EuG:
Wann kann das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden?
Das Europäische Gericht entschied zum Zeitpunkt des Rechts auf Vorsteuerabzug (EuG vom 11.02.2026 – T‑689/24). Es stellte klar, dass der Vorsteuerabzug schon für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs möglich sein kann, auch wenn die ordnungsgemäße Rechnung erst später – jedoch spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum – vorliegt. Die Entscheidung könnte grundsätzlich jeden umsatzsteuerlichen Unternehmer betreffen – wenn der EuGH sie bestätigen sollte.
Hintergrund
Seit dem 01.10.2024 fallen Vorabentscheidungsersuchen auf dem Gebiet des Mehrwertsteuersystems grundsätzlich in die Zuständigkeit des Europäischen Gerichts (EuG) und nicht mehr wie bisher in die des EuGH. Die Entscheidungen des EuG über Vorabentscheidungsanträge können jedoch vom EuGH in Ausnahmefällen überprüft werden, wenn die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt sind (Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 3 AEUV). Dies ist für die aktuelle Entscheidung des EuG vom 11.02.2026 – T‑689/24 noch offen (Überprüfungsvorschlag C 167/26 RX).
Entscheidung
Im Entscheidungsfall hatte ein polnisches Gericht eine Vorabentscheidung darüber erbeten, ob die polnische Regelung mit der Mehrwertsteuerrichtlinie in Einklang steht, nach der ein Steuerpflichtiger sein Recht auf Vorsteuerabzug in einer Steuererklärung noch nicht für einen Zeitraum ausüben kann, in dem er die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Abzugsrechts zwar erfüllt, die entsprechende Rechnung jedoch noch nicht vorliegt. Diese Frage bejahte das EuG, wenn die ordnungsgemäße Rechnung später – jedoch spätestens bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für diesen Zeitraum – vorliegt. Das EuG beurteilte die ordnungsgemäße Rechnung als formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Bedeutung
Die Entscheidung des EuG ist auch für deutsche Unternehmer relevant. Sie steht jedoch nicht im Einklang mit der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung. Danach ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich für den Besteuerungszeitraum geltend zu machen, in dem das Recht zum Vorsteuerabzug entstanden ist. Fallen Empfang der Leistung und Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum zulässig, in dem erstmalig beide Voraussetzungen erfüllt sind (UStAE zu § 15 UStG Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 5, 6).
Praxishinweis
Die möglichen Folgen des Urteils sind zweischneidig. Vorteilhaft ist es für Fälle, in denen ein verspäteter Rechnungseingang nach dem bisherigen Verständnis zu (temporären) finanziellen Belastungen führt. In diesem Fällen sollten Verfahren unter Verweis auf die EuG-Entscheidung offengehalten werden. Eine grundsätzliche Anwendung des Urteils – das heißt eine zwingende Zuordnung des Vorsteuerabzugs zum Leistungszeitpunkt auch bei späterer Rechnung bis zur Steuererklärung – könnte die aktuellen Abläufe erheblich erschweren. So knüpfen die Buchhaltungssysteme und daran anschließend die Entwicklung der Umsatzsteuervoranmeldung bisher in der Regel an die Eingangsrechnung. Eine verpflichtende nachgehende Korrektur des Besteuerungszeitraums bei nachlaufenden Rechnungen wäre mit erheblichem administrativen (Kontroll-) Aufwand und Änderung der bisherigen Prozesse verbunden. Unklar ist zudem, welche Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung, Voranmeldung) und welche Frist der Erklärungsabgabe (reguläre Frist, Dauerfristverlängerung, verfahrensrechtlich gewährte Frist) maßgeblich wären. Zunächst ist jedoch eine mögliche Entscheidung des EuGH abzuwarten.
Ansprechpartner
Timo Vahsen
Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
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