­tens) zwar posi­tiv auf die Abschrei­bungs­dau­er aus­wirkt, aber nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Kauf­preis­auf­tei­lung haben kann. Bei Eigen­tums­woh­nun­gen kommt nach der BMF-Arbeits­hil­fe zur Kauf­preis­auf­tei­lung (zuletzt Stand 01/2025) regel­mä­ßig das Ertrags­wert­ver­fah­ren zur Anwen­dung. Wenn die Nutzungsdauer/​Vermietungsdauer sich ver­kürzt, redu­ziert sich der Gebäu­de­an­teil und damit die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Abschrei­bung. In der Pra­xis beob­ach­ten wir, dass die Finanz­ver­wal­tung eine ver­trag­li­che Kauf­preis­auf­tei­lung nicht akzep­tie­ren will, wenn ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten vor­ge­legt wird.

Ansprechpartner


Thomas Violet

Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 341 217 859-30

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