FG Münster:
Erbschaftsteuerliche Begünstigung bei der Unternehmensnachfolge – welcher Zeitpunkt ist für die Behaltefristen entscheidend?
Das FG Münster konkretisiert die Voraussetzungen an die erbschaft- und schenkungsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigung bei einer nachgehenden Veräußerung. Sollte der BFH das Urteil bestätigen, ist für einen möglichen Verstoß gegen die Behaltefristen durch Veräußerung entscheidend auf den Zeitpunkt der dinglichen Übertragung abzustellen (FG Münster vom 12.12.2025 – 3 K 695/24 Erb).
Hintergrund
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Betriebsvermögensbegünstigung soll die Fortführung und Erhaltung von Betrieben erleichtern. Eine Veräußerung des übertragenen Vermögens ist daher schädlich, soweit sie gegen die gesetzlichen Behaltefristen von fünf bzw. sieben Jahren verstößt. Bisher war umstritten, ob bei einer anschließenden Veräußerung bereits die Vertragsunterzeichnung (sogenanntes „Signing“) oder erst der tatsächliche Vollzug der Transaktion (sogenanntes „Closing“) zu einem Verstoß gegen die Behaltefrist führen kann.
Entscheidung
Die Klägerin hatte in den Jahren 2013 und 2015 im Wege der Schenkung eine atypisch stille Beteiligung am Kommanditanteil ihres Vaters erhalten. Für diese Erwerbe nahm sie die vollständige Steuerbefreiung (sogenannte Optionsverschonung) in Anspruch, die an eine siebenjährige Behaltefrist geknüpft ist. Im März 2020, also noch innerhalb der laufenden Behaltefrist für beide Schenkungen, schloss der Vater eine Kauf- und Abtretungsvereinbarung über die Veräußerung seines Kommanditanteils. Dieser Vertrag stand jedoch unter mehreren aufschiebenden Bedingungen, wie der Freigabe durch das Kartellamt und die Europäische Zentralbank. Erst nachdem alle Genehmigungen vorlagen, erfolgte die dingliche Abtretung der Beteiligung und damit der endgültige Vollzug der Transaktion (Closing) im September 2021. Das Finanzamt sah bereits in der Unterzeichnung des Kauf- und Abtretungsvertrags einen Verstoß gegen die Behaltefrist. Das FG Münster sah hingegen erst den späteren Zeitpunkt der dinglichen Abtretung als maßgeblich für die Behaltefrist an.
Praxishinweis
Das FG Münster widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung. Folgt der BFH dieser Auffassung, ergäben sich neue Gestaltungsspielräume bei der Veräußerung von geerbtem oder geschenktem Betriebsvermögen. Bis zu einer Entscheidung des BFH sollten jedoch die Behaltefristen i.S.d. der Auffassung der Finanzverwaltung eingehalten werden, um die Betriebsvermögensbegünstigungen – insbesondere den Verschonungsabschlag – nicht zu gefährden.