BFH:
Lohnsteuerpflichtige Vorteile aus der Überlassung von Kfz-Parkplätzen an Arbeitnehmer
Mit Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23, hat der BFH entschieden, dass die kostenlose Überlassung eines Parkplatzes am Firmensitz einen eigenständigen Vorteil neben dem Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung darstellt. Hieraus ergeben sich lohnsteuerliche Risiken für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkplätzen am Tätigkeitsort für Firmenfahrzeuge und private Fahrzeuge.
Hintergrund
Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies grundsätzlich zu einem geldwerten Vorteil und Lohnzufluss. Die Bewertung des Nutzungsvorteils erfolgt häufig pauschal nach der sogenannten 1 %-Regel. Vom Arbeitnehmer selbst getragene Nutzungsentgelte mindern grundsätzlich den Nutzungsvorteil.
Entscheidungsfall
Der Entscheidungsfall betraf die Überlassung von Firmenwagen auch zur privaten Nutzung an einzelne Mitarbeiter. Allen Arbeitnehmern stand das Angebot offen, für ihre Firmenfahrzeug bzw. für private Fahrzeuge in der Nähe der Tätigkeitsstätte einen Parkplatz zu einem monatlichen Entgelt von 30 Euro anzumieten. Für die Überlassung des Firmenwagens zur privaten Nutzung wurde der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung (Privatnutzung) und der 0,03 %-Regelung (Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) ermittelt. Die monatlichen Mietzahlungen für einen Parkplatz wurden vorteils- (und damit steuer-) mindernd berücksichtigt. Die Finanzverwaltung lehnte den Ansatz der Vorteilsminderung ab.
Entscheidung des BFH
Auch der BFH ließ keine Minderung des Nutzungswerts der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung um die vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzmiete zu. Seine Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage können einen Vorteil aus der Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage mindern – nicht jedoch den Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung zum privaten Gebrauch. Insofern ist zwischen zwei separat gewährten eigenständigen Vorteilen zu unterscheiden.
Praxishinweis
Die Entscheidung scheint nicht im Einklang mit den bisherigen Verwaltungsanweisungen, insbesondere dem BMF-Schreiben vom 03.03.2022. Dennoch sollte das Urteil beachtet werden, wenn lohnsteuerliche Risiken vermieden werden sollen. Dies betrifft insbesondere die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung um Stellplatzentgelte bei der Lohnsteuererklärung. Ob die Entscheidung über diesen Fall hinausreicht und jegliche Parkplatzüberlassung für Firmen- und Privatfahrzeuge von Arbeitnehmern einen eigenständigen Vorteil begründen könnte, ist nicht klar. Die Parkplatzüberlassung müsste dazu im Einzelfall einen konkretisierbaren und bewertbaren Vorteil begründen, beispielsweise bei individualisierten Einzelplätzen in Lagen mit Parkraummangel. Hierzu fehlen zur Zeit jedoch verlässliche Abgrenzungskriterien. In welchen Fällen ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers einem lohnsteuerpflichtigen Vorteil entgegenstehen könnte, ist ebenfalls nur schwer einschätzbar. In den Fällen, in denen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern insbesondere öffentliche Parkplätze zu vergünstigten Konditionen anbieten, sollte die bisherige Handhabung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung kritisch hinterfragt werden, um hohe Nachzahlungsrisiken zu vermeiden.