BGH:
Unein­ge­schränk­te Über­wa­chungs­pflich­ten des Auf­sichts­rats auch bei ein­ge­stell­ter Geschäfts­tä­tig­keit der Gesellschaft

Ent­schei­dung

Der BGH (Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24) hat in einer grund­le­gen­den Ent­schei­dung klar­ge­stellt, dass die Pflicht des Vor­stands, dem Auf­sichts­rat min­des­tens vier­tel­jähr­lich über die Lage der Gesell­schaft zu berich­ten (§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 Nr. 3 AktG) auch dann unein­ge­schränkt fort­be­steht, wenn die Akti­en­ge­sell­schaft (AG) vor­über­ge­hend kei­ne Geschäfts­tä­tig­keit ent­fal­tet. Die Berichts- und Infor­ma­ti­ons­pflich­ten tref­fen den Vor­stand als Bring­schuld. Im Fal­le unzu­rei­chen­der Bericht­erstat­tung ist der Auf­sichts­rat als Gesamt­heit sowie jedes ein­zel­ne Auf­sichts­rats­mit­glied ver­pflich­tet, geeig­ne­te Maß­nah­men zum Erhalt der not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen zu treffen. 

Die Ent­schei­dung hat erheb­li­che Pra­xis­re­le­vanz, und zwar – anders als der Leit­satz des Urteils viel­leicht ver­mu­ten lässt – auch für Gesell­schaf­ten, die ihren Betrieb nicht ein­ge­stellt haben. 


Hin­ter­grund

Der Beklag­te war seit Grün­dung Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der einer nicht bör­sen­no­tie­ren AG. Die­se stell­te ihre geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten zeit­wei­se ein, wor­auf­hin der Vor­stand dem Auf­sichts­rat kei­nen Bericht mehr erstat­te­te. Auch der Beklag­te beschränk­te sei­ne Über­wa­chungs­tä­tig­keit auf zufäl­li­ge Gesprä­che mit dem Vor­stand. Ohne den Auf­sichts­rat zu infor­mie­ren, begann der Vor­stand in der Fol­ge, sat­zungs­wid­rig Grund­stücks­ge­schäf­te durch­zu­füh­ren, die teils schei­ter­ten. Ein Käu­fer erstritt Urtei­le gegen die AG und ließ Scha­dens­er­satz­an­sprü­che der Gesell­schaft gegen den Beklag­ten wegen schuld­haf­ter Sorg­falts­pflicht­ver­let­zun­gen pfän­den und sich zur Ein­zie­hung über­wei­sen. Die­se Scha­dens­er­satz­an­sprü­che mach­te er gegen­über dem Beklag­ten kla­ge­wei­se gel­tend. Das Beru­fungs­ge­richt wies die Kla­ge rechts­feh­ler­haft ab, wie der BGH nun klarstellte.

Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 hat der Vor­stand min­des­tens vier­tel­jähr­lich über den Gang der Geschäf­te und die Lage der Gesell­schaft zu berich­ten. Dabei muss der Vor­stand auf die Markt- und Auf­trags­la­ge ein­ge­hen und den Auf­sichts­rat auf außer­ge­wöhn­li­che Risi­ken und Beson­der­hei­ten des Geschäfts­ver­laufs hin­wei­sen. Die kon­kre­ten Infor­ma­tio­nen und der Umfang der Berich­te sind ein­zel­fall­ab­hän­gig (Bran­che, Grö­ße und Eigen­art des jewei­li­gen Unter­neh­mens). Die Berichts­pflicht bil­det ein zen­tra­les Ele­ment der Cor­po­ra­te Gover­nan­ce in der AG, wie der BGH nach­drück­lich unterstreicht:

Zwin­gen­de Berichts- und Infor­ma­ti­ons­pflicht des Vorstands

Die Pflicht zur vier­tel­jähr­li­chen Bericht­erstat­tung über den Gang der Geschäf­te und die Lage der Gesell­schaft trifft den Vor­stand als des­sen Bring­schuld. Sie ist zwin­gen­des Recht und stellt ledig­lich das Mini­mum eines regel­mä­ßi­gen Infor­ma­ti­ons­flus­ses“ dar. Soweit der Vor­stand sei­ner Berichts­pflicht nicht nach­kommt, muss der Auf­sichts­rat dar­auf hin­wir­ken, dass er die für eine sinn­vol­le Über­wa­chung der Geschäfts­füh­rung benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen erhält. Bei unkla­ren, unvoll­stän­di­gen oder unrich­ti­gen Vor­stands­be­rich­ten muss der Auf­sichts­rat nach­ha­ken sowie gege­be­nen­falls eige­ne Nach­for­schun­gen anstel­len. Eine nach­läs­si­ge Infor­ma­ti­ons­po­li­tik des Vor­stands ermög­licht dem Auf­sichts­rat somit nicht, sich sei­ner eige­nen Ver­ant­wort­lich­keit sowie Inan­spruch­nah­me zu entziehen.

Kei­ne Redu­zie­rung der Berichts- und Über­wa­chungs­pflicht bei geschäft­li­cher Inaktivität

Die Berichts­pflicht ent­fällt auch nicht etwa bei feh­len­der ope­ra­ti­ver Tätig­keit der AG. Auch dann muss der Vor­stand dem Auf­sichts­rat regel­mä­ßig berich­ten und infor­mie­ren, und zwar ins­be­son­de­re dar­über, ob die Geschäfts­tä­tig­keit wei­ter­hin ein­ge­stellt bleibt oder ob und wann die­se wie­der auf­ge­nom­men wird. Auch die Über­wa­chungs­pflicht des Auf­sichts­rats bleibt bei Still­stand der Geschäf­te voll bestehen. Es fin­det kei­ne Redu­zie­rung des Kon­troll­ni­veaus statt. Die Über­wa­chungs­pflicht soll in die­sen Fäl­len näm­lich gera­de ver­hin­dern, dass der Vor­stand unüber­wacht und unkon­trol­liert die Geschäf­te wie­der – sowohl zum Nach­teil der AG als auch Drit­ter – auf­nimmt. Anders als das Beru­fungs­ge­richt gemeint hat, genügt im Fal­le der Ein­stel­lung des Geschäfts­be­triebs ins­be­son­de­re auch die jähr­li­che Anfor­de­rung des Jah­res­ab­schlus­ses sowie die Prü­fung von Kon­to­be­we­gun­gen nicht den Anfor­de­run­gen an eine ord­nungs­ge­mä­ße Überwachung. 

Indi­vi­du­el­le Pflicht und Haftung

Die Über­wa­chungs­pflicht mit­samt der Pflicht zur Durch­set­zung der Berichts­pflicht des Vor­stands trifft – neben dem Auf­sichts­rat in sei­ner Gesamt­heit – fer­ner auch jedes Auf­sichts­rats­mit­glied per­sön­lich. Dies gilt auch dann, wenn ein­zel­ne Auf­sichts­rats­mit­glie­der ihr Amt nie­der­ge­legt haben und/​oder der Auf­sichts­rat beschluss­un­fä­hig ist. Die Stel­lung der ver­blei­ben­den Mit­glie­der wird dadurch nicht berührt, sie müs­sen wei­ter­hin ihrer Über­wa­chungs­pflicht nach­kom­men, ja sie tref­fen sogar gestei­ger­te Aufmerksamkeitspflichten.

Beweis­last

Das Auf­sichts­rats­mit­glied muss nach §§ 116, 93 Abs. 2 S. 2 AktG dar­le­gen und bewei­sen, dass es sei­ne Pflich­ten nicht ver­letzt oder dass ihn jeden­falls an der Nicht­er­fül­lung kein Ver­schul­den trifft. Dies bedingt, dass es auch dar­le­gen und bewei­sen muss, dass ein Infor­ma­ti­ons­sys­tem vor­han­den ist und die­ses sach­ge­recht aus­ge­stal­tet ist.


Pra­xis­hin­wei­se

Die Ent­schei­dung zeigt in aller Deut­lich­keit die Not­wen­dig­keit der Eta­blie­rung und der Unter­hal­tung eines struk­tu­rier­ten und sach­ge­recht aus­ge­stal­te­ten Infor­ma­ti­ons- und Kon­troll­sys­tems inner­halb der AG. Ins­be­son­de­re bei klei­nen AGs mit nur weni­gen Aktio­nä­ren, wo der Auf­sichts­rat bis­wei­len auch nur mit Bekann­ten und/​oder Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen besetzt wird („fri­ends and fami­ly“), wird dies oft­mals nicht hin­rei­chend beach­tet – mit fata­len Fol­gen für die Auf­sichts­rats­mit­glie­der, wenn die AG in eine Kri­se gerät und der Insol­venz­ver­wal­ter oder Gläu­bi­ger der Gesell­schaft Ansprü­che, die sie gegen die AG nicht durch­set­zen kön­nen, im Wege des Scha­dens­er­sat­zes gegen die Auf­sichts­rats­mit­glie­der gel­tend machen. Die eigent­lich als Innen­haf­tung kon­zi­pier­te Haf­tung der Auf­sichts­rats­mit­glie­der wird dann schnell zur Außen­haf­tung und zur Haftungsfalle.

Der BGH hat in der Sache kei­ne eige­ne Sach­ent­schei­dung getrof­fen, son­dern den Rechts­streit an das Beru­fungs­ge­richt zurück­ver­wie­sen. Inter­es­sant wird es zu beob­ach­ten sein, ob das Beru­fungs­ge­richt einen bis­her nicht the­ma­ti­sier­ten Aspekt bei der Fra­ge auf­greift, ob der Beklag­te tat­säch­lich zum Zeit­punkt der sat­zungs­wid­ri­gen Grund­stücks­ge­schäf­te im Jahr 2015 noch dem Auf­sichts­rat ange­hör­te. Zum ers­ten Auf­sichts­rat wur­de er bei Grün­dung der AG im Jahr 2011 bestellt, eine erneu­te Wahl fand danach nicht mehr statt. Nach herr­schen­der Mei­nung kann die Amts­zeit des ers­ten Auf­sichts­rats aber maxi­mal 20 Mona­te betra­gen (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1, § 120 Abs. 1 S. 1 AktG).

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