BGH:
Uneingeschränkte Überwachungspflichten des Aufsichtsrats auch bei eingestellter Geschäftstätigkeit der Gesellschaft
Entscheidung
Der BGH (Urteil vom 14.10.2025 – II ZR 78/24) hat in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten (§ 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2 Nr. 3 AktG) auch dann uneingeschränkt fortbesteht, wenn die Aktiengesellschaft (AG) vorübergehend keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als Bringschuld. Im Falle unzureichender Berichterstattung ist der Aufsichtsrat als Gesamtheit sowie jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Erhalt der notwendigen Informationen zu treffen.
Die Entscheidung hat erhebliche Praxisrelevanz, und zwar – anders als der Leitsatz des Urteils vielleicht vermuten lässt – auch für Gesellschaften, die ihren Betrieb nicht eingestellt haben.
Hintergrund
Der Beklagte war seit Gründung Aufsichtsratsvorsitzender einer nicht börsennotieren AG. Diese stellte ihre geschäftlichen Aktivitäten zeitweise ein, woraufhin der Vorstand dem Aufsichtsrat keinen Bericht mehr erstattete. Auch der Beklagte beschränkte seine Überwachungstätigkeit auf zufällige Gespräche mit dem Vorstand. Ohne den Aufsichtsrat zu informieren, begann der Vorstand in der Folge, satzungswidrig Grundstücksgeschäfte durchzuführen, die teils scheiterten. Ein Käufer erstritt Urteile gegen die AG und ließ Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Sorgfaltspflichtverletzungen pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Diese Schadensersatzansprüche machte er gegenüber dem Beklagten klageweise geltend. Das Berufungsgericht wies die Klage rechtsfehlerhaft ab, wie der BGH nun klarstellte.
Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 hat der Vorstand mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft zu berichten. Dabei muss der Vorstand auf die Markt- und Auftragslage eingehen und den Aufsichtsrat auf außergewöhnliche Risiken und Besonderheiten des Geschäftsverlaufs hinweisen. Die konkreten Informationen und der Umfang der Berichte sind einzelfallabhängig (Branche, Größe und Eigenart des jeweiligen Unternehmens). Die Berichtspflicht bildet ein zentrales Element der Corporate Governance in der AG, wie der BGH nachdrücklich unterstreicht:
Zwingende Berichts- und Informationspflicht des Vorstands
Die Pflicht zur vierteljährlichen Berichterstattung über den Gang der Geschäfte und die Lage der Gesellschaft trifft den Vorstand als dessen Bringschuld. Sie ist zwingendes Recht und stellt lediglich das „Minimum eines regelmäßigen Informationsflusses“ dar. Soweit der Vorstand seiner Berichtspflicht nicht nachkommt, muss der Aufsichtsrat darauf hinwirken, dass er die für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigten Informationen erhält. Bei unklaren, unvollständigen oder unrichtigen Vorstandsberichten muss der Aufsichtsrat nachhaken sowie gegebenenfalls eigene Nachforschungen anstellen. Eine nachlässige Informationspolitik des Vorstands ermöglicht dem Aufsichtsrat somit nicht, sich seiner eigenen Verantwortlichkeit sowie Inanspruchnahme zu entziehen.
Keine Reduzierung der Berichts- und Überwachungspflicht bei geschäftlicher Inaktivität
Die Berichtspflicht entfällt auch nicht etwa bei fehlender operativer Tätigkeit der AG. Auch dann muss der Vorstand dem Aufsichtsrat regelmäßig berichten und informieren, und zwar insbesondere darüber, ob die Geschäftstätigkeit weiterhin eingestellt bleibt oder ob und wann diese wieder aufgenommen wird. Auch die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats bleibt bei Stillstand der Geschäfte voll bestehen. Es findet keine Reduzierung des Kontrollniveaus statt. Die Überwachungspflicht soll in diesen Fällen nämlich gerade verhindern, dass der Vorstand unüberwacht und unkontrolliert die Geschäfte wieder – sowohl zum Nachteil der AG als auch Dritter – aufnimmt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, genügt im Falle der Einstellung des Geschäftsbetriebs insbesondere auch die jährliche Anforderung des Jahresabschlusses sowie die Prüfung von Kontobewegungen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Überwachung.
Individuelle Pflicht und Haftung
Die Überwachungspflicht mitsamt der Pflicht zur Durchsetzung der Berichtspflicht des Vorstands trifft – neben dem Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit – ferner auch jedes Aufsichtsratsmitglied persönlich. Dies gilt auch dann, wenn einzelne Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt haben und/oder der Aufsichtsrat beschlussunfähig ist. Die Stellung der verbleibenden Mitglieder wird dadurch nicht berührt, sie müssen weiterhin ihrer Überwachungspflicht nachkommen, ja sie treffen sogar gesteigerte Aufmerksamkeitspflichten.
Beweislast
Das Aufsichtsratsmitglied muss nach §§ 116, 93 Abs. 2 S. 2 AktG darlegen und beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder dass ihn jedenfalls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Dies bedingt, dass es auch darlegen und beweisen muss, dass ein Informationssystem vorhanden ist und dieses sachgerecht ausgestaltet ist.
Praxishinweise
Die Entscheidung zeigt in aller Deutlichkeit die Notwendigkeit der Etablierung und der Unterhaltung eines strukturierten und sachgerecht ausgestalteten Informations- und Kontrollsystems innerhalb der AG. Insbesondere bei kleinen AGs mit nur wenigen Aktionären, wo der Aufsichtsrat bisweilen auch nur mit Bekannten und/oder Familienangehörigen besetzt wird („friends and family“), wird dies oftmals nicht hinreichend beachtet – mit fatalen Folgen für die Aufsichtsratsmitglieder, wenn die AG in eine Krise gerät und der Insolvenzverwalter oder Gläubiger der Gesellschaft Ansprüche, die sie gegen die AG nicht durchsetzen können, im Wege des Schadensersatzes gegen die Aufsichtsratsmitglieder geltend machen. Die eigentlich als Innenhaftung konzipierte Haftung der Aufsichtsratsmitglieder wird dann schnell zur Außenhaftung und zur Haftungsfalle.
Der BGH hat in der Sache keine eigene Sachentscheidung getroffen, sondern den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Interessant wird es zu beobachten sein, ob das Berufungsgericht einen bisher nicht thematisierten Aspekt bei der Frage aufgreift, ob der Beklagte tatsächlich zum Zeitpunkt der satzungswidrigen Grundstücksgeschäfte im Jahr 2015 noch dem Aufsichtsrat angehörte. Zum ersten Aufsichtsrat wurde er bei Gründung der AG im Jahr 2011 bestellt, eine erneute Wahl fand danach nicht mehr statt. Nach herrschender Meinung kann die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats aber maximal 20 Monate betragen (vgl. § 30 Abs. 3 S. 1, § 120 Abs. 1 S. 1 AktG).