EuGH:
Deutsches Aufteilungsgebot für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe bestätigt
Der EuGH beurteilte das Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze als unionskonform und damit rechtmäßig. Hierauf sollten Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sich daher (weiter) einstellen (EuGH, Urteil vom 05.03.2026 – C 409/24, C 410/24 und C 411/24).
Hintergrund
Das aktuelle Urteil betrifft die Reichweite der Umsatzsteuersatzermäßigung für Beherbergungsumsätze. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz bei Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt „nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind“ (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1, 2 UStG). Dieses gesetzliche Aufteilungsgebot betrifft beispielsweise Telefon- und Internetnutzungen, Fitness- und Wellnessangebote etc. Das gesetzliche Aufteilungsgebot verdrängt den Grundsatz, dass eine (unselbständige) Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt. Der BFH hatte die Frage der Unionskonformität des deutschen Aufteilungsgebot dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Entscheidung
Der EuGH bestätigte die Rechtmäßigkeit der deutschen Aufteilungspflicht bei Beherbergungsumsätzen. Unterschiedliche Steuersätze sind zulässig. Deutschland darf den ermäßigten Steuersatz grundsätzlich selektiv anwenden. Allerdings müssen die Leistungskategorien nach konkreten und spezifischen Aspekten separierbar und der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gewahrt sein, das heißt, gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, dürfen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. Dies hat der BFH als vorlegendes Gericht noch zu überprüfen.
Praxishinweis
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sollten sich weiter auf die Rechtmäßigkeit des Aufteilungsgebots einstellen – auch wenn eine endgültige Beurteilung durch den BFH noch aussteht. Wer Beherbergungsleistungen erbringt, muss Leistungsbestandteile transparent machen, sie sachgerecht bewerten und dem zutreffenden Steuersatz unterwerfen. Werden bei Pauschalangeboten begünstigte Übernachtungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz und nicht begünstigte Leistungen wie beispielsweise Frühstücksgetränke, Nutzung von Fitnesseinrichtungen und Kommunikationsnetzen (sogenannte „Business-Packages“ oder „Servicepauschalen“) zusammengefasst und abgerechnet, kann der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil zur Vereinfachung mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden. Die bisherige Pauschale von 20 % wurde zum 01.01.2026 auf 15 % abgesenkt, da auch Restaurationsleistungen ab dem 01.01.2026 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen (UStAE zu § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG Abschn. 12.16 Abs. 12 Satz 2 – siehe unseren Beitrag vom 29.12.2025).
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
Telefon: +49 541 201 927-38