Kryp­to-Cash­backs:
Steu­er­pflich­tig oder nicht?

Die Finanz­ver­wal­tung nimmt ver­stärkt steu­er­freie Kryp­to-Trans­ak­tio­nen in den Fokus und möch­te die­se einer Besteue­rung unter­wer­fen. Der Besteue­rungs­drang der Finanz­ver­wal­tung rich­tet sich zuletzt auf die soge­nann­ten Kryp­to-Cash­backs bei der Ver­wen­dung von Kryp­to Debit- und Kre­dit­kar­ten, die nach unse­rer Ein­schät­zung in der Regel nicht steu­er­pflich­tig sind.


Hin­ter­grund

Hält der Steu­er­pflich­ti­ge Kryp­tower­te in sei­nem Pri­vat­ver­mö­gen, kommt regel­mä­ßig eine Besteue­rung auf­grund des Vor­lie­gens eines pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäfts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) oder sons­ti­ger Ein­künf­te (§ 22 Nr. 3 EStG) infra­ge. Ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft liegt vor, sofern der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Sons­ti­ge Ein­künf­te sind anzu­neh­men, sofern ein Leis­tungs­aus­tausch begrün­det wird. Des­halb sind die Ver­gü­tun­gen für bereit­ge­stell­te Token im Pro­of of Sta­ke Vali­die­rungs­me­cha­nis­mus sowie die Erträ­ge aus dem Kryp­to-Len­ding im Zwei­fel steu­er­pflich­tig. Hier ist zu beach­ten, dass Gerichts­ver­fah­ren anhän­gig sind und die Steu­er­pflicht im Ein­zel­fall zu prü­fen ist. Im Zwei­fel sind die Ver­an­la­gun­gen offen zu hal­ten, bis die Gerichts­ur­tei­le spruch­reif sind, um eine Besteue­rung zu verhindern.

Unge­klärt ist, ob soge­nann­te Kryp­to-Cash­backs steu­er­pflich­tig sind. Beim all­ge­mei­nen Cash­back wird in der Regel in Abhän­gig­keit des getä­tig­ten Umsat­zes eine Rück­ver­gü­tung gewährt, sodass die Aus­ge­stal­tung grund­sätz­lich einem Rabatt­ge­schäft ähnelt. Sol­che Rabatt­ge­schäf­te sind nicht steu­er­bar. Etwas ande­res kann sich jedoch erge­ben, sofern im Rah­men eines Dienst­ver­hält­nis­ses Cash­backs bezo­gen werden.

Von Kryp­to-Cash­backs ist die Rede, wenn Finanz­dienst­leis­ter Debit- oder Kre­dit­kar­ten aus­ge­ben und auf getä­tig­te Umsät­ze ein Cash­back in der Form von Gut­schrif­ten in Kryp­tower­ten auf der Wal­let gewäh­ren. Die­se Art der Vor­teils­ge­wäh­rung ändert nichts an der Klas­si­fi­zie­rung als Rabatt, sodass in der Regel kei­ne Steu­er­bar­keit vor­liegt. Dabei ist belang­los, dass der Kun­de für die Nut­zung der Kar­te sei­ne Daten (in der Regel für den Post­ver­sand und die Iden­ti­fi­ka­ti­on) preis­ge­ben muss, Kryp­tower­te bei dem Finanz­dienst­leis­ter ins Sta­king gibt oder eine Nut­zungs­ge­bühr ent­rich­tet. Dies stellt kei­nen Leis­tungs­aus­tausch, son­dern ein Ent­gelt für den Bezug einer Dienst­leis­tung dar, denn Cash­backs bil­den regel­mä­ßig nur einen Bestand­teil des gesam­ten Vor­teils­pro­gramms des Anbie­ters. Dem Kun­den wer­den neben den Cash­backs in der Regel wei­te­re Vor­tei­le gewährt. Die Höhe des Cash­backs und der Umfang der wei­te­ren Vor­tei­le sind zum Teil von der Höhe des Sta­king­be­tra­ges oder der Höhe der monat­li­chen Gebüh­ren abhän­gig. Die­se Ver­ket­tung ändert nichts an der recht­li­chen Wür­di­gung, weil sie ledig­lich eine am Markt übli­che Preis­ge­stal­tung dar­stellt. Aus wirt­schaft­li­chen Gesichts­punk­ten scheint es sogar gebo­ten, dass Debit- oder Kre­dit­kar­ten mit Zunah­me der Vor­tei­le auch höher bepreist wer­den. Nicht zuletzt liegt kei­ne Steu­er­bar­keit vor, weil der Kun­de unter Anle­gung einer objek­ti­vier­ten Betrach­tungs­wei­se für die Hin­ga­be von Daten oder Geld neben der Debit- oder Kre­dit­kar­ten­nut­zung ein Kon­glo­me­rat von Vor­tei­len bezieht und das Cash­back davon nur schwer­lich zu sepa­rie­ren ist.

Eine abwei­chen­de Beur­tei­lung kann sich jedoch ein­stel­len, sofern im Ein­zel­fall tat­säch­lich eine Gegen­leis­tung aus­zu­ma­chen ist und dadurch ein Leis­tungs­aus­tausch zustan­de kommt. Bei­spiels­wei­se ist der Erhalt eines Wel­co­me-Bonus für eine Kon­to­er­öff­nung oder von Kryp­tower­ten bei einem Air­drop gegen die Hin­ga­be von für die Aus­zah­lung nicht not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen steuerbar.

Die im Rah­men eines Cash­back-Pro­gramms erwor­be­ne Kryp­tower­te kön­nen – unab­hän­gig einer vor­ge­la­ger­ten Besteue­rung gemäß § 22 Nr. 3 EStG – ein pri­va­tes Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft begrün­den, sofern der Zeit­raum zwi­schen Anschaf­fung und Ver­äu­ße­rung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Sind die Kryp­to-Cash­backs als nicht steu­er­ba­re Rabatt­ge­wäh­rung zu qua­li­fi­zie­ren, betra­gen die Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn­ermitt­lung regel­mä­ßig 0 Euro.


Pra­xis­hin­weis

Die Gewäh­rung von Kryp­to-Cash­backs begrün­det regel­mä­ßig kei­nen Leis­tungs­aus­tausch im Sin­ne von § 22 Nr. 3 EStG, wes­halb kei­ne steu­er­ba­ren Ein­künf­te vor­lie­gen. Nur in Aus­nah­me­kon­stel­la­tio­nen kann eine schäd­li­che Leis­tung des Steu­er­pflich­ti­gen – bei­spiels­wei­se in Gestalt einer Wer­be- oder Ver­mitt­lungs­tä­tig­keit – vor­lie­gen, wodurch die Norm zur Anwen­dung gelangt. Soll­te in die­sem Fall die Frei­gren­ze in Höhe von 256 Euro über­schrit­ten wer­den, hat der Steu­er­pflich­ti­ge den Sach­ver­halt im jewei­li­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu dekla­rie­ren. Mit BMF-Schrei­ben vom 06.03.2025 kam es in die­sem Zusam­men­hang zu einer Aus­wei­tung der Mit­wir­kungs- und Auf­zeich­nungs­pflich­ten, wes­halb es sich anbie­tet, bereits im Zeit­punkt des Erhalts ent­spre­chen­der Debit- bzw. Kre­dit­kar­ten eine lücken­lo­se Doku­men­ta­ti­on anzu­fer­ti­gen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hin­ter­grund der Bestim­mung von Anschaf­fungs­kos­ten im Rah­men einer gege­be­nen­falls nach­ge­la­ger­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn­ermitt­lung gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 EStG.

Ansprechpartner


Philipp Weinhold

Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-64

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