Krypto-Cashbacks:
Steuerpflichtig oder nicht?
Die Finanzverwaltung nimmt verstärkt steuerfreie Krypto-Transaktionen in den Fokus und möchte diese einer Besteuerung unterwerfen. Der Besteuerungsdrang der Finanzverwaltung richtet sich zuletzt auf die sogenannten Krypto-Cashbacks bei der Verwendung von Krypto Debit- und Kreditkarten, die nach unserer Einschätzung in der Regel nicht steuerpflichtig sind.
Hintergrund
Hält der Steuerpflichtige Kryptowerte in seinem Privatvermögen, kommt regelmäßig eine Besteuerung aufgrund des Vorliegens eines privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) oder sonstiger Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) infrage. Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Sonstige Einkünfte sind anzunehmen, sofern ein Leistungsaustausch begründet wird. Deshalb sind die Vergütungen für bereitgestellte Token im Proof of Stake Validierungsmechanismus sowie die Erträge aus dem Krypto-Lending im Zweifel steuerpflichtig. Hier ist zu beachten, dass Gerichtsverfahren anhängig sind und die Steuerpflicht im Einzelfall zu prüfen ist. Im Zweifel sind die Veranlagungen offen zu halten, bis die Gerichtsurteile spruchreif sind, um eine Besteuerung zu verhindern.
Ungeklärt ist, ob sogenannte Krypto-Cashbacks steuerpflichtig sind. Beim allgemeinen Cashback wird in der Regel in Abhängigkeit des getätigten Umsatzes eine Rückvergütung gewährt, sodass die Ausgestaltung grundsätzlich einem Rabattgeschäft ähnelt. Solche Rabattgeschäfte sind nicht steuerbar. Etwas anderes kann sich jedoch ergeben, sofern im Rahmen eines Dienstverhältnisses Cashbacks bezogen werden.
Von Krypto-Cashbacks ist die Rede, wenn Finanzdienstleister Debit- oder Kreditkarten ausgeben und auf getätigte Umsätze ein Cashback in der Form von Gutschriften in Kryptowerten auf der Wallet gewähren. Diese Art der Vorteilsgewährung ändert nichts an der Klassifizierung als Rabatt, sodass in der Regel keine Steuerbarkeit vorliegt. Dabei ist belanglos, dass der Kunde für die Nutzung der Karte seine Daten (in der Regel für den Postversand und die Identifikation) preisgeben muss, Kryptowerte bei dem Finanzdienstleister ins Staking gibt oder eine Nutzungsgebühr entrichtet. Dies stellt keinen Leistungsaustausch, sondern ein Entgelt für den Bezug einer Dienstleistung dar, denn Cashbacks bilden regelmäßig nur einen Bestandteil des gesamten Vorteilsprogramms des Anbieters. Dem Kunden werden neben den Cashbacks in der Regel weitere Vorteile gewährt. Die Höhe des Cashbacks und der Umfang der weiteren Vorteile sind zum Teil von der Höhe des Stakingbetrages oder der Höhe der monatlichen Gebühren abhängig. Diese Verkettung ändert nichts an der rechtlichen Würdigung, weil sie lediglich eine am Markt übliche Preisgestaltung darstellt. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten scheint es sogar geboten, dass Debit- oder Kreditkarten mit Zunahme der Vorteile auch höher bepreist werden. Nicht zuletzt liegt keine Steuerbarkeit vor, weil der Kunde unter Anlegung einer objektivierten Betrachtungsweise für die Hingabe von Daten oder Geld neben der Debit- oder Kreditkartennutzung ein Konglomerat von Vorteilen bezieht und das Cashback davon nur schwerlich zu separieren ist.
Eine abweichende Beurteilung kann sich jedoch einstellen, sofern im Einzelfall tatsächlich eine Gegenleistung auszumachen ist und dadurch ein Leistungsaustausch zustande kommt. Beispielsweise ist der Erhalt eines Welcome-Bonus für eine Kontoeröffnung oder von Kryptowerten bei einem Airdrop gegen die Hingabe von für die Auszahlung nicht notwendigen Informationen steuerbar.
Die im Rahmen eines Cashback-Programms erworbene Kryptowerte können – unabhängig einer vorgelagerten Besteuerung gemäß § 22 Nr. 3 EStG – ein privates Veräußerungsgeschäft begründen, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Sind die Krypto-Cashbacks als nicht steuerbare Rabattgewährung zu qualifizieren, betragen die Anschaffungskosten im Rahmen der Veräußerungsgewinnermittlung regelmäßig 0 Euro.
Praxishinweis
Die Gewährung von Krypto-Cashbacks begründet regelmäßig keinen Leistungsaustausch im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, weshalb keine steuerbaren Einkünfte vorliegen. Nur in Ausnahmekonstellationen kann eine schädliche Leistung des Steuerpflichtigen – beispielsweise in Gestalt einer Werbe- oder Vermittlungstätigkeit – vorliegen, wodurch die Norm zur Anwendung gelangt. Sollte in diesem Fall die Freigrenze in Höhe von 256 Euro überschritten werden, hat der Steuerpflichtige den Sachverhalt im jeweiligen Veranlagungszeitraum zu deklarieren. Mit BMF-Schreiben vom 06.03.2025 kam es in diesem Zusammenhang zu einer Ausweitung der Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten, weshalb es sich anbietet, bereits im Zeitpunkt des Erhalts entsprechender Debit- bzw. Kreditkarten eine lückenlose Dokumentation anzufertigen. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Bestimmung von Anschaffungskosten im Rahmen einer gegebenenfalls nachgelagerten Veräußerungsgewinnermittlung gemäß § 23 Abs. 3 S. 1 EStG.