EuGH:
Deut­sches Auf­tei­lungs­ge­bot für Hotels und ande­re Beher­ber­gungs­be­trie­be bestätigt

Der EuGH beur­teil­te das Auf­tei­lungs­ge­bot für Beher­ber­gungs­um­sät­ze als uni­ons­kon­form und damit recht­mä­ßig. Hier­auf soll­ten Hotels und ande­re Beher­ber­gungs­be­trie­be sich daher (wei­ter) ein­stel­len (EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – C 409/24, C 410/24 und C 411/24).


Hin­ter­grund

Das aktu­el­le Urteil betrifft die Reich­wei­te der Umsatz­steu­er­satzer­mä­ßi­gung für Beher­ber­gungs­um­sät­ze. Der ermä­ßig­te Umsatz­steu­er­satz bei Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räu­men gilt nicht für Leis­tun­gen, die nicht unmit­tel­bar der Ver­mie­tung die­nen, auch wenn die­se Leis­tun­gen mit dem Ent­gelt für die Ver­mie­tung abge­gol­ten sind“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1, 2 UStG). Die­ses gesetz­li­che Auf­tei­lungs­ge­bot betrifft bei­spiels­wei­se Tele­fon- und Inter­net­nut­zun­gen, Fit­ness- und Well­ness­an­ge­bo­te etc. Das gesetz­li­che Auf­tei­lungs­ge­bot ver­drängt den Grund­satz, dass eine (unselb­stän­di­ge) Neben­leis­tung das Schick­sal der Haupt­leis­tung teilt. Der BFH hat­te die Fra­ge der Uni­ons­kon­for­mi­tät des deut­schen Auf­tei­lungs­ge­bot dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vorgelegt.


Ent­schei­dung

Der EuGH bestä­tig­te die Recht­mä­ßig­keit der deut­schen Auf­tei­lungs­pflicht bei Beher­ber­gungs­um­sät­zen. Unter­schied­li­che Steu­er­sät­ze sind zuläs­sig. Deutsch­land darf den ermä­ßig­ten Steu­er­satz grund­sätz­lich selek­tiv anwen­den. Aller­dings müs­sen die Leis­tungs­ka­te­go­rien nach kon­kre­ten und spe­zi­fi­schen Aspek­ten sepa­rier­bar und der Grund­satz der steu­er­li­chen Neu­tra­li­tät gewahrt sein, das heißt, gleich­ar­ti­ge Gegen­stän­de oder Dienst­leis­tun­gen, die mit­ein­an­der in Wett­be­werb ste­hen, dür­fen hin­sicht­lich der Mehr­wert­steu­er nicht unter­schied­lich behan­delt wer­den. Dies hat der BFH als vor­le­gen­des Gericht noch zu überprüfen.


Pra­xis­hin­weis

Hotels und ande­re Beher­ber­gungs­be­trie­be soll­ten sich wei­ter auf die Recht­mä­ßig­keit des Auf­tei­lungs­ge­bots ein­stel­len – auch wenn eine end­gül­ti­ge Beur­tei­lung durch den BFH noch aus­steht. Wer Beher­ber­gungs­leis­tun­gen erbringt, muss Leis­tungs­be­stand­tei­le trans­pa­rent machen, sie sach­ge­recht bewer­ten und dem zutref­fen­den Steu­er­satz unter­wer­fen. Wer­den bei Pau­schal­an­ge­bo­ten begüns­tig­te Über­nach­tungs­leis­tun­gen zum ermä­ßig­ten Steu­er­satz und nicht begüns­tig­te Leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se Früh­stücks­ge­trän­ke, Nut­zung von Fit­ness­ein­rich­tun­gen und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen (soge­nann­te Busi­ness-Packa­ges“ oder Ser­vice­pau­scha­len“) zusam­men­ge­fasst und abge­rech­net, kann der auf die­se Leis­tun­gen ent­fal­len­de Ent­gelt­an­teil zur Ver­ein­fa­chung mit 15 % des Pau­schal­prei­ses ange­setzt wer­den. Die bis­he­ri­ge Pau­scha­le von 20 % wur­de zum 01.01.2026 auf 15 % abge­senkt, da auch Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen ab dem 01.01.2026 dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz von 7 % unter­lie­gen (UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 – sie­he unse­ren Bei­trag vom 29.12.2025).

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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