FG Müns­ter:
Erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung bei der Unter­neh­mens­nach­fol­ge – wel­cher Zeit­punkt ist für die Behal­te­fris­ten entscheidend?

Das FG Müns­ter kon­kre­ti­siert die Vor­aus­set­zun­gen an die erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Betriebs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gung bei einer nach­ge­hen­den Ver­äu­ße­rung. Soll­te der BFH das Urteil bestä­ti­gen, ist für einen mög­li­chen Ver­stoß gegen die Behal­te­fris­ten durch Ver­äu­ße­rung ent­schei­dend auf den Zeit­punkt der ding­li­chen Über­tra­gung abzu­stel­len (FG Müns­ter vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb).


Hin­ter­grund

Die erb­schaft- und schen­kung­steu­er­li­che Betriebs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gung soll die Fort­füh­rung und Erhal­tung von Betrie­ben erleich­tern. Eine Ver­äu­ße­rung des über­tra­ge­nen Ver­mö­gens ist daher schäd­lich, soweit sie gegen die gesetz­li­chen Behal­te­fris­ten von fünf bzw. sie­ben Jah­ren ver­stößt. Bis­her war umstrit­ten, ob bei einer anschlie­ßen­den Ver­äu­ße­rung bereits die Ver­trags­un­ter­zeich­nung (soge­nann­tes Sig­ning“) oder erst der tat­säch­li­che Voll­zug der Trans­ak­ti­on (soge­nann­tes Clo­sing“) zu einem Ver­stoß gegen die Behal­te­frist füh­ren kann.


Ent­schei­dung

Die Klä­ge­rin hat­te in den Jah­ren 2013 und 2015 im Wege der Schen­kung eine aty­pisch stil­le Betei­li­gung am Kom­man­dit­an­teil ihres Vaters erhal­ten. Für die­se Erwer­be nahm sie die voll­stän­di­ge Steu­er­be­frei­ung (soge­nann­te Opti­ons­ver­scho­nung) in Anspruch, die an eine sie­ben­jäh­ri­ge Behal­te­frist geknüpft ist. Im März 2020, also noch inner­halb der lau­fen­den Behal­te­frist für bei­de Schen­kun­gen, schloss der Vater eine Kauf- und Abtre­tungs­ver­ein­ba­rung über die Ver­äu­ße­rung sei­nes Kom­man­dit­an­teils. Die­ser Ver­trag stand jedoch unter meh­re­ren auf­schie­ben­den Bedin­gun­gen, wie der Frei­ga­be durch das Kar­tell­amt und die Euro­päi­sche Zen­tral­bank. Erst nach­dem alle Geneh­mi­gun­gen vor­la­gen, erfolg­te die ding­li­che Abtre­tung der Betei­li­gung und damit der end­gül­ti­ge Voll­zug der Trans­ak­ti­on (Clo­sing) im Sep­tem­ber 2021. Das Finanz­amt sah bereits in der Unter­zeich­nung des Kauf- und Abtre­tungs­ver­trags einen Ver­stoß gegen die Behal­te­frist. Das FG Müns­ter sah hin­ge­gen erst den spä­te­ren Zeit­punkt der ding­li­chen Abtre­tung als maß­geb­lich für die Behal­te­frist an.


Pra­xis­hin­weis

Das FG Müns­ter wider­spricht der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung. Folgt der BFH die­ser Auf­fas­sung, ergä­ben sich neue Gestal­tungs­spiel­räu­me bei der Ver­äu­ße­rung von geerb­tem oder geschenk­tem Betriebs­ver­mö­gen. Bis zu einer Ent­schei­dung des BFH soll­ten jedoch die Behal­te­fris­ten i.S.d. der Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­hal­ten wer­den, um die Betriebs­ver­mö­gens­be­güns­ti­gun­gen – ins­be­son­de­re den Ver­scho­nungs­ab­schlag – nicht zu gefährden.

Ansprechpartner


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