EuG:
Wann kann das Recht auf Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht werden?

Das Euro­päi­sche Gericht ent­schied zum Zeit­punkt des Rechts auf Vor­steu­er­ab­zug (EuG vom 11.02.2026 – T‑689/24). Es stell­te klar, dass der Vor­steu­er­ab­zug schon für den Besteue­rungs­zeit­raum des Leis­tungs­be­zugs mög­lich sein kann, auch wenn die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung erst spä­ter – jedoch spä­tes­tens bei Abga­be der Umsatz­steu­er­erklä­rung für die­sen Zeit­raum – vor­liegt. Die Ent­schei­dung könn­te grund­sätz­lich jeden umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mer betref­fen – wenn der EuGH sie bestä­ti­gen sollte.


Hin­ter­grund

Seit dem 01.10.2024 fal­len Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen auf dem Gebiet des Mehr­wert­steu­er­sys­tems grund­sätz­lich in die Zustän­dig­keit des Euro­päi­schen Gerichts (EuG) und nicht mehr wie bis­her in die des EuGH. Die Ent­schei­dun­gen des EuG über Vor­ab­ent­schei­dungs­an­trä­ge kön­nen jedoch vom EuGH in Aus­nah­me­fäl­len über­prüft wer­den, wenn die Ein­heit oder die Kohä­renz des Uni­ons­rechts berührt sind (Art. 256 Abs. 3 Unter­abs. 3 AEUV). Dies ist für die aktu­el­le Ent­schei­dung des EuG vom 11.02.2026 – T‑689/24 noch offen (Über­prü­fungs­vor­schlag C 167/26 RX).


Ent­schei­dung

Im Ent­schei­dungs­fall hat­te ein pol­ni­sches Gericht eine Vor­ab­ent­schei­dung dar­über erbe­ten, ob die pol­ni­sche Rege­lung mit der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie in Ein­klang steht, nach der ein Steu­er­pflich­ti­ger sein Recht auf Vor­steu­er­ab­zug in einer Steu­er­erklä­rung noch nicht für einen Zeit­raum aus­üben kann, in dem er die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen für die Aus­übung des Abzugs­rechts zwar erfüllt, die ent­spre­chen­de Rech­nung jedoch noch nicht vor­liegt. Die­se Fra­ge bejah­te das EuG, wenn die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung spä­ter – jedoch spä­tes­tens bei Abga­be der Umsatz­steu­er­erklä­rung für die­sen Zeit­raum – vor­liegt. Das EuG beur­teil­te die ord­nungs­ge­mä­ße Rech­nung als for­mel­le Vor­aus­set­zung für den Vorsteuerabzug.


Bedeu­tung

Die Ent­schei­dung des EuG ist auch für deut­sche Unter­neh­mer rele­vant. Sie steht jedoch nicht im Ein­klang mit der Auf­fas­sung der deut­schen Finanz­ver­wal­tung. Danach ist der Vor­steu­er­ab­zug grund­sätz­lich für den Besteue­rungs­zeit­raum gel­tend zu machen, in dem das Recht zum Vor­steu­er­ab­zug ent­stan­den ist. Fal­len Emp­fang der Leis­tung und Emp­fang der Rech­nung zeit­lich aus­ein­an­der, ist der Vor­steu­er­ab­zug erst für den Besteue­rungs­zeit­raum zuläs­sig, in dem erst­ma­lig bei­de Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind (UStAE zu § 15 UStG Abschnitt 15.2 Abs. 2 Satz 5, 6). 


Pra­xis­hin­weis

Die mög­li­chen Fol­gen des Urteils sind zwei­schnei­dig. Vor­teil­haft ist es für Fäl­le, in denen ein ver­spä­te­ter Rech­nungs­ein­gang nach dem bis­he­ri­gen Ver­ständ­nis zu (tem­po­rä­ren) finan­zi­el­len Belas­tun­gen führt. In die­sem Fäl­len soll­ten Ver­fah­ren unter Ver­weis auf die EuG-Ent­schei­dung offen­ge­hal­ten wer­den. Eine grund­sätz­li­che Anwen­dung des Urteils – das heißt eine zwin­gen­de Zuord­nung des Vor­steu­er­ab­zugs zum Leis­tungs­zeit­punkt auch bei spä­te­rer Rech­nung bis zur Steu­er­erklä­rung – könn­te die aktu­el­len Abläu­fe erheb­lich erschwe­ren. So knüp­fen die Buch­hal­tungs­sys­te­me und dar­an anschlie­ßend die Ent­wick­lung der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dung bis­her in der Regel an die Ein­gangs­rech­nung. Eine ver­pflich­ten­de nach­ge­hen­de Kor­rek­tur des Besteue­rungs­zeit­raums bei nach­lau­fen­den Rech­nun­gen wäre mit erheb­li­chem admi­nis­tra­ti­ven (Kon­troll-) Auf­wand und Ände­rung der bis­he­ri­gen Pro­zes­se ver­bun­den. Unklar ist zudem, wel­che Umsatz­steu­er­erklä­rung (Jah­res­er­klä­rung, Vor­anmel­dung) und wel­che Frist der Erklä­rungs­ab­ga­be (regu­lä­re Frist, Dau­er­frist­ver­län­ge­rung, ver­fah­rens­recht­lich gewähr­te Frist) maß­geb­lich wären. Zunächst ist jedoch eine mög­li­che Ent­schei­dung des EuGH abzuwarten.

Ansprechpartner


Timo Vahsen

Geschäftsführer
Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht

Telefon: +49 541 201 927-38

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