BFH:
Lohn­steu­er­pflich­ti­ge Vor­tei­le aus der Über­las­sung von Kfz-Park­plät­zen an Arbeitnehmer

Mit Urteil vom 09.09.2025, VI R 7/23, hat der BFH ent­schie­den, dass die kos­ten­lo­se Über­las­sung eines Park­plat­zes am Fir­men­sitz einen eigen­stän­di­gen Vor­teil neben dem Vor­teil aus der Über­las­sung eines Fir­men­wa­gens zur pri­va­ten Nut­zung dar­stellt. Hier­aus erge­ben sich lohn­steu­er­li­che Risi­ken für die unent­gelt­li­che oder ver­bil­lig­te Über­las­sung von Park­plät­zen am Tätig­keits­ort für Fir­men­fahr­zeu­ge und pri­va­te Fahrzeuge.


Hin­ter­grund

Über­lässt der Arbeit­ge­ber einem Arbeit­neh­mer unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt einen Dienst­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung, führt dies grund­sätz­lich zu einem geld­wer­ten Vor­teil und Lohn­zu­fluss. Die Bewer­tung des Nut­zungs­vor­teils erfolgt häu­fig pau­schal nach der soge­nann­ten 1 %-Regel. Vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­ne Nut­zungs­ent­gel­te min­dern grund­sätz­lich den Nutzungsvorteil. 


Ent­schei­dungs­fall

Der Ent­schei­dungs­fall betraf die Über­las­sung von Fir­men­wa­gen auch zur pri­va­ten Nut­zung an ein­zel­ne Mit­ar­bei­ter. Allen Arbeit­neh­mern stand das Ange­bot offen, für ihre Fir­men­fahr­zeug bzw. für pri­va­te Fahr­zeu­ge in der Nähe der Tätig­keits­stät­te einen Park­platz zu einem monat­li­chen Ent­gelt von 30 Euro anzu­mie­ten. Für die Über­las­sung des Fir­men­wa­gens zur pri­va­ten Nut­zung wur­de der geld­wer­te Vor­teil nach der 1 %-Rege­lung (Pri­vat­nut­zung) und der 0,03 %-Rege­lung (Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keits­stät­te) ermit­telt. Die monat­li­chen Miet­zah­lun­gen für einen Park­platz wur­den vor­teils- (und damit steu­er-) min­dernd berück­sich­tigt. Die Finanz­ver­wal­tung lehn­te den Ansatz der Vor­teils­min­de­rung ab.


Ent­schei­dung des BFH

Auch der BFH ließ kei­ne Min­de­rung des Nut­zungs­werts der Über­las­sung eines Fir­men­fahr­zeugs zur pri­va­ten Nut­zung um die vom Arbeit­neh­mer getra­ge­ne Stell­platz­mie­te zu. Sei­ne Auf­wen­dun­gen für einen Stell­platz oder eine Gara­ge kön­nen einen Vor­teil aus der Über­las­sung des Stell­plat­zes bzw. der Gara­ge min­dern – nicht jedoch den Vor­teil aus der Fahr­zeug­über­las­sung zum pri­va­ten Gebrauch. Inso­fern ist zwi­schen zwei sepa­rat gewähr­ten eigen­stän­di­gen Vor­tei­len zu unterscheiden.


Pra­xis­hin­weis

Die Ent­schei­dung scheint nicht im Ein­klang mit den bis­he­ri­gen Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen, ins­be­son­de­re dem BMF-Schrei­ben vom 03.03.2022. Den­noch soll­te das Urteil beach­tet wer­den, wenn lohn­steu­er­li­che Risi­ken ver­mie­den wer­den sol­len. Dies betrifft ins­be­son­de­re die Min­de­rung des geld­wer­ten Vor­teils aus der Nut­zungs­über­las­sung um Stell­platz­ent­gel­te bei der Lohn­steu­er­erklä­rung. Ob die Ent­schei­dung über die­sen Fall hin­aus­reicht und jeg­li­che Park­platz­über­las­sung für Fir­men- und Pri­vat­fahr­zeu­ge von Arbeit­neh­mern einen eigen­stän­di­gen Vor­teil begrün­den könn­te, ist nicht klar. Die Park­platz­über­las­sung müss­te dazu im Ein­zel­fall einen kon­kre­ti­sier­ba­ren und bewert­ba­ren Vor­teil begrün­den, bei­spiels­wei­se bei indi­vi­dua­li­sier­ten Ein­zel­plät­zen in Lagen mit Park­raum­man­gel. Hier­zu feh­len zur Zeit jedoch ver­läss­li­che Abgren­zungs­kri­te­ri­en. In wel­chen Fäl­len ein ganz über­wie­gend eigen­be­trieb­li­ches Inter­es­se des Arbeit­ge­bers einem lohn­steu­er­pflich­ti­gen Vor­teil ent­ge­gen­ste­hen könn­te, ist eben­falls nur schwer ein­schätz­bar. In den Fäl­len, in denen Arbeit­ge­ber ihren Mit­ar­bei­tern ins­be­son­de­re öffent­li­che Park­plät­ze zu ver­güns­tig­ten Kon­di­tio­nen anbie­ten, soll­te die bis­he­ri­ge Hand­ha­bung im Lich­te der aktu­el­len Recht­spre­chung kri­tisch hin­ter­fragt wer­den, um hohe Nach­zah­lungs­ri­si­ken zu vermeiden.

Ansprechpartner


Dr. Heiko Haupt

Geschäftsführer
Steuerberater

Telefon: +49 341 217 859-71

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